Bundesgesetze

Wirtschaftskammergesetz 1998

Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG)

WKGBundesgesetzFassung seit 11. Januar 2012RIS-Stand 1. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 10007962 · BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft · Original im RIS öffnen

§ 85

§ 85 Aktives und passives Wahlrecht

Fassung: 11. Januar 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 85 WKG?

  • Kernaussage§ 85 WKG behandelt "Aktives und passives Wahlrecht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das aktive Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen des § 73 Abs. 3 bis 5. Voraussetzung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aktives und passives Wahlrecht

§ 85. (1) Das aktive Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen des § 73 Abs. 3 bis 5. Voraussetzung für die Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung in die Wählerliste der zuständigen Fachgruppe oder Fachvertretung.

(2) Juristische Personen und sonstige Rechtsträger haben zur Ausübung des aktiven Wahlrechtes einen Gesellschafter, ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, einen Geschäftsführer oder Prokuristen zu bevollmächtigen. Eine entsprechende Vollmacht ist vorzulegen, doch ersetzt die Vorlage einer auf die einschreitende Person ausgestellten Wahlkarte die Vollmacht. Für öffentliche Unternehmungen ist der von dem zuständigen Organ mit der Ausübung des Wahlrechtes betraute und hierüber durch eine schriftliche Erklärung ausgewiesene Vertreter wahlberechtigt.

(3) Wählbar in die Organe der Kammern und der Fachorganisationen sind die gemäß § 73 Abs. 6 bis 8 passiv wahlberechtigten Personen.

(4) Bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern ist das passive Wahlrecht nicht an die Person gebunden, durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar ist auch jeder andere Gesellschafter, jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied und jeder andere Geschäftsführer oder Prokurist der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers, sofern diese juristische Person oder der sonstige Rechtsträger für den Betreffenden eine firmenmäßig gezeichnete Einverständniserklärung ausstellt und auch dieser die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erbringt. Die Einverständniserklärung ist unwiderruflich. Sie erlischt jedoch bei Ausscheiden des Mandatars (Bewerbers) aus der betreffenden juristischen Person oder dem sonstigen Rechtsträger.

(5) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme und ist nur einmal wählbar.

(6) Nach dem Stichtag bestimmen sich die Voraussetzungen des aktiven und passiven Wahlrechts.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 85 WKG in einfachen Worten?

§ 85 WKG behandelt "Aktives und passives Wahlrecht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 11. Januar 2012 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. April 2015
Fassung seit
11. Januar 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:16
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
  • BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)

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