Bundesgesetze

Wirtschaftskammergesetz 1998

Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG)

WKGBundesgesetzFassung seit 11. Januar 2012RIS-Stand 1. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 10007962 · BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft · Original im RIS öffnen

§ 76

§ 76 Anordnung der Wahlen

Fassung: 11. Januar 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 76 WKG?

  • Kernaussage§ 76 WKG behandelt "Anordnung der Wahlen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen sind von den Hauptwahlkommissionen innerhalb des...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anordnung der Wahlen

§ 76. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen sind von den Hauptwahlkommissionen innerhalb des fünften Kalenderjahres nach Ablauf des Jahres, in dem die letzten Urwahlen stattgefunden haben, anzuordnen.

(2) Kann in einer Fachgruppe (Fachvertretung) in Ermangelung eines gültigen Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch die anderen Wahlgänge in den Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge nicht gehemmt und beeinflusst.

(3) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Urwahlen einen zeitlichen Rahmen von vier Tagen sowie den Stichtag festzusetzen. Zwischen dem Stichtag und dem ersten möglichen Wahltag muss ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.

(4) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahltage innerhalb des Rahmens gemäß Abs. 3 festzulegen.

(5) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat auch zu beschließen, ob die Wahl auf elektronischem Weg durchgeführt wird. Der diesbezügliche Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Hauptwahlkommission der Bundeskammer.

(6) Bei der Mandatsaufteilung in den Spartenvertretungen und den Spartenkonferenzen der Landeskammer und der Bundeskammer sowie in den Fachverbandsausschüssen sind jene Wahlkörper, in denen nicht gewählt werden konnte, mit der Mandatsverteilung der bisherigen Funktionsperiode zu berücksichtigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel8. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 76 WKG in einfachen Worten?

§ 76 WKG behandelt "Anordnung der Wahlen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. Januar 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. April 2015
Fassung seit
11. Januar 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
  • BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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