Bundesgesetze

Wirtschaftskammergesetz 1998

Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG)

WKGBundesgesetzFassung seit 11. Januar 2012RIS-Stand 1. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 10007962 · BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft · Original im RIS öffnen

§ 101

§ 101 Sparten der Landeskammern

Fassung: 11. Januar 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 101 WKG?

  • Kernaussage§ 101 WKG behandelt "Sparten der Landeskammern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Hauptwahlkommission hat die Mandate der Mitglieder der Spartenvertretungen zu besetzen.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

5. Abschnitt

Sparten der Landeskammern

Besetzung der Spartenvertretungen

§ 101. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Mandate der Mitglieder der Spartenvertretungen zu besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission einreichen.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe

Die Mitteilung gemäß lit. a) oder lit. b) muss bis spätestens drei Tage nach dem letzten Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sein. Sie ist ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unwiderrufbar.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2006)

(5) Eine Fachgruppe (Fachvertretung) soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Spartenvertretung vertreten sein.

(6) Die Hauptwahlkommission hat nach Ende der Einreichfrist die Besetzungsvorschläge in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 89 zu prüfen.

(7) Die Hauptwahlkommission hat den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht haben, die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Hat eine Wählergruppe, die für die Urwahlen der betreffenden Sparte zumindest einen gültigen Wahlvorschlag und einen Besetzungsvorschlag für die Spartenvertretung eingebracht hat, auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 7 kein Mandat erhalten, gilt (gelten), wenn auf sie zumindest 7,5 Prozent von allen bei den Urwahlen der betreffenden Sparte zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als 11,5 Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.

(9) Hat eine Spartenvertretung höchstens zwölf Mitglieder, so gilt das Minderheitenrecht gemäß Abs. 8 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als 11,5 Prozent nur für ein Mitglied.

(10) Das Minderheitenrecht gemäß der Abs. 7 bis 9 steht einer Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß der Abs. 7 bis 9 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

(11) Die Minderheitenmandate gemäß der Abs. 7 bis 9 werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(12) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Spartenvertretung zu verlautbaren.

(13) § 98 gilt sinngemäß.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 101 WKG in einfachen Worten?

§ 101 WKG behandelt "Sparten der Landeskammern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. Januar 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. April 2015
Fassung seit
11. Januar 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:16
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
  • BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)

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