Verordnungen

Netzreserve-Verordnung

Verordnung des Vorstandes der E-Control zu den Anzeigepflichten, zum Ausschreibungsverfahren und zu den Produkten der Netzreserve (Netzreserve-Verordnung)

VerordnungFassung bis 30. Dezember 2031RIS-Stand 16. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013112 · BGBl. II Nr. 35/2026 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Ausschreibungen über die Flexibilitätsplattform

Fassung: 28. Februar 2026 bis 30. Dezember 2031

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Netzreserve-Verordnung?

  • Kernaussage§ 5 Netzreserve-Verordnung behandelt "Ausschreibungen über die Flexibilitätsplattform" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Regelzonenführer hat ab Verfügbarkeit der in § 139 Abs. 3 ElWG näher spezifizierten Flexibilitätsleistung unter...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausschreibungen über die Flexibilitätsplattform

§ 5. (1) Der Regelzonenführer hat ab Verfügbarkeit der in § 139 Abs. 3 ElWG näher spezifizierten Flexibilitätsleistung unter Heranziehung der Beschaffungsmodalitäten der Flexibilitätsplattform gemäß § 142 ElWG Produkte für Erzeuger oder Energiespeicheranlagen mit weniger als 1 MW Engpassleistung, Verbrauchsanlagen, unabhängig von deren Kapazität, und Aggregatoren gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 auszuschreiben. Der Netzreservebedarf kann auf der Flexibilitätsplattform in Form von Produkten mit frei bestimmten Laufzeiten, jedoch mit einer maximalen Laufzeit von einem Monat, entsprechend den Methoden und Annahmen gemäß § 142 Abs. 3 ElWG beschafft werden.

(2) Der über die monatliche Ausschreibung auf der Flexibilitätsplattform zu beschaffende Anteil des Netzreservebedarfs richtet sich nach Höhe und Verfügbarkeit erwarteter, sowie historischer Angebote auf der Flexibilitätsplattform. Der Regelzonenführer hat die Höhe des Anteils mit der Regulierungsbehörde abzustimmen; dieser wird für das erste Ausschreibungsjahr mit maximal 40 MW festgelegt. Die Ausschreibungsmenge über die Flexibilitätsplattform für die Folgejahre ist durch den Regelzonenführer in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde auf Basis der bisherigen Nutzung festzulegen und jährlich bis zum 15. Dezember zu veröffentlichen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Netzreserve-Verordnung in einfachen Worten?

§ 5 Netzreserve-Verordnung behandelt "Ausschreibungen über die Flexibilitätsplattform" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. Februar 2026 bis 30. Dezember 2031.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Februar 2026
Fassung seit
28. Februar 2026
Fassung bis
30. Dezember 2031
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 07:00
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 46/2026

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