Bundesgesetze

Wirtschaftskammergesetz 1998

Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG)

WKGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2002RIS-Stand 1. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 10007962 · BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft · Original im RIS öffnen

§ 95

§ 95 Vorzugsstimme

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 95 WKG?

  • Kernaussage§ 95 WKG behandelt "Vorzugsstimme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Wähler kann auf dem Stimmzettel den Namen eines bestimmten Bewerbers der von ihm gewählten Wählergruppe...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vorzugsstimme

§ 95. (1) Der Wähler kann auf dem Stimmzettel den Namen eines bestimmten Bewerbers der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen. Dies kann auch durch Angabe der Ziffer, die der Bewerber auf dem Wahlvorschlag erhalten hat, erfolgen.

(2) Es kann nur eine Vorzugsstimme gültig abgegeben werden. Werden zwei oder mehrere Vorzugsstimmen abgegeben, dann gilt die in der Reihenfolge zuerst gesetzte Vorzugsstimme.

(3) Die Abgabe einer Vorzugsstimme gilt nur für die vom Wähler gewählte Wählergruppe.

(4) Wurde eine Vorzugsstimme abgegeben, ohne dass eine Wählergruppe gekennzeichnet ist, so gilt die Stimme für jene Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag der genannte Bewerber steht. Auch die Vorzugsstimme gilt. Unter Berücksichtigung des Abs. 2 gilt dies auch bei Abgabe mehrerer Vorzugsstimmen für nur eine Wählergruppe.

(5) Vorzugsstimmen für Bewerber verschiedener Wählergruppen ohne Bezeichnung einer Wählergruppe, machen diese Wahlstimme ungültig.

(6) Vorzugsstimmen sowie Ziffern, die einer Wählergruppe angefügt werden und ihr nicht zuzuordnen sind, gelten als nicht beigesetzt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 95 WKG in einfachen Worten?

§ 95 WKG behandelt "Vorzugsstimme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. April 2015
Fassung seit
1. Januar 2002
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:16
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
  • BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)

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