§ 82
§ 82 Funktionsdauer
Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 82 WKG?
- Kernaussage§ 82 WKG behandelt "Funktionsdauer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen bleiben bis zur Konstituierung der neuen Kommissionen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Funktionsdauer
§ 82. (1) Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen bleiben bis zur Konstituierung der neuen Kommissionen anlässlich der nächsten Wahl im Amt. Den neuen Kommissionen stehen auch die Aufgaben für die auslaufende Funktionsperiode zu.
(2) Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission, der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen sind abzuberufen, wenn
(3) Die Abberufung hat bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Hauptwahlkommission durch die Aufsichtsbehörde, bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch die Hauptwahlkommission zu erfolgen.
(4) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 von der Aufsichtsbehörde abzuberufen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 82 WKG in einfachen Worten?
§ 82 WKG behandelt "Funktionsdauer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. April 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2002
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
- BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)
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