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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Fassung: 1. Mai 2008 bis laufend
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Bauentwürfe für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen von Eisenbahnen im Sinne des § 1 EisbG.
§ 2
§ 2 Allgemeine Anforderungen
Fassung: 1. Mai 2008 bis laufend
Allgemeine Anforderungen
§ 2. (1) Alle Unterlagen eines Bauentwurfes müssen nach den Regeln des technischen Zeichnens ausgeführt, sachkundig verfasst und aufeinander abgestimmt sein.
(2) Dem Bauentwurf müssen die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgebenden Umstände zu entnehmen sein. Sofern nach dem Stand der Technik Detailfestlegungen erst im Zuge einer nachfolgenden Planungsstufe oder während der Bauherstellung erfolgen, ist darzustellen, an Hand welcher Kriterien die Detailfestlegungen erfolgen und welche Vorkehrungen zur Einhaltung dieser Kriterien getroffen werden.
(3) Sind einzelne der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben für ein Bauvorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfmethoden dem Bauwerber billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Im zweiten Fall ist dies in den Unterlagen anzuführen und zu begründen.
(4) Wenn aus den durch diese Verordnung vorgeschriebenen Unterlagen allein das Bauvorhaben nicht beurteilt werden kann, sind weitere Nachweise (zB Pläne, Berechnungen, Prüfbescheinigungen, Modelle oder Schaubilder) zu erbringen.
(5) Von den in dieser Verordnung festgelegten Darstellungsmaßstäben kann abgewichen werden, wenn hiedurch die Nachvollziehbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Von einem in dieser Verordnung festgelegten Darstellungsmaßstab ist abzuweichen, wenn dieser im Einzelfall die Beurteilung nicht oder nur schwer zulässt.
(6) Sofern in Unterlagen auf andere Bestimmungen oder Unterlagen verwiesen wird, ist die anzuwendende Fassung und die Fundstelle anzugeben. Bei Normen, die im Register gemäß § 6 Normengesetz 1971 aufgenommen sind, sowie bei Gesetzen und Verordnungen kann die Angabe der Fundstelle entfallen. Bei einem Verweis auf eine allgemeine Anordnung des Eisenbahnunternehmens gemäß § 21a Abs. 1 EisbG ist die Fassung durch die Zahl des Genehmigungsbescheides anzugeben. Soweit auf Unterlagen verwiesen wird, die nicht veröffentlicht wurden, sind diese den Entwurfsunterlagen beizuschließen.
(7) Die Kilometrierung hat auf drei Dezimalen genau zu erfolgen.
(8) Soweit mit einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben auch genehmigungsfreie Baumaßnahmen im Zusammenhang stehen, sind in den Bauentwurfsunterlagen diesbezüglich nur die zur Beurteilung der genehmigungspflichtigen Maßnahmen erforderlichen Angaben aufzunehmen.
§ 3
§ 3 Formvorschriften
Fassung: 1. Mai 2008 bis laufend
Formvorschriften
§ 3. (1) Auf Unterlagen ist festzuhalten:
(2) Vor der Freigabe und Unterfertigung von geänderten Unterlagen ist die Versionsnummer anzupassen.
(3) Durch die Bezeichnung des Bauvorhabens ist das Bauvorhaben hinsichtlich der durchgeführten Maßnahmen und gegebenenfalls der Lage nach zu beschreiben. Hiebei ist die Eisenbahnstrecke oder Eisenbahnanlage durch Angabe der Anfangs- und Endpunkte der Strecke, kilometrische oder sonst eindeutig definierte geografische Lage sowie die Kurzbezeichnung der Baumaßnahme anzugeben.
(4) Unterlagen sind vom Eisenbahnunternehmen bis zur Außerbetriebnahme der Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen aufzubewahren. Unterlagen können vom Eisenbahnunternehmen in elektronischer Form archiviert werden, sofern durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass
§ 4
§ 4 Bauentwurf
Fassung: 1. Mai 2008 bis laufend
Bauentwurf
§ 4. (1) Der Bauentwurf besteht aus den nachstehenden Unterlagen:
(2) Sofern zur Verwirklichung des Bauvorhabens Grundstücke und Rechte Dritter in Anspruch genommen werden müssen, sind überdies das Verzeichnis betroffener Dritter und die Einlöseunterlagen vorzulegen.
(3) Die Unterlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind auch in elektronisch lesbarer Form vorzulegen, wenn durch das Bauvorhaben Interessen nach § 31d EisbG oder subjektiv öffentliche Rechte Dritter berührt werden.
