Beamte des Rechenzentrums

Beamte des Rechenzentrums
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Inhaltsverzeichnis

Art. 5
(1) Art. I ist bei der Berechnung des Emeritierungsbezuges von Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren sowie bei der Berechnung der Ruhegenüsse von Hochschullehrern und der Versorgungsgenüsse nach Hochschullehrern zu berücksichtigen, die nach dem 31. August 1988 aus dem Dienststand ausscheiden.
(2) Bei den unter Abs. 1 fallenden Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren ist die Emeritierungszulage nach Art. III der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, für den Emeritierungsbezug nicht zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.09.1988
Art. 7
(1) Einem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, bei dem bei der Bemessung des Emeritierungsbezuges eine Dienstzulage gemäß § 49a des Gehaltsgesetzes 1956 zugrundegelegt wurde, gebührt keine Zulage gemäß § 4 Abs. 3 letzter Satz in der zuletzt geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 236/1955, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und deren Emeritierung getroffen werden.
(2) Abs. 1 ist auch auf die Fälle des Art. V Abs. 3 letzter Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird, anzuwenden.
In Kraft seit 01.10.1988
§ 1
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als „Beamte“ bezeichnet.
(2) Auf die im Art. I des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
(3) Auf die im Art. IIa RStDG angeführten Staatsanwälte ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird.
In Kraft seit 01.01.2008
§ 1a
Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 42 Abs. 2, § 50b Abs. 1 Z 3, § 75 Abs. 4 Z 1 lit. c und § 76 Abs. 2.
In Kraft seit 01.08.2013
§ 2 Begriff
(1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
(2) Abweichend vom Abs. 1 bedarf es keiner Ernennung, wenn
1. ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird,
2. die bisherige und die neue Planstelle des Beamten derselben Verwendungsgruppe angehören und
3. der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Art. 66 B-VG übertragen hat.
(3) Eine Verwendungsänderung im Sinne des Abs. 2 Z 1 liegt auch dann vor, wenn
1. der Arbeitsplatz des Beamten wegen geänderter Aufgaben durch Änderung der Bewertung einer anderen Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn derselben Verwendungsgruppe zugeordnet wird oder
2. der Zeitraum einer befristeten Ernennung des Beamten ohne Weiterbestellung endet.
(4) Die Planstelle ist dem Beamten verliehen
1. mit der Rechtskraft der Verwendungsänderung oder Versetzung, sofern im Bescheid kein späterer Wirksamkeitstermin festgelegt oder vorbehalten ist, oder,
2. wenn die Verwendungsänderung oder im Fall des § 41 die Versetzung mit Dienstauftrag verfügt wird, mit dem sonst verfügten Wirksamkeitszeitpunkt.
(5) Soweit sich dieses Bundesgesetz auf die Ernennung bezieht, ist damit auch die Verleihung einer Planstelle gemäß den Abs. 2 bis 4 erfaßt.
In Kraft seit 29.05.2002
§ 3 Besetzung von Planstellen
(1) Die Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Sie oder er hat dabei für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und, soweit dadurch nicht die von ihm wahrzunehmende Einheitlichkeit in der Besorgung der Personalangelegenheiten der Beamten gefährdet wird, durch Verordnung aussprechen, daß für die Besetzung bestimmter Arten von Planstellen oder für die Antragstellung hiefür die im Abs. 1 vorgesehene Zustimmung als erteilt gilt. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann in der Verordnung außerdem
1. diese Zustimmung an Bedingungen knüpfen, die den im ersten Satz angeführten Zielen entsprechen, und
2. bestimmen, daß ihm Besetzungen bestimmter Arten von Planstellen, für die die Zustimmung als erteilt gilt, mitzuteilen sind.
In Kraft seit 10.10.2024
§ 4 Ernennungserfordernisse
(1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
1. a) bei Verwendungen gemäß § 42a die österreichische Staatsbürgerschaft,
b)
2. die volle Handlungsfähigkeit,
3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.
(1a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(1b) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 2 Abs. 2 zu erbringen.
