§ 31
§ 31 Bundeskammer
Fassung: 22. Juni 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31 WKG?
- Kernaussage§ 31 WKG behandelt "Bundeskammer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im § 19 Abs. 1 angeführten Aufgaben, soweit sie...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Bundeskammer
Eigener Wirkungsbereich
§ 31. (1) Der Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im § 19 Abs. 1 angeführten Aufgaben, soweit sie über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.
(2) Die Bundeskammer ist berufen, Berichte, Gutachten und Vorschläge nach Anhörung aller Landeskammern und der betroffenen Bundessparten in allen die Wirtschaft betreffenden Belangen zu erstatten.
(3) Der Bundeskammer obliegt weiters insbesondere:
(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, Berichte, Gutachten und Vorschläge gemäß Abs. 2 unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessparten sind jedoch darüber zu informieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 WKG in einfachen Worten?
§ 31 WKG behandelt "Bundeskammer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 22. Juni 2006 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. April 2015
- Fassung seit
- 22. Juni 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
- BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)
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Verweise
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