§ 114
§ 114 Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer
Fassung: 11. Januar 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 114 WKG?
- Kernaussage§ 114 WKG behandelt "Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich...
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Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer
§ 114. (1) Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.
(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Erweiterten Präsidium der Bundeskammer ergibt sich aus der Summe der Anzahl der
(3) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(4) Die Bestimmungen des § 106 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.
(5) Die Bestimmung des § 106 Abs. 7 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß der §§ 105, 111 und 113 zu erfolgen hat.
(6) § 98 gilt sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 114 WKG in einfachen Worten?
§ 114 WKG behandelt "Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. April 2015
- Fassung seit
- 11. Januar 2012
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
- BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)
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