§ 112
§ 112 Wirtschaftsparlament, Erweitertes Präsidium und Präsidium der Bundeskammer
Fassung: 11. Januar 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 112 WKG?
- Kernaussage§ 112 WKG behandelt "Wirtschaftsparlament, Erweitertes Präsidium und Präsidium der Bundeskammer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich aller...
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9. Abschnitt
Wirtschaftsparlament, Erweitertes Präsidium und Präsidium der Bundeskammer
Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes der Bundeskammer
§ 112. (1) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.
(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer ergibt sich aus der Summe der gemäß § 109 besetzten Mitglieder aller Spartenvertretungen sowie der Landeskammerpräsidenten.
(3) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(4) Die Bestimmung des § 104 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß § 105 und der Besetzungen gemäß § 109 zu erfolgen hat.
(5) § 101 gilt sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 112 WKG in einfachen Worten?
§ 112 WKG behandelt "Wirtschaftsparlament, Erweitertes Präsidium und Präsidium der Bundeskammer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. April 2015
- Fassung seit
- 11. Januar 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:16
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- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
- BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)
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