(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
In Kraft seit 31.07.2016
§ 5 Ernennungsbescheid
(1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel des Beamten und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.
(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom Abs. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.
(3) Bewirkt eine Anrechnung nach § 138 Abs. 3 oder § 148 Abs. 4, daß eine laufende Ausbildungsphase mit einem bereits in der Vergangenheit liegenden Tag endet, so kann eine auf Grund dieses früheren Endens mögliche Ernennung des Beamten in eine Funktionsgruppe mit Rückwirkung auf den Tag der dauernden Betrauung mit einem Arbeitsplatz der betreffenden Funktionsgruppe, höchstens aber mit Rückwirkung auf den Tag ausgesprochen werden, der dem Ende der Ausbildungsphase unmittelbar gefolgt ist.
In Kraft seit 01.01.1995
§ 5a Informationen zum Dienstverhältnis
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über die wesentlichen Aspekte ihres oder seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen:
1. Bezeichnung der zuständigen Dienstbehörde sowie Name und Geburtsdatum der Beamtin oder des Beamten,
2. Beginn und bei zeitlich begrenzten Dienstverhältnissen das Ende des Dienstverhältnisses,
3. Dauer und Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses sowie der Probezeit,
4. Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,
5. welcher Beschäftigungsart die Beamtin oder der Beamte zugeordnet wird und welchem Besoldungsschema, welcher Verwendungsgruppe und, wenn die Verwendungsgruppe in Funktionsgruppen gegliedert ist, welcher Funktionsgruppe – in den Fällen der §§ 141, 145d, 152b, 230a und 249d befristet – sie oder er demgemäß zugeordnet wird,
6. Ausmaß der Wochendienstzeit,
7. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
8. das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
9. die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,
10. ob und welche Grundausbildung nach dem 2. Unterabschnitt des 3. Abschnitts des Allgemeinen Teils bis zum Abschluss der Ausbildungsphase erfolgreich zu absolvieren ist,
11. Identität des Sozialversicherungsträgers.
(2) Die Informationen nach Abs. 1 Z 3, 7 bis 9 und 11 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 9 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 5 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
(3) Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der Beamtin oder dem Beamten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. Staat, in dem die Beamtin oder der Beamte verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
2. Währung, in der die Bezüge, gegebenenfalls Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
3. gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,
4. allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.
(4) Die Informationen nach Abs. 1 und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Beamtin oder dem Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
In Kraft seit 01.04.2023
§ 6 Begründung des Dienstverhältnisses
(1) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Bundesbeamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.
(2) Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom § 5 frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (§ 5) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.
(3) Im Fall des Abs. 2 gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.
In Kraft seit 01.01.1980
§ 7 Angelobung
(1) Der Beamte hat binnen vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“
(2) Die Angelobung ist vor einem von der Dienstbehörde hiezu beauftragten Beamten zu leisten.
In Kraft seit 01.01.1980
§ 8 Ernennung im Dienstverhältnis
(1) Ernennungen auf Planstellen einer höheren Dienstklasse oder Dienststufe oder bei Lehrern eines Schulcluster-Leiters, Direktors, Abteilungsleiters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes oder Erziehungsleiters sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.
(2) Die Ernennung auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung.
(3) Die Ernennung des Beamten, der (vorläufig) vom Dienst suspendiert oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhalten der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 9 Personalverzeichnis
(1) Jede Dienstbehörde hat über alle ihr angehörenden Beamtinnen und Beamten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete zusammengefasst und den der Dienstbehörde angehörenden Beamtinnen und Beamten in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.
(2) Die Beamten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Funktionsgruppen, Dienstklassen, Gehaltsgruppen, Dienstzulagengruppen und Dienststufen anzuführen.
(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
1. Name und Geburtsdatum,
3. Dienstantrittstag,
4. Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten,
5. Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Funktionsgruppe, Dienstklasse, Gehaltsgruppe, Dienststufe oder Dienstzulagengruppe), der der Beamte angehört,
6. Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,
7. Dienststelle des Beamten.
(4) Abs. 1 bis 3 sind auf Beamtinnen und Beamte jener Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, die mit Aufgaben des Staatsschutzes oder Nachrichtendienstes befasst sind.
