§ 60
§ 60 Sitzungen
Fassung: 11. Januar 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 60 WKG?
- Kernaussage§ 60 WKG behandelt "Sitzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sitzungen der Kollegialorgane sind vom jeweiligen Vorsitzenden nach Bedarf und immer dann einzuberufen, wenn ein Fünftel...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sitzungen
§ 60. (1) Sitzungen der Kollegialorgane sind vom jeweiligen Vorsitzenden nach Bedarf und immer dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des jeweiligen Kollegialorgans, bei Fachgruppentagungen ein Zehntel der Mitglieder, es verlangt. Bei Präsidien gemäß § 23 und § 35 sowie bei Spartenpräsidien kann jedes Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sitzungen sind spätestens binnen zwei Monaten nach Einlangen eines entsprechenden Antrags abzuhalten.
(2) Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern rechtzeitig vor jeder Sitzung schriftlich mitzuteilen. Andere Gegenstände können nur über Vorschlag des Vorsitzenden oder wenn ihnen durch Beschluss die Dringlichkeit zuerkannt wird, verhandelt werden.
(3) Der Präsident der Landeskammer sowie der Direktor und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der Fachgruppen (Fachvertretungen) sowie der von der Landeskammer beaufsichtigten Arbeitsgemeinschaften gemäß § 16 mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums, des Erweiterten Präsidiums der Landeskammer und des Wirtschaftsparlaments der Landeskammer ist der Direktor, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beizuziehen. Darüber hinaus gehende Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.
(4) Der Präsident der Bundeskammer sowie der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Arbeitsgemeinschaften gemäß § 16 mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums, des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer und des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer sind der Generalsekretär und seine Stellvertreter mit beratender Stimme beizuziehen. Darüber hinaus gehende Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.
(5) Die Sitzungen der Wirtschaftsparlamente sind öffentlich. Ausnahmen werden durch die Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluss bestimmt. Über Angelegenheiten des Voranschlages und Rechnungsabschlusses kann nur in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden.
(6) Die Sitzungen der Fachgruppentagung sind öffentlich, wenn und insoweit dies die Fachgruppentagung beschließt.
(7) Die Sitzungen der übrigen Kollegialorgane sind nicht öffentlich.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 60 WKG in einfachen Worten?
§ 60 WKG behandelt "Sitzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 11. Januar 2012 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. April 2015
- Fassung seit
- 11. Januar 2012
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
- BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
Noch keine eindeutigen Fragenschwerpunkte ableitbar.
- Landesverwaltungsgericht Kärnten1
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