§ 118
§ 118 Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und Wahl des Regionalstellenobmannes
Fassung: 11. Januar 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 118 WKG?
- Kernaussage§ 118 WKG behandelt "Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und Wahl des Regionalstellenobmannes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Regionalstellenausschuss ist vom Erweiterten Präsidium der Landeskammer zu bestellen. Die Zahl der Ausschussmitglieder hat mindestens...
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Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und Wahl des Regionalstellenobmannes
§ 118. (1) Der Regionalstellenausschuss ist vom Erweiterten Präsidium der Landeskammer zu bestellen. Die Zahl der Ausschussmitglieder hat mindestens drei, höchstens jedoch zehn zu betragen. Die Summe der Mandate aller Regionalstellenausschüsse hat dem Verhältnis der von den Wählergruppen bei den Urwahlen erreichten Mandate zu entsprechen. Einer Wählergruppe darf in einem Regionalstellenausschuss nur dann ein weiteres Mandat zugeordnet werden, wenn sie in sämtlichen Regionalstellenausschüssen mit einem Mandat berücksichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Zuordnung weiterer Mandate.
(2) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament vertreten sind und bei den Urwahlen insgesamt zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht haben, können auch in jene Regionalstellenausschüsse, in denen sie auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 1 nicht vertreten sind, ein Mitglied entsenden. Diese Mandate werden der vom Erweiterten Präsidium festgelegten Anzahl der Mitglieder des Regionalstellenausschusses hinzugeschlagen.
(3) Der Regionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Regionalstellenobmann. Für die Wahl des Regionalstellenobmannes gelten § 117 Abs. 3 und die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 6 sinngemäß. Die Wahl ist vom Präsidenten oder von dem von diesem damit betrauten Funktionär oder Mitarbeiter der Wirtschaftskammer zu leiten.
(4) § 98 gilt sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 118 WKG in einfachen Worten?
§ 118 WKG behandelt "Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und Wahl des Regionalstellenobmannes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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- Zuletzt geändert am
- 2. April 2015
- Fassung seit
- 11. Januar 2012
- Fassung bis
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
- BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)
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