Art. 4 § 1
Art. 4 § 1 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Fassung: 1. Juni 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 4 § 1 WKG?
- KernaussageArt. 4 § 1 WKG behandelt "Übergangs- und Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat bis zum 30. Juni 2006 die in § 15 Abs....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel IV
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2006, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 1. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat bis zum 30. Juni 2006 die in § 15 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 genannten Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts sowie für den Widerruf von Errichtungsbeschlüssen unter Bedachtnahme auf die gegenwärtige und die zu erwartende Wirtschaftsstruktur näher auszuführen. Die Kriterien für insbesondere die Größe (Mitgliederzahl) der Fachorganisationen, die Fähigkeit der jeweiligen Mitglieder, den Aufwand der Fachorganisationen nachhaltig zu bedecken, sowie für die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der zu Fachorganisationen zusammengefassten Berufszweige sind im Interesse der Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder festzusetzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 § 1 WKG in einfachen Worten?
Art. 4 § 1 WKG behandelt "Übergangs- und Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2006 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. April 2015
- Fassung seit
- 1. Juni 2006
- Fassung bis
- laufend
- 1. Januar 2002 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 1. Januar 1999 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen Fassung: 5 neu erkannte Textstelle(n), 14 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
- BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)
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