§ 92
§ 92 Abstimmungsverfahren
Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 92 WKG?
- Kernaussage§ 92 WKG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: An dem (den) in der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abstimmungsverfahren
§ 92. (1) An dem (den) in der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu versammeln.
(2) Jeder Zweigwahlkommission müssen zur Verfügung stehen:
(3) In jedem Wahllokal muss zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muss so beschaffen sein, dass eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist.
(4) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg ist dem Wahlberechtigten die Abgabe der Stimme auf elektronischem Weg im Sinne des Abs. 3 zu ermöglichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 92 WKG in einfachen Worten?
§ 92 WKG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. April 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2002
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
- BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)
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