§ 71
§ 71 Statistik
Fassung: 1. September 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 71 WKG?
- Kernaussage§ 71 WKG behandelt "Statistik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Statistik
§ 71. (1) Angaben, die im Zuge statistischer Erhebungen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, von Kammermitgliedern erhoben werden, sowie Kammermitglieder betreffende Daten, die nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Bundesanstalt Statistik Österreich auf andere Weise zugänglich werden, sind an die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln, wenn dies der Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.
(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind nach entsprechender Koordinierung zur Durchführung statistischer Erhebungen und Auswertungen berechtigt. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, an statistischen Erhebungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mitzuwirken.
(3) Werden Auswertungen der nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelten Angaben veröffentlicht, so sind hinsichtlich der statistischen Geheimhaltung jene Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das Bundesstatistikgesetz 2000 vorsieht. Angaben, welche für statistische Zwecke erhoben werden, dürfen für andere Zwecke nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen verwendet werden.
(4) Die mit der Erhebung oder Auswertung von Angaben gemäß Abs. 1 und 2 für statistische Zwecke beauftragten Personen sind zur Geheimhaltung der Einzelangaben verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(5) Verletzungen der Geheimhaltungspflichten gemäß Abs. 3 und 4 sind gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 71 WKG in einfachen Worten?
§ 71 WKG behandelt "Statistik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. August 2025
- Fassung seit
- 1. September 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
- BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)
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