Bundesgesetze

Wirtschaftskammergesetz 1998

Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG)

WKGBundesgesetzFassung seit 11. Januar 2012RIS-Stand 1. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 10007962 · BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft · Original im RIS öffnen

§ 106

§ 106 Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums

Fassung: 11. Januar 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 106 WKG?

  • Kernaussage§ 106 WKG behandelt "Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten unter Berücksichtigung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums

§ 106. (1) Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Erweiterte Präsidium entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Erweiterten Präsidium ergibt sich aus der Summe der

(3) Ist eine Wählergruppe auch auf Grund der Zuteilung weiterer Mitglieder gemäß Abs. 1 und 2 nicht vertreten, kann sie, wenn sie bei den Urwahlen im Bereich der gesamten Landeskammer zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht hat, einen Vertreter, bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent zwei Vertreter in das Erweiterte Präsidium entsenden.

(4) Hat das Erweiterte Präsidium jedoch höchstens zwölf Mitglieder, besteht das Entsendungsrecht gemäß Abs. 3 auch bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied.

(5) Die gemäß § 63 Abs. 2 in das Präsidium der Landeskammer und in das Präsidium einer Sparte kooptierten Vertreter einer Wählergruppe sind dieser für die Berechnung gemäß Abs. 1 anzurechnen.

(6) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(7) Die gemäß Abs. 1, 3 und 4 entsandten Mitglieder müssen Mitglied einer Spartenvertretung sein oder dem Kreis der weiteren Mitglieder gemäß § 104 angehören. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß §§ 103 und 105 sowie des Beschlusses des Wirtschaftsparlamentes gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.

(8) § 98 gilt sinngemäß.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 106 WKG in einfachen Worten?

§ 106 WKG behandelt "Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 11. Januar 2012 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. April 2015
Fassung seit
11. Januar 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
  • BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)

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