§ 63
§ 63 Kooptierung
Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 63 WKG?
- Kernaussage§ 63 WKG behandelt "Kooptierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Kollegialorgane der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können beschließen, Kammermitglieder, die zum Organ passiv wahlberechtigt sind,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kooptierung
§ 63. (1) Die Kollegialorgane der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können beschließen, Kammermitglieder, die zum Organ passiv wahlberechtigt sind, für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode zu kooptieren. Einem kooptierten Mitglied kommt Sitz und beratende Stimme im betreffenden Organ zu.
(2) Die Präsidien der Landeskammern gemäß § 23, das Präsidium der Bundeskammer gemäß § 35 sowie die Spartenpräsidien können, insbesondere wenn deren Mitglieder jeweils nur einer Wählergruppe angehören, darüber hinaus beschließen, höchstens zwei Kammermitglieder mit den jeweiligen Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder zu kooptieren. Bei den Spartenpräsidien müssen diese für die jeweilige Spartenvertretung wählbar sein. Ein solcher Beschluss ist nur bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder und ohne Gegenstimme zulässig.
(3) Für den Widerruf einer Kooptierung sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Betroffenen in den Fällen des Abs. 2 kein Stimmrecht zukommt und seine Anwesenheit nicht erforderlich ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 63 WKG in einfachen Worten?
§ 63 WKG behandelt "Kooptierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. April 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2002
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
- BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)
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