§ 38
§ 38 Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz
Fassung: 22. Juni 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 38 WKG?
- Kernaussage§ 38 WKG behandelt "Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz
§ 38. (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:
(2) Das Präsidium der Sparte besteht aus
(3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
(4) Die Spartenkonferenz besteht aus
(5) Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38 WKG in einfachen Worten?
§ 38 WKG behandelt "Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 22. Juni 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. April 2015
- Fassung seit
- 22. Juni 2006
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
- BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.