§ 75
§ 75 Wahlkataloge
Fassung: 22. Juni 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 75 WKG?
- Kernaussage§ 75 WKG behandelt "Wahlkataloge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als Anlage zur Wahlordnung sind ein Sparten-Wahlkatalog und ein Fachorganisations-Wahlkatalog zu erlassen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wahlkataloge
§ 75. (1) Als Anlage zur Wahlordnung sind ein Sparten-Wahlkatalog und ein Fachorganisations-Wahlkatalog zu erlassen.
(2) Der Sparten-Wahlkatalog hat die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen festzusetzen.
(3) Die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen in den Wirtschaftsparlamenten der Landeskammern ist nach Anhörung der Landeskammern unter Berücksichtigung der Zahl der Wähler zu jeder Kammer sowie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Wahlberechtigten im Bundesgebiet unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der Sparte im betreffenden Bundesland zu bestimmen. Sie hat mindestens vier, höchstens aber 15 zu betragen. Die Gesamtzahl der Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der mitgliederstärksten Landeskammer darf jedoch die Zahl 80 nicht überschreiten. Die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Sparten innerhalb einer Untergrenze von neun und einer Obergrenze von 20 Mandaten zu bestimmen. Die Gesamtzahl aller Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer darf jedoch die Zahl 100 nicht überschreiten.
(4) Die Anzahl der Mitglieder der Spartenkonferenzen ist unter Zugrundelegung der Kriterien nach Abs. 3 mit mindestens zehn und höchstens 32 zu bestimmen.
(5) Der Fachorganisations-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Fachverbands- und Fachgruppenausschüsse unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder und der wirtschaftlichen Bedeutung der Branche zu bestimmen. Die Anzahl der Mitglieder eines Fachgruppenausschusses hat mindestens zehn, jene eines Fachverbandsausschusses mindestens 13 zu betragen. Die Höchstzahl an Mitgliedern von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen beträgt jeweils 32. Die Anzahl der Fachvertreter ist mit mindestens einem und höchstens neun festzusetzen.
(6) Die Wahlkataloge sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 3 bis 5 festgelegten Bestimmungen mit dem Stichtag 1. Jänner bis spätestens 1. Juli des den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres für die folgende Funktionsperiode neu festzusetzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 75 WKG in einfachen Worten?
§ 75 WKG behandelt "Wahlkataloge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 22. Juni 2006 bis laufend.
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- 2. April 2015
- Fassung seit
- 22. Juni 2006
- Fassung bis
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
- BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)
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