§ 150
§ 150 Inkrafttreten
Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 150 WKG?
- Kernaussage§ 150 WKG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 150. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 62, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der in § 149 Abs. 3 angeführten Bestimmungen das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 661/1994, und das Handelskammermitgliedergesetz, BGBl. Nr. 161/1947, außer Kraft.
(4) § 73 Abs. 5 und § 73 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.
(5) § 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(5a) § 74 Abs. 2 und 4 sowie § 78 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2014 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(7) § 72 Abs. 1 und 6 sowie § 74 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 72 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
(8) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2018, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(9) Der Eintrag ‚§ 61a Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse‘ im Inhaltsverzeichnis und § 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2021, treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(10) Der Eintrag ‚§ 61a Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse‘ im Inhaltsverzeichnis und § 61a (Anm.: gemeint ist wohl samt Überschrift) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 240/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft.
(11) Der Eintrag ‚§ 61a Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse‘ im Inhaltsverzeichnis und § 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(12) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1 Z 5, § 50 Abs. 2, § 69 samt Überschrift, § 70 samt Überschrift, § 71 Abs. 4, § 81 Abs. 11 und § 136 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 150 WKG in einfachen Worten?
§ 150 WKG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. August 2025
- Fassung seit
- 25. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
- BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)
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