§ 5
§ 5
Fassung: 1. Mai 2008 bis laufend
§ 6
§ 6 Bericht
Fassung: 1. Mai 2008 bis laufend
Bericht
§ 6. (1) Der Bericht hat das Bauvorhaben zu beschreiben und zumindest alle jene zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, die aus den Plänen nicht ersichtlich sind.
(2) Soweit infolge der Größe des Bauvorhabens dem Bauentwurf mehrere Teilberichte beigeschlossen werden, die sich auf einzelne Baumaßnahmen oder bestimmte Aspekte des Bauvorhabens beziehen, ist im zusammenfassenden Bericht jeweils auf die Teilberichte zu verweisen.
(3) Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:
(4) Sofern durch das Bauvorhaben vom Bund, von den Ländern oder Gemeinden wahrzunehmende Interessen oder subjektiv öffentliche Rechte Dritter berührt werden, sind zusätzlich anzugeben:
§ 7
§ 7 Pläne
Fassung: 1. Mai 2008 bis laufend
Pläne
§ 7. (1) Die in Plänen verwendeten Farben sind in einer Legende zu erläutern.
(2) In jedem Lageplan ist die Nordrichtung zu kennzeichnen.
(3) Gleise, Weichen, Kreuzungen und die wesentlichen Signale, zumindest Haupt-, Schutz- und Vorsignale, sind eindeutig zu bezeichnen und zu kilometrieren. Bahnstrecken sind durch Angabe der benachbarten Bahnhöfe in der Richtung zu orientieren.
(4) Darstellungen von nicht zum eigentlichen Bauvorhaben gehörenden Anlagen und Gegenständen (zB Bäume, Fahrzeuge usw.) müssen so gehalten sein, dass durch diese die Aussagekraft der Pläne nicht beeinträchtigt wird. In den Plänen dürfen nur Bepflanzungen dargestellt werden, die geplant sind, sowie solche, die bereits bestehen und erhalten werden sollen.
(5) Ansichten haben zu enthalten
(6) In Lageplänen und Grundrissen ist darzustellen
§ 8
§ 8 Übersichtsdarstellung
Fassung: 1. Mai 2008 bis laufend
Übersichtsdarstellung
§ 8. (1) In einer Übersichtskarte sind auf einer Größe von 210 mm x 297 mm, bei Großbauvorhaben auf einer Größe von 420 mm x 297 mm, die wesentlichen Grundzüge des Bauvorhabens in seiner Gesamtheit in einer einfachen, allgemein verständlichen und leicht nachvollziehbaren Form darzustellen.
(2) In einem Übersichtsplan sind im Maßstab von 1:5000 bis 1:2000 die Lage der wesentlichen Bauten einschließlich Verkehrsanlagen und Wasserläufe in übersichtlicher Form darzustellen.
(3) Wenn der Lageplan das Ausmaß von 594 mm x 841 mm nicht überschreitet, kann die Vorlage von Übersichtskarte und Übersichtsplan entfallen. Wenn die Übersichtskarte auch den Anforderungen des Abs. 2 entspricht, genügt die Vorlage der Übersichtskarte.
§ 9
§ 9 Lageplan
Fassung: 1. Mai 2008 bis laufend
Lageplan
§ 9. (1) Lagepläne sind im Maßstab 1:500 oder 1:1000, Schienenteilungspläne im Maßstab 1:200 auszuführen. Insbesondere sind einzuzeichnen und zu beschriften:
(2) Soweit die Lage von Eisenbahnanlagen und sonstigen ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen nach dem Stand der Technik erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt wird, sind jene Bereiche zu kennzeichnen, in denen die Anlagen und Einrichtungen situiert werden können.
(3) Werden die notwendigen Inhalte eines Lageplanes auf mehrere Pläne verteilt, so sind die Angaben so auf die Pläne aufzuteilen, dass die zur Beurteilung für ein technisches Fachgebiet erforderlichen Angaben jeweils aus nur einem Teilplan entnommen werden können.
§ 10
§ 10 Längenschnitte
Fassung: 1. Mai 2008 bis laufend
Längenschnitte
§ 10. (1) Längenschnitte sind in den Längen- und Höhenmaßstäben 1:2000/200 oder 1:1000/100 aufzustellen. Sie haben die Kilometrierung, das Krümmungs- und Überhöhungsband und das Neigungsband zu enthalten.
