Bundesgesetze

Wirtschaftskammergesetz 1998

Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG)

WKGBundesgesetzFassung seit 11. Januar 2012RIS-Stand 1. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 10007962 · BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft · Original im RIS öffnen

§ 104

§ 104 Wirtschaftsparlament, Präsidium und Erweitertes Präsidium der Landeskammer

Fassung: 11. Januar 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 104 WKG?

  • Kernaussage§ 104 WKG behandelt "Wirtschaftsparlament, Präsidium und Erweitertes Präsidium der Landeskammer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten unter Berücksichtigung der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

6. Abschnitt

Wirtschaftsparlament, Präsidium und Erweitertes Präsidium der Landeskammer

Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes

§ 104. (1) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Wirtschaftsparlament entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Wirtschaftsparlament ergibt sich aus der Summe der gemäß § 101 besetzten Mitglieder aller Spartenvertretungen.

(3) Für die Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:

(4) Die Vertretungsrechte jener Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament bereits entsprechend dem Verhältnis gemäß Abs. 1 oder stärker vertreten sind, werden durch das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 nicht geschmälert.

(5) Die von der Wählergruppe entsandten Mitglieder müssen wählbar sein. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Besetzungen gemäß § 101 der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.

(6) § 98 gilt sinngemäß.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 104 WKG in einfachen Worten?

§ 104 WKG behandelt "Wirtschaftsparlament, Präsidium und Erweitertes Präsidium der Landeskammer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 11. Januar 2012 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. April 2015
Fassung seit
11. Januar 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:16
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
  • BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)

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