§ 105
§ 105 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
Fassung: 11. Januar 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 105 WKG?
- Kernaussage§ 105 WKG behandelt "Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß § 97 sowie der Besetzungen gemäß der §§ 101...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
§ 105. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß § 97 sowie der Besetzungen gemäß der §§ 101 und 104 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten vom Wirtschaftsparlament durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten. Sind sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert, wird die Wahl von dem vom Vorsitzenden bestimmten Mitglied der Hauptwahlkommission, ist eine entsprechende Anordnung nicht getroffen worden, von dem an Jahren ältesten verfügbaren Mitglied der Hauptwahlkommission geleitet.
(2) Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.
(3) Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Wirtschaftsparlamentes berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes nachweist, die seiner Wählergruppe angehören. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen.
(4) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 105 WKG in einfachen Worten?
§ 105 WKG behandelt "Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 11. Januar 2012 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. April 2015
- Fassung seit
- 11. Januar 2012
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
- BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)
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Rückverweise
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