Bundesgesetze

Wirtschaftskammergesetz 1998

Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG)

WKGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2002RIS-Stand 1. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 10007962 · BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft · Original im RIS öffnen

§ 65b

§ 65b Übertragung von Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 65b WKG?

  • Kernaussage§ 65b WKG behandelt "Übertragung von Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können die Besorgung einzelner der ihnen durch dieses Bundesgesetz zur Besorgung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übertragung von Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

§ 65b. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können die Besorgung einzelner der ihnen durch dieses Bundesgesetz zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragenen Aufgaben juristischen Personen, sonstigen Rechtsträgern oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) übertragen, wenn durch die Aufgabenübertragung die ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, und aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der übertragenden Organisation(en) gelegen ist.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben bei der Übertragung von Aufgaben gemäß Abs. 1 die dauerhafte und ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Aufgaben sicherzustellen. Übertragen zwei oder mehrere Organisationen gemeinsam Aufgaben an eine juristische Person, sonstige Rechtsträger oder an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), ist das Verhältnis zwischen den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere die Übernahme allenfalls entstehender Kosten, durch eine Vereinbarung zu regeln.

(3) Miet- und Pachtverträge, die zwischen der juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts als Vermieterin und der übertragenden Organisation der gewerblichen Wirtschaft als Mieterin unmittelbar anlässlich der Übertragung bezüglich der zu übertragenden Objekte abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(4) Unbeschadet Abs. 1 können die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft bestimmte Aufgabenbereiche an juristische Personen des privaten Rechts mit der Maßgabe übertragen, dass die juristischen Personen ausschließlich und unmittelbar für die übertragenden Organisationen tätig werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel8. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 65b WKG in einfachen Worten?

§ 65b WKG behandelt "Übertragung von Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. April 2015
Fassung seit
1. Januar 2002
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
  • BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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