§ 58
§ 58 Gemeinsame organisatorische Bestimmungen
Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 58 WKG?
- Kernaussage§ 58 WKG behandelt "Gemeinsame organisatorische Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür ihre Geschäftsführung die Geschäftsordnung der Bundeskammer sinngemäß.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Geschäftsführung der Bundeskammer eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
8. Abschnitt
Gemeinsame organisatorische Bestimmungen
Geschäftsordnung
§ 58. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Geschäftsführung der Bundeskammer eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung der Bundeskammer kann auch für die Bezeichnung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft und deren Organe Kurzbezeichnungen und Abkürzungen vorsehen.
(2) In der Geschäftsordnung der Bundeskammer ist auch zu bestimmen, an welche der darin getroffenen Regelungen die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände, die übrigen Organisationseinheiten sowie die zur Besorgung von Kammeraufgaben allenfalls errichteten Rechtsträger bei der Erlassung ihrer Geschäftsordnung gebunden sind. Darüber hinaus hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer Rahmenbestimmungen für die Geschäftsordnungen der Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände vorzusehen.
(3) Die Erweiterten Präsidien der Landeskammern, die Fachgruppentagungen und die Ausschüsse der Fachverbände sind berechtigt, eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnungen der Landeskammern und der Fachverbände bedürfen der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer, die Geschäftsordnungen der Fachgruppen der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der zuständigen Landeskammer.
(4) Sofern die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände keine eigene Geschäftsordnung erlassen haben, gilt für ihre Geschäftsführung die Geschäftsordnung der Bundeskammer sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 58 WKG in einfachen Worten?
§ 58 WKG behandelt "Gemeinsame organisatorische Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 58 WKG relevant?
Für ihre Geschäftsführung die Geschäftsordnung der Bundeskammer sinngemäß.
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- 2. April 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2002
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- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
- BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)
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