Bundesgesetze

Wirtschaftskammergesetz 1998

Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG)

WKGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2002RIS-Stand 1. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 10007962 · BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft · Original im RIS öffnen

§ 58

§ 58 Gemeinsame organisatorische Bestimmungen

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 58 WKG?

  • Kernaussage§ 58 WKG behandelt "Gemeinsame organisatorische Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür ihre Geschäftsführung die Geschäftsordnung der Bundeskammer sinngemäß.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Geschäftsführung der Bundeskammer eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

8. Abschnitt

Gemeinsame organisatorische Bestimmungen

Geschäftsordnung

§ 58. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Geschäftsführung der Bundeskammer eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung der Bundeskammer kann auch für die Bezeichnung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft und deren Organe Kurzbezeichnungen und Abkürzungen vorsehen.

(2) In der Geschäftsordnung der Bundeskammer ist auch zu bestimmen, an welche der darin getroffenen Regelungen die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände, die übrigen Organisationseinheiten sowie die zur Besorgung von Kammeraufgaben allenfalls errichteten Rechtsträger bei der Erlassung ihrer Geschäftsordnung gebunden sind. Darüber hinaus hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer Rahmenbestimmungen für die Geschäftsordnungen der Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände vorzusehen.

(3) Die Erweiterten Präsidien der Landeskammern, die Fachgruppentagungen und die Ausschüsse der Fachverbände sind berechtigt, eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnungen der Landeskammern und der Fachverbände bedürfen der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer, die Geschäftsordnungen der Fachgruppen der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der zuständigen Landeskammer.

(4) Sofern die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände keine eigene Geschäftsordnung erlassen haben, gilt für ihre Geschäftsführung die Geschäftsordnung der Bundeskammer sinngemäß.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel8. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 57 Pensionsfonds
Nächster Paragraph§ 59 Interessenausgleich

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 58 WKG in einfachen Worten?

§ 58 WKG behandelt "Gemeinsame organisatorische Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 58 WKG relevant?

Für ihre Geschäftsführung die Geschäftsordnung der Bundeskammer sinngemäß.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. April 2015
Fassung seit
1. Januar 2002
Fassung bis
laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
  • BGBl. I Nr. 15/2020 (NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)

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