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Verjährung

Verjährung ist im Zivilrecht der durch den Ablauf einer bestimmten Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen. Im öffentlichen Recht führt die Verjährung regelmäßig zum Erlöschen des Anspruchs. Die strafrechtliche Verjährung stellt ein Verfahrenshindernis dar, d.h. die Straftat kann nicht mehr verfolgt werden.

Zivilrecht

  1. Verjährungsfristen:
    • Dreißigjährige Frist: Die allgemeine Verjährungsfrist des ABGB beträgt 30 Jahre.
    • Dreijährige Frist: In bestimmten Fällen ist die Frist auf 3 Jahre verkürzt, hauptsächlich bei Rechten, die normalerweise sehr rasch geltend gemacht werden. (Kaum jemand hebt sich z.B. die Quittungen über Zahlungen beim Bäcker auf.) Insbesondere unterliegen der kurzen Verjährungsfrist:
      • Das Recht auf regelmäßig wiederkehrende Einzelleistungen (Zinsen, Renten, u.dgl.).
      • Forderungen des täglichen Lebens (§ 1486 ABGB).
      • Das Recht, eine letztwillige Verfügung umzustoßen, den Pflichtteil oder seine Ergänzung zu fordern, eine Schenkung wegen groben Undanks zu widerrufen, die Geltendmachung von Irrtum oder Furcht beim Vertragsschluss, der Wegfall der Geschäftsgrundlage, die Verkürzung über die Hälfte (§ 1487 ABGB).
      • Schadenersatzansprüche (ab Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger).
    • Vierzigjährige Frist: Für einzelne Steuerforderungen gilt eine vierzigjährige Verjährungsfrist.
    • Wirkung: Nach Ablauf der Frist ist die Schuld zwar noch einklagbar, der Schuldner kann jedoch die eingetretene Verjährung einwenden, wodurch er leistungsfrei wird. Dennoch kann aber die Schuld noch wirksam erfüllt werden (Naturalobligation).
  2. Präklusionsfristen (z. B. Gewährleistungsfristen) hingegen vernichten das Recht vollständig.

Strafrecht

Im Strafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden:

  • Ist Verfolgungsverjährung eingetreten, erlischt die Strafbarkeit.
  • Mit Eintritt der Vollstreckungsverjährung darf eine verhängte Strafe nicht mehr vollzogen werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind.

Verfolgungsverjährung

Die Frist dafür beginnt, sobald die strafbare Handlung vollendet ist, bei Dauerdelikten, sobald die strafbare Handlung abgeschlossen wurde. Sie verlängert sich aber dann, wenn der tatbildsmäßige Erfolg erst später eingetreten ist: In diesem Fall beginnt die Frist mit dem Eintritt des Erfolges.

Die Länge der Verjährungsfrist hängt davon ab, mit welchem Strafausmaß die Handlung bedroht ist: Strafgesetzbuch, § 57

Verjährungsfrist Tat bedroht mit Höchststrafe
keine (aber nach 20 Jahren reduzierte Strafe) lebenslanger Freiheitsstrafe oder 10-20 Jahre
20 Jahre Freiheitsstrafe mehr als 10 Jahre
10 Jahre Freiheitsstrafe mehr als 5 Jahre
5 Jahre Freiheitsstrafe mehr als 1 Jahr
3 Jahre Freiheitsstrafe mehr als 6 Monate
1 Jahr Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe

Vollstreckbarkeitsverjährung

Die Frist dafür beginnt mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Sie hängt vom Ausmaß der verhängten Strafe oder der Art der getroffenen Verfügung ab und beträgt:

Verjährungsfrist Verhängte Strafe oder Art der Verfügung
keine Lebenslange Freiheitsstrafe oder Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder gefährliche Rückfallstäter
25 Jahre Freiheitsstrafe >10 Jahre
20 Jahre Freiheitsstrafe 5-10 Jahre
10 Jahre Freiheitsstrafe 1-5 Jahre
5 Jahre Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen
3 Jahre Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen

Werden mehrere Strafen (oder vorbeugende Maßnahmen) gleichzeitig verhängt, richtet sich die Verjährung nach der Strafe oder Maßnahme mit der längsten Verjährungsfrist. Wurden Freiheits- und Geldstrafe gleichzeitig verhängt, werden zur Berechnung der Verjährungsfrist Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafe addiert.

Verwaltungsstrafrecht

Unterschieden wird zwischen der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung. Weiters gibt es für das Rechtsmittelverfahren eine Berufungsverjährung.

  • Die Verfolgungsverjährung tritt sechs Monate nach Begehung der Verwaltungsübertretung ein. (Ausnahme: Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben: ein Jahr nach Begehung.) Hat die Verwaltungsstrafbehörde bis dahin keine Verfolgungshandlung gesetzt (das ist jede behördliche Handlung gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung), ist die Tat verjährt. Die Übertretung darf nicht mehr verfolgt werden.
  • Die Vollstreckungsverjährung tritt in den meisten Fällen drei Jahre nach Begehung der Verwaltungsübertretung ein: Ab diesem Zeitpunkt dürfen auch vorher verhängte Strafen nicht mehr vollstreckt werden. Die Verjährungsfrist wird allerdings für die Dauer von Beschwerdeverfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts (Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof) gehemmt.
  • Die Berufungsverjährung tritt ein, wenn die Berufungsbehörde nicht innerhalb von 15 Monaten (ab Einbringung der Berufung) eine Entscheidung fällt. In diesem Fall gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben, das Verfahren ist einzustellen.

Abgabenverfahrensrecht

Im Abgabenrecht gibt es zwei Arten der Verjährung:

  • Bemessungsverjährung ist die Verjährung des Rechts der Abgabenbehörde, eine Abgabe festzusetzen. Sie tritt 5 Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Bei Steuerhinterziehung beträgt diese Frist 7 Jahre. Die Verjährung wird durch jede nach außen erkennbare Handlung der Abgabenbehörde unterbrochen, die zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs unternommen wird (z. B. Aufforderung zur Erklärungsabgabe, Bedenkvorhalt, Ergänzungsauftrag). Die Verjährungsfrist beginnt nach Ablauf des Jahres neu zu laufen, in dem sie unterbrochen wurde. Sind seit der Entstehung des Abgabenanspruchs 10 Jahre verstrichen, darf der Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht werden (absolute Verjährung).
  • Einhebungsverjährung ist die Verjährung des Rechts der Abgabenbehörde, eine bereits fällige Abgabe einzuheben. Sie tritt 5 Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Abgabe fällig war. Die Verjährung wird durch jede nach außen erkennbare Handlung der Abgabenbehörde unterbrochen, die zur Durchsetzung des Anspruches unternommen wird (z. B. Mahnungen, Vollstreckungsmaßnahmen, Bewilligungen von Zahlungserleichterungen). Die Verjährungsfrist beginnt nach Ablauf des Jahres neu zu laufen, in dem sie unterbrochen wurde.
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