Bundesgesetze

Wirtschaftskammergesetz 1998

Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG)

WKGBundesgesetzFassung seit 1. September 2025RIS-Stand 1. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 10007962 · BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft · Original im RIS öffnen

§ 69

§ 69 Zugang zu Informationen und Auskunftspflicht

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 69 WKG?

  • Kernaussage§ 69 WKG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zugang zu Informationen und Auskunftspflicht

§ 69. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben einander die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Informationen zur Verfügung zu stellen sowie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen und an allfälligen Verfahren nach diesem Gesetz mitzuwirken.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel8. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 68a Datenübermittlung
Nächster Paragraph§ 70 Geheimhaltungspflicht

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 69 WKG in einfachen Worten?

§ 69 WKG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. August 2025
Fassung seit
1. September 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
  • BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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