Bundesgesetze

Wirtschaftskammergesetz 1998

Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG)

WKGBundesgesetzFassung seit 20. Juni 2017RIS-Stand 1. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 10007962 · BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft · Original im RIS öffnen

§ 129

§ 129 Umlagenordnung

Fassung: 20. Juni 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 129 WKG?

  • Kernaussage§ 129 WKG behandelt "Umlagenordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die Landeskammern, sofern diese keine eigene Umlagenordnung erlassen, sinngemäß.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Umlagenordnung

§ 129. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat in Ausführung der Bestimmungen der §§ 121 bis 127 eine Umlagenordnung zu erlassen, um eine möglichst niedrige und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen verhältnismäßige Inanspruchnahme der zahlungspflichtigen Unternehmungen zu gewährleisten. Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen über den Finanzausgleich gemäß § 122 Abs. 8 zu treffen und kann auch regeln, unter welchen Voraussetzungen Organisationen auf ihnen zustehende Umlageneingänge zugunsten anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeter Organisationen verzichten können.

(2) In der Umlagenordnung der Bundeskammer wird auch bestimmt, an welche der darin getroffenen Regelungen die Landeskammern bei der Erlassung ihrer Umlagenordnung gebunden sind. Darüber hinaus kann die Umlagenordnung der Bundeskammer Rahmenbestimmungen für die Umlagenordnungen der Landeskammern vorsehen.

(3) Die Umlagenordnung der Bundeskammer gilt für die Landeskammern, sofern diese keine eigene Umlagenordnung erlassen, sinngemäß.

(4) Die Umlagenordnungen der Landeskammern sind der Bundeskammer zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Landeskammer, die Fachverbände an jene der Bundeskammer gebunden. Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Bundeskammer unmittelbar gebunden, wenn und insoweit die Landeskammer keine Umlagenordnung erlässt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 129 WKG in einfachen Worten?

§ 129 WKG behandelt "Umlagenordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 129 WKG relevant?

Für die Landeskammern, sofern diese keine eigene Umlagenordnung erlassen, sinngemäß.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. Juni 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juni 2017
Fassung seit
20. Juni 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:16
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
  • BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)

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