§ 113
§ 113 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer
Fassung: 11. Januar 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 113 WKG?
- Kernaussage§ 113 WKG behandelt "Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach § 105 und der Besetzungen nach § 109 sowie...
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Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer
§ 113. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach § 105 und der Besetzungen nach § 109 sowie der Bestellungen gemäß § 112 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu leiten. Sind sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert, wird die Wahl von dem vom Vorsitzenden bestimmten Mitglied der Hauptwahlkommission, ist eine entsprechende Anordnung nicht getroffen worden, von dem an Jahren ältesten verfügbaren Mitglied der Hauptwahlkommission geleitet.
(2) Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.
(3) Die Bestimmungen der §§ 99 Abs. 5 bis 7 und 105 Abs. 3 gelten sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 113 WKG in einfachen Worten?
§ 113 WKG behandelt "Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. April 2015
- Fassung seit
- 11. Januar 2012
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
- BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)
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