In Kraft seit 10.10.2024
§ 10 Provisorisches Dienstverhältnis
(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf
1. den Beamten, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat, und
2. den Beamten, der unmittelbar nach Beendigung einer mindestens ein Jahr dauernden Dienstleistung als zeitverpflichteter Soldat auf eine Planstelle einer niedrigeren oder gleichwertigen Verwendungsgruppe ernannt wird.
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:
1. Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
2. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
3. unbefriedigender Arbeitserfolg,
4. pflichtwidriges Verhalten,
5. Bedarfsmangel.
(5) Die Beamtin oder der Beamte im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
1. einer Telearbeit nach § 36a,
2. einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b,
3. einer Pflegeteilzeit nach § 50e,
4. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 56,
5. eines Frühkarenzurlaubes nach § 75d oder
6. einer Pflegefreistellung nach § 76
gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a.
(6) Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit gekündigt und ist sie oder er der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 5 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
(7) Ist die Beamtin oder der Beamte der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 5 Z 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 11 Definitives Dienstverhältnis
(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen
1. die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und
2. eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
(2) Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Beamten nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der Beamte nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat.
(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten
1. eines Dienstverhältnisses nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956,
2. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums nach § 12 Abs. 2 Z 1a GehG, oder
3. einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums nach § 12 Abs. 3 GehG
ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 und 3 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.
(4) Bei der Einrechnung nach Abs. 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(5) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, daß die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Beamten gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.
In Kraft seit 10.10.2024
§ 12
(1) Die Definitivstellungserfordernisse werden durch die Anlage 1 geregelt.
(2) Die besonderen Ernennungs- und die Definitivstellungserfordernisse gelten als erfüllt, wenn der definitive Beamte auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der er bereits angehört, und wenn
1. die Ernennung wegen Änderung des Arbeitsumfanges, der Arbeitsbedingungen oder der Organisation des Dienstes notwendig ist oder
2. die Eignung für die neue Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung nachgewiesen wurde.
(3) Abs. 2 ist nicht anzuwenden:
1. auf die Ernennungserfordernisse nach § 200b Abs. 2 und § 202 Abs. 3, nach Anlage 1 Z 1.14, 1.15, 1.18, 12.14, 12.15, 12.16 und 21a.2 erster Satz und auf Ernennungserfordernisse, von denen in anderen Rechtsvorschriften eine Nachsicht ausgeschlossen ist,
2. auf Ernennungserfordernisse, die für die Ernennung in bestimmte Funktionsgruppen oder Dienstklassen vorgeschrieben sind,
3. auf Ernennungserfordernisse, die gemäß Anlage 1 aus der Verbindung einer bestimmten Ausbildung mit einer bestimmten Verwendung bestehen,
4. auf einen definitiven Beamten, dem die Dienstbehörde vor Antritt der betreffenden Verwendung nachweislich mitgeteilt hat, daß sie für ihn die Anwendung des Abs. 2 wegen der Anforderungen der vorgesehenen Verwendung ausschließt.
(4) Die Dienstbehörde kann im Fall des Abs. 3 Z 4 erfolgreich absolvierte Ausbildungen und Prüfungen sowie vom Beamten zurückgelegte Praxiszeiten ganz oder teilweise auf die für die neue Verwendung geltenden Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse anrechnen.
(5) Wer im definitiven Dienstverhältnis die Ernennungserfordernisse
1. für die Verwendungsgruppe A 2 oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe durch die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
2. für die Verwendungsgruppe A 1 oder eine gleichwertige Besoldungs- oder Verwendungsgruppe durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder
3. für die Verwendungsgruppe A 3 durch eine im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe einer anderen Besoldungsgruppe entspricht,
erfüllt, aber auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe ernannt worden ist, kann auf eine Planstelle einer entsprechend höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe unter der Auflage ernannt werden, allfällige sonstige Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse für die neue Verwendung innerhalb von zwei Jahren zu erbringen. Wird die Auflage innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, ist der Beamte ohne seine Zustimmung auf eine Planstelle seiner früheren Verwendungsgruppe zu ernennen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist bis zu zweimal erstreckt werden.
