Bundesgesetze

Wirtschaftskammergesetz 1998

Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG)

WKGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2002RIS-Stand 1. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 10007962 · BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Fachliche und sparteneigene Angelegenheiten

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 WKG?

  • Kernaussage§ 17 WKG behandelt "Fachliche und sparteneigene Angelegenheiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder nur einer Fachorganisation berühren, sind fachliche Angelegenheiten dieser Fachorganisation. Bei...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fachliche und sparteneigene Angelegenheiten

§ 17. (1) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder nur einer Fachorganisation berühren, sind fachliche Angelegenheiten dieser Fachorganisation. Bei der Beratung und der Beschlussfassung über fachliche Angelegenheiten und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind die Fachorganisationen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches selbständig und unabhängig.

(2) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder von mehr als einer Fachorganisation derselben Sparte berühren, sind sparteneigene Angelegenheiten dieser Sparte.

(3) Bei der Vertretung fachlicher und arbeitsrechtlicher Angelegenheiten nach außen durch eine Fachorganisation ist die jeweilige Sparte, bei der Vertretung sparteneigener Angelegenheiten nach außen durch die Sparte ist die jeweilige Kammer zu informieren.

(4) Wenn derselben Sparte angehörige Fachorganisationen für dieselbe Angelegenheit die fachliche Zuständigkeit beanspruchen, hat das betreffende Spartenpräsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden, ob es sich um eine fachliche Angelegenheit einer Fachorganisation oder eine sparteneigene Angelegenheit der Sparte handelt.

(5) In allen anderen Zuständigkeitsfragen hat das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 WKG in einfachen Worten?

§ 17 WKG behandelt "Fachliche und sparteneigene Angelegenheiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. April 2015
Fassung seit
1. Januar 2002
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:16
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
  • BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)

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