Wahlrecht im Jahre 1848
Aktiv wahlberechtigt und zum Abgeordneten wählbar ist jeder österreichische Staatsbürger nach Vollendung des 24. Lebensjahres mit einem ordentlichen Wohnsitz im Wahlbezirk. Ausgeschlossen waren nur noch Personen, die aus öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten Unterstützungen genießen. Durch die Abschaffung des Senats fällt allgemein die Bindung des Wahlrechts an eine Mindeststeuerleistung Steuerzensus fort. Sowohl mündlich als auch schriftlich war möglich.