§ 133
§ 133 Haushaltsordnung
Fassung: 22. Juni 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 133 WKG?
- Kernaussage§ 133 WKG behandelt "Haushaltsordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft eine Haushaltsordnung zu beschließen,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Haushaltsordnung
§ 133. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft eine Haushaltsordnung zu beschließen, in der insbesondere die Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse, die Voranschlagsprovisorien, die Verwendung der Mittel sowie die Verwaltung und Anlage des Vermögens der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen zu regeln ist.
(2) In der Haushaltsordnung kann vorgesehen werden, dass das jeweilige Erweiterte Präsidium zu einzelnen Bestimmungen der Haushaltsordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen hat oder erlassen kann.
(3) Die Haushaltsordnung kann für den Fall des Zusammenschlusses von nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften vorsehen, dass allfällige Aktiva und Passiva der zusammengeführten Körperschaften in jeweils getrennten Rechnungskreisen geführt werden, dass die Verfügungsgewalt der Berufszweige, die die Mittel aufgebracht haben, gewährleistet ist und dass die Verbindlichkeiten erfüllt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 133 WKG in einfachen Worten?
§ 133 WKG behandelt "Haushaltsordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 22. Juni 2006 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. April 2015
- Fassung seit
- 22. Juni 2006
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
- BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)
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- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 1
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