§ 132
§ 132 Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss
Fassung: 22. Juni 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 132 WKG?
- Kernaussage§ 132 WKG behandelt "Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Fachverbände haben ihren Voranschlag bis zum 15. Oktober dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer zur Genehmigung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss
§ 132. (1) Die Fachverbände haben ihren Voranschlag bis zum 15. Oktober dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Voranschlag bis zum selben Zeitpunkt dem Erweiterten Präsidium der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 30. November ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge ihrer Fachgruppen) der Bundeskammer zur Weiterleitung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.
(2) Die der Bundeskammer und den Landeskammern gemäß Abs. 1 vorgelegten Voranschläge der Fachverbände und der Fachgruppen sind zu genehmigen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge der Fachverbände) und die Voranschläge der Landeskammern (einschließlich der genehmigten Voranschläge der Fachgruppen) bis spätestens Jahresende dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen.
(4) Kommt der Beschluss über einen Voranschlag nicht rechtzeitig zustande oder ist die Genehmigung nicht bis Jahresende erteilt, so gilt bis zur Genehmigung des neuen Voranschlages ein Voranschlagsprovisorium. Die näheren Bestimmungen hat die Haushaltsordnung zu treffen.
(5) Bei Überschreitungen eines Voranschlages um mehr als 20 Prozent ist ein Nachtragsvoranschlag zu erstellen, wenn der Mehraufwand nicht durch Mehrerträge, die mit dem Mehraufwand in unmittelbarem Zusammenhang stehen, oder durch die Auflösung von Rücklagen gedeckt ist. Für die Genehmigung und das Zurkenntnisbringen der Nachtragsvoranschläge gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(6) Die Fachverbände haben ihren Rechnungsabschluss bis zum 15. Juni dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Rechnungsabschluss bis zum 30. April dem Erweiterten Präsidium der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 15. Juni ihren eigenen Rechnungsabschluss (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) der Bundeskammer zur Weiterleitung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.
(7) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Rechnungsabschluss (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachverbände) und die Rechnungsabschlüsse der Landeskammern (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) bis spätestens 31. Juli dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen.
(8) Kommt der Beschluss über einen Rechnungsabschluss nicht rechtzeitig zustande, geht die Zuständigkeit zur Beschlussfassung an das zur Genehmigung des Rechnungsabschlusses zuständige Organ über.
(9) Die genehmigten Voranschläge, die Nachtragsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse sind zur Einsicht durch die Mitglieder der betreffenden Körperschaft aufzulegen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
(10) Der Rechnungshof ist befugt, gemäß Art. 127b B-VG die Gebarung der nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften öffentlichen Rechts zu prüfen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 132 WKG in einfachen Worten?
§ 132 WKG behandelt "Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
- BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)
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