In Kraft seit 10.10.2024
§ 13 Übertritt in den Ruhestand
(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
(2) Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.
In Kraft seit 02.09.2017
§ 14 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), nicht ein.
In Kraft seit 01.01.2020
§ 14a Konkurrenz von Verfahren nach § 14 und nach §§ 38 oder 40 Abs. 2
Bei Zusammentreffen von Verfahren nach § 14 und von Verfahren nach den §§ 38 oder 40 Abs. 2 ruht das jeweils später eingeleitete Verfahren bis zum Abschluss des jeweils früher eingeleiteten Verfahrens.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 15b Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten („Schwerarbeitspension“)
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(5) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
(6) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die oder der nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 15c Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“)
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.
(2) § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.
In Kraft seit 01.04.2020
§ 16 Wiederaufnahme in den Dienststand
(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 14 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.
In Kraft seit 01.08.1996
§ 17 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
(1) Soweit im § 19 Abs. 1 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Bei Lehrern tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem solchen Beamten und seiner Dienstbehörde über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung hat die Kommission dazu auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
1. a) als Staatsanwalt, Beamter im Exekutivdienst (Wachebeamter) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, im militärischen Dienst, im Finanz- oder im Bodenschätzungsdienst oder
b) in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes – Unv-Transparenz-G, BGBl. Nr. 330/1983, unzulässig ist oder
2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
so ist dem Beamten im Fall der Z 1 lit. a innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Anzeige des Bestehens eines Dienstverhältnisses an den Präsidenten des Vertretungskörpers gemäß § 6a Abs. 1 des Unv-Transparenz-G, im Fall der Z 1 lit. b innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unv-Transparenz-G und im Fall der Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 38 bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Beamter nach Z 1 seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Beamten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Beamte, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stellungnahme von der gemäß Art. 95 Abs. 5 B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist.
In Kraft seit 28.12.2019
§ 18
Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
In Kraft seit 01.01.1995
§ 19
(1) Der Beamte, der
1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt, Landesrechnungshofdirektor oder
2. a) Mitglied des Europäischen Parlaments oder
b) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt.
(2) Abweichend vom Abs. 1 Z 2 lit. a können Universitätslehrer eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit auch während der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament fortsetzen. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeiten dürfen jedoch in Summe 25% der Bezüge eines Universitätslehrers nicht übersteigen.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 20 Auflösung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
1. Austritt,
2. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
3. Entlassung,
3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,
4. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974,
4a. Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder an die zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung nach § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, BGBl. I Nr. 71/2003,
5. a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß § 42a,
b) Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b bei sonstigen Verwendungen,
6. Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts,
7. Tod.
(2) Beim Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch
1. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(3a) Der Beamtin oder dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
2. auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(3b) Abs. 3a ist nicht anzuwenden, wenn
1. dadurch das Fortkommen der Beamtin oder des Beamten unbillig erschwert wird,
2. der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nicht übersteigt,
3. der Dienstgeber oder eine oder einer seiner Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der Beamtin oder dem Beamten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat oder
4. der Dienstgeber das provisorische Dienstverhältnis kündigt, sofern keiner der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 aufgezählten Gründe vorliegt.
(3c) Die Beamtin oder der Beamte ist im Zuge der Auflösung des Dienstverhältnisses über die Inhalte der Abs. 3a und 3b schriftlich und nachweislich zu unterrichten.
(4) Eine Beamtin oder ein Beamter hat dem Bund im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 bis 5 die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
1. das Dienstverhältnis aus den im § 10 Abs. 4 Z 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder
2. die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG nicht übersteigen.
(4a) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten gemäß Abs. 4 sind
1. die Kosten einer Grundausbildung,
2. die Kosten, die dem Bund aus Anlass der Vertretung der Beamtin oder des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind, und
3. die der Beamtin oder dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,
nicht zu berücksichtigen.
(4b) Jene Ausbildungskosten, die im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Abs. 4 zu ersetzen wären, sind am Ende der Ausbildung mit Bescheid festzustellen.
