§ 111
§ 111 Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter
Fassung: 22. Juni 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 111 WKG?
- Kernaussage§ 111 WKG behandelt "Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Spartenkonferenz gemäß § 110 ist von diesen die Wahl des...
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Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter
§ 111. (1) Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Spartenkonferenz gemäß § 110 ist von diesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Wählbar sind nur die Mitglieder der jeweiligen Spartenkonferenz der Bundeskammer.
(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 111 WKG in einfachen Worten?
§ 111 WKG behandelt "Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. April 2015
- Fassung seit
- 22. Juni 2006
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
- BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)
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Rückverweise
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