§ 68a
§ 68a Ernennung eines Staatsanwaltes zum Richter
Fassung: 18. Juni 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 68a RStDG?
- Kernaussage§ 68a RStDG behandelt "Ernennung eines Staatsanwaltes zum Richter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird ein Staatsanwalt zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern...
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Ernennung eines Staatsanwaltes zum Richter
§ 68a. Wird ein Staatsanwalt zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz anderes ergibt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 68a RStDG in einfachen Worten?
§ 68a RStDG behandelt "Ernennung eines Staatsanwaltes zum Richter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 18. Juni 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Juli 2015
- Fassung seit
- 18. Juni 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:05
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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Verweise
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