(2) Im Krümmungsband sind die Gleis- und Übergangsbögen unter Angabe ihres Halbmessers und der Kilometerangabe ihrer Trassierungshauptpunkte sowie die Spurerweiterungen, im Überhöhungsband die Überhöhungen, Rampenlängen und Rampenneigungen anzugeben. Die Geländelinie und alle im Gleis liegenden Weichen und Gleiskreuzungen sowie sämtliche Kreuzungen mit Verkehrsanlagen, Wasserläufen, Kanälen, Rohrleitungen und Freileitungen unter Angabe ihrer Hauptabmessungen und Höhenlagen sind einzutragen.
(3) In das Neigungsband sind alle Gleisneigungen und Neigungswechsel mit den dazugehörigen Angaben (Ausrundungshalbmesser, Tangentenlänge, Ordinate im Schnittpunkt der Ausrundungstangenten) einzutragen. Durch kurze Halbmesserpfeile im Anfangs- und Endpunkt des Ausrundungsbogens (samt der Kilometerangabe dieser Punkte) ist festzulegen, ob der Mittelpunkt des Ausrundungsbogens über oder unter Schienenoberkante zu liegen kommt.
§ 11
§ 11 Querprofile der Bahntrasse
Fassung: 1. Mai 2008 bis laufend
Querprofile der Bahntrasse
§ 11. (1) Querprofile sind zu kotieren. Das Lichtraumprofil samt Abstände von in der Nähe befindlichen Bauten ist einzuzeichnen. Liegen Engstellen im Bereich eines Gleisbogens, so ist dessen Halbmesser anzugeben. Vergrößerung durch Bogenzuschläge und Zuschläge aus Überhöhungen sind kotiert darzustellen. Querprofile sind im Maßstab 1:100 oder 1:200 auszuführen.
(2) Aus einem charakteristischen Querprofil müssen die Abmessungen des Bettungsquerschnittes einschließlich der Randwege, Bedienungsräume und der Vorkehrungen für die Entwässerung des Schotterbettes sowie das in Betracht kommende Lichtraumprofil ersichtlich sein.
(3) Es sind die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgebenden Querprofile aufzustellen (zB bei Lichtraumeinschränkungen, bei schienengleichen Eisenbahnübergängen, bei Gleisen in befestigten Flächen, bei Toröffnungen von Einfriedungen und Werkshalleneinfahrten). Die Nummerierung der Querprofile hat fortlaufend im Sinne der Kilometrierung zu erfolgen. Die Kilometerangabe ist beizusetzen.
§ 12
§ 12 Grundriss
Fassung: 1. Mai 2008 bis laufend
Grundriss
§ 12. (1) Aus Grundrissen hat ersichtlich zu sein
(2) Grundrisse sind im Maßstab 1:100 oder 1:200 auszuführen.
§ 13
§ 13 Verzeichnis betroffener Dritter
Fassung: 1. Mai 2008 bis laufend
Verzeichnis betroffener Dritter
§ 13. (1) Im Verzeichnis betroffener Dritter sind die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, deren wahrzunehmende Interessen durch das Bauvorhaben berührt werden, sowie die bekannten Parteien einschließlich der Abgabestellen anzugeben.
(2) Es ist überdies anzugeben, wie viele Personen durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand der Baumaßnahme gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- und Ausland gefährdet werden könnten. Sofern die Angabe nur auf Basis einer Schätzung abgegeben werden kann, ist diese zu begründen.
§ 14
§ 14 Einlöseunterlagen
Fassung: 1. Mai 2008 bis laufend
Einlöseunterlagen
§ 14. (1) Die nach Katastralgemeinden getrennt zu verfassenden Einlöseunterlagen bestehen aus den Grundeinlöseplänen und den Verzeichnissen der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte.
(2) Grundeinlösepläne sind im Maßstab der Katastralmappe auszuführen.
(3) Die Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte haben die in § 12 Abs. 2 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes angeführten Angaben zu enthalten. Die erforderliche Inanspruchnahme von Rechten Dritter ist in zeitlicher und gegebenenfalls in räumlicher Hinsicht darzustellen.
§ 15
§ 15 Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. Mai 2008 bis laufend
Übergangsbestimmungen
§ 15. Diese Verordnung ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verwaltungsverfahren nicht anzuwenden.
§ 16
§ 16 Inkrafttreten
Fassung: 1. Mai 2008 bis laufend
Inkrafttreten
§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.