(5) Die dem Bund gemäß Abs. 4 tatsächlich zu ersetzenden Ausbildungskosten sind im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beamtin oder des Beamten aus dem Dienstverhältnis von der Dienstbehörde festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beamtin oder des Beamten zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 13a Abs. 2 und 13b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, so gelten die Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe, daß die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.
(7) Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Abs. 4 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr 221/1979, oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 299/1990, nicht zu berücksichtigen.
In Kraft seit 10.10.2024
§ 21 Austritt
(1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
(4) Abweichend von Abs. 2 wird die Austrittserklärung
1. einer Militärperson,
2. eines Berufsoffiziers oder
3. eines Beamten, der gemäß § 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird,
die zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, in dem Anspruch auf eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, besteht, erst mit Ablauf jenes Monats wirksam, der der Beendigung der Verwendung im jeweiligen Einsatz folgt.
In Kraft seit 29.05.2002
§ 22 Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
Der Beamte, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen. Der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des § 87 Abs. 2 gleichzuhalten.
In Kraft seit 01.01.1995
§ 22a Zeugnis
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Beamtin oder dem Beamten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 23 Ziele der dienstlichen Ausbildung
(1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(2) Die dienstliche Ausbildung ist ein Instrument der Personal- und Verwaltungsentwicklung. Die Ergebnisse des Mitarbeitergespräches sind für die Erstellung von Ausbildungsplänen nutzbar zu machen. Die Verantwortlichen für Personalentwicklung und Ausbildung haben den Ausbildungsbedarf der Mitarbeiter laufend zu erheben, entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten zu sichten und gemeinsam mit den Dienststellenleitern und Vorgesetzten die durchzuführenden Ausbildungsmaßnahmen festzulegen.
(3) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und die Ergebnisse dieser Beurteilung sind in geeigneter Form zu dokumentieren.
In Kraft seit 01.01.2003
§ 24 Ausbildungsarten und Formen der dienstlichen Ausbildung
(1) Arten der dienstlichen Ausbildung sind
1. die Grundausbildung,
2. das Management-Training sowie
3. die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung.
(2) Die Ausbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, e-learning-Systemen, Traineeprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.
(3) Erfolgsnachweise über absolvierte Ausbildungen dürfen nicht für eine Leistungsfeststellung nach dem 7. Abschnitt herangezogen werden.
In Kraft seit 01.01.2003
§ 25 Grundsätzliche Bestimmungen
(1) Die Grundausbildung hat die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Überdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen.
(2) Die Grundausbildung ist von der obersten Dienstbehörde bereitzustellen. Beamte mit ähnlichen Aufgabenbereichen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer obersten Dienstbehörde sind einer einheitlichen Grundausbildung zu unterziehen. Die Teilnahme an Lehrgängen oder Lehrgangsteilen im Rahmen der Grundausbildung ist jedenfalls Dienst.
In Kraft seit 01.01.2003
§ 26 Grundausbildungsverordnung
(1) Die obersten Dienstbehörden haben für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung). Grundausbildungsverordnungen können auch von mehreren obersten Dienstbehörden einvernehmlich erlassen werden.
(2) Die Grundausbildungsverordnungen haben insbesondere zu enthalten:
1. Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. Ausbildungsformen,
3. bei Seminaren und Lehrgängen Lehr- und Stundenpläne mit der Festlegung des auf die einzelnen Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaßes,
4. eine Prüfungsordnung gemäß § 28 Abs. 3 sowie
5. allfällige Prüfungsvoraussetzungen im Sinne des § 31 Abs. 2.
In Kraft seit 01.01.2003
§ 27 Zuweisung zur Grundausbildung
(1) Der Beamte ist von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn
1. der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und
2. der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert hat.
Die Zeit zur Absolvierung der Grundausbildung ist von der Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen und nach Sicherstellung eines Ausbildungsplatzes festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte einen so großen Anteil an der Grundausbildung versäumt, dass das Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist die Zuweisung zur Grundausbildung zu widerrufen. Ist jedoch der Beamte ohne sein Verschulden aus einer Grundausbildung ausgeschieden, so kann er neuerlich einer Grundausbildung zugewiesen werden.
In Kraft seit 01.01.2003
§ 28 Dienstprüfung
(1) Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung.
(2) Die Dienstprüfung kann als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen stattfinden.
(3) Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Inhalt, Aufbau und Ablauf erfolgt durch Verordnung der obersten Dienstbehörde (Prüfungsordnung). Die Prüfungsordnung hat insbesondere zu behandeln:
1. die Festlegung der Prüfungsfächer samt deren Anforderungsniveau,
2. die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zueinander,
3. ob die Dienstprüfung als Gesamt- oder in Teilprüfungen abzulegen ist,
4. ob die Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen ist,
5. Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der einzelnen Prüfungsteile,
6. ob eine Hausarbeit abzufassen ist und ob die Hausarbeit als gemeinsame Teamarbeit mehrerer Prüfungskandidaten vorgesehen werden kann,
7. ein Prüfungsplan, der den Ablauf allfälliger Teilprüfungen bzw. der Gesamtprüfung festlegt, sowie
8. die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Gesamtprüfung, Teilprüfung oder Hausarbeit, wobei eine Gesamtprüfung sowie eine Hausarbeit jedenfalls vor Ablauf von sechs Monaten und eine Teilprüfung vor Ablauf von drei Monaten wiederholbar sein müssen.
In Kraft seit 01.01.2003
§ 29 Prüfungsorgane
(1) Für die Durchführung der Dienstprüfungen sind von den obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich Prüfungskommissionen zu bilden. Als Mitglieder einer Prüfungskommission sind geeignete Personen heranzuziehen, die über entsprechende fachliche und pädagogische Qualifikationen verfügen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufzuweisen. Die Mitglieder sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(2) Es können für den Zuständigkeitsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden gemeinsame Prüfungskommissionen gebildet werden.
(3) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, eines Urlaubes oder einer Karenz in der Dauer von jeweils mehr als drei Monaten, der Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie aus sonstigen, durch Verordnung festzulegenden Gründen.
(4) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand des Ressorts.
(5) Die oberste Dienstbehörde hat ein Mitglied einer Prüfungskommission abzuberufen, wenn es
1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(6) Im Bedarfsfalle ist eine Prüfungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(7) Dienstprüfungen, die als Gesamtprüfungen stattfinden, sind vor einem Prüfungssenat abzulegen. Teilprüfungen einer Dienstprüfung können vor einem Prüfungssenat oder vor einem Einzelprüfer abgelegt werden.
(8) Für die einzelnen Dienstprüfungen sind Prüfer vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen. Sollte eine Gesamtprüfung oder eine Teilprüfung vor einem Prüfungssenat abgehalten werden, so sind dessen Mitglieder vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission auszuwählen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen.
(9) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer in ihrem Ressort eingerichteten Prüfungskommission zu unterrichten.
In Kraft seit 10.10.2024
§ 30 Anrechnung auf die Grundausbildung
Auf die Grundausbildung können anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung ist zulässig. Die Gleichwertigkeits- sowie die Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt die Dienstbehörde vor. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.
In Kraft seit 01.01.2003
§ 31 Prüfungsverfahren
(1) Prüfungstermine einer Gesamtprüfung oder einer Teilprüfung sind rechtzeitig bekannt zu geben.
(2) Der Beamte ist zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung sowie allfällige weitere Erfordernisse erfüllt. Als weitere Erfordernisse für die Zulassung zur Dienstprüfung können in der betreffenden Grundausbildungsverordnung festgesetzt werden:
1. die Verpflichtung zum Besuch von Grundausbildungslehrveranstaltungen wie Lehrgänge und Seminare,
2. die verpflichtende Teilnahme an sonstigen Lehrvermittlungsprogrammen wie insbesondere e-learning-Systemen,
3. die Absolvierung allfälliger sonstiger Ausbildungen und Praxiszeiten samt deren Abfolge.
(3) Bis zum Beginn einer Gesamt- oder Teilprüfung kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten. Als Rücktritt