Art. 8 § 3
Art. 8 § 3
Fassung: 20. Juni 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 8 § 3 WKG?
- KernaussageArt. 8 § 3 WKG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 8 § 3 WKG in einfachen Worten?
Art. 8 § 3 WKG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 20. Juni 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Juni 2017
- Fassung seit
- 20. Juni 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:16
- 22. Juni 2006 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 1. Juni 2006 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 1. Januar 2002 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 1. Januar 2002 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 1. Januar 2002 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 4 neu erkannte Textstelle(n), 7 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
- BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)
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