§ 84
§ 84 Ausschreibung der Wahlen, aktives und passives Wahlrecht
Fassung: 29. Dezember 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 84 WKG?
- Kernaussage§ 84 WKG behandelt "Ausschreibung der Wahlen, aktives und passives Wahlrecht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Ausschreibung der Wahlen, aktives und passives Wahlrecht
Wahlkundmachung
§ 84. (1) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Die Wahlkundmachung hat auch den Kundmachungsteil der Hauptwahlkommission der Bundeskammer über die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer und die Besetzung der Fachverbandsausschüsse zu enthalten. Die Verlautbarung der Wahlkundmachung hat spätestens zum Stichtag zu erfolgen.
(2) In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur Beteiligung an der Wahl (Besetzung) erforderlichen Angaben enthalten sein. Die Wahlkundmachung hat sich in fünf Abschnitte zu gliedern, und zwar in je einen Teil für
(3) Die Wahlkundmachung hat insbesondere zu enthalten
bei bis zu
25 Wahlberechtigten
1
von
26 bis zu 200 Wahlberechtigten
2
von
201 bis zu 400 Wahlberechtigten
3
von
401 bis zu 500 Wahlberechtigten
4
von
501 bis zu 600 Wahlberechtigten
5
von
601 bis zu 700 Wahlberechtigten
6
über
700 Wahlberechtigten
7
(4) Die Wahlkundmachung ist zu verlautbaren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 84 WKG in einfachen Worten?
§ 84 WKG behandelt "Ausschreibung der Wahlen, aktives und passives Wahlrecht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Januar 2019
- Fassung seit
- 29. Dezember 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
- BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)
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