§ 104
§ 104 Wirtschaftsparlament, Präsidium und Erweitertes Präsidium der Landeskammer
Fassung: 11. Januar 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 104 WKG?
- Kernaussage§ 104 WKG behandelt "Wirtschaftsparlament, Präsidium und Erweitertes Präsidium der Landeskammer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten unter Berücksichtigung der...
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6. Abschnitt
Wirtschaftsparlament, Präsidium und Erweitertes Präsidium der Landeskammer
Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes
§ 104. (1) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Wirtschaftsparlament entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.
(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Wirtschaftsparlament ergibt sich aus der Summe der gemäß § 101 besetzten Mitglieder aller Spartenvertretungen.
(3) Für die Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:
(4) Die Vertretungsrechte jener Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament bereits entsprechend dem Verhältnis gemäß Abs. 1 oder stärker vertreten sind, werden durch das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 nicht geschmälert.
(5) Die von der Wählergruppe entsandten Mitglieder müssen wählbar sein. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Besetzungen gemäß § 101 der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.
(6) § 98 gilt sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 104 WKG in einfachen Worten?
§ 104 WKG behandelt "Wirtschaftsparlament, Präsidium und Erweitertes Präsidium der Landeskammer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. April 2015
- Fassung seit
- 11. Januar 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:16
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- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
- BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)
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