§ 5
§ 5 Ausschreibungen über die Flexibilitätsplattform
Fassung: 28. Februar 2026 bis 30. Dezember 2031
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Netzreserve-Verordnung?
- Kernaussage§ 5 Netzreserve-Verordnung behandelt "Ausschreibungen über die Flexibilitätsplattform" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Regelzonenführer hat ab Verfügbarkeit der in § 139 Abs. 3 ElWG näher spezifizierten Flexibilitätsleistung unter...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausschreibungen über die Flexibilitätsplattform
§ 5. (1) Der Regelzonenführer hat ab Verfügbarkeit der in § 139 Abs. 3 ElWG näher spezifizierten Flexibilitätsleistung unter Heranziehung der Beschaffungsmodalitäten der Flexibilitätsplattform gemäß § 142 ElWG Produkte für Erzeuger oder Energiespeicheranlagen mit weniger als 1 MW Engpassleistung, Verbrauchsanlagen, unabhängig von deren Kapazität, und Aggregatoren gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 auszuschreiben. Der Netzreservebedarf kann auf der Flexibilitätsplattform in Form von Produkten mit frei bestimmten Laufzeiten, jedoch mit einer maximalen Laufzeit von einem Monat, entsprechend den Methoden und Annahmen gemäß § 142 Abs. 3 ElWG beschafft werden.
(2) Der über die monatliche Ausschreibung auf der Flexibilitätsplattform zu beschaffende Anteil des Netzreservebedarfs richtet sich nach Höhe und Verfügbarkeit erwarteter, sowie historischer Angebote auf der Flexibilitätsplattform. Der Regelzonenführer hat die Höhe des Anteils mit der Regulierungsbehörde abzustimmen; dieser wird für das erste Ausschreibungsjahr mit maximal 40 MW festgelegt. Die Ausschreibungsmenge über die Flexibilitätsplattform für die Folgejahre ist durch den Regelzonenführer in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde auf Basis der bisherigen Nutzung festzulegen und jährlich bis zum 15. Dezember zu veröffentlichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Netzreserve-Verordnung in einfachen Worten?
§ 5 Netzreserve-Verordnung behandelt "Ausschreibungen über die Flexibilitätsplattform" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Februar 2026
- Fassung seit
- 28. Februar 2026
- Fassung bis
- 30. Dezember 2031
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:00
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- BGBl. II Nr. 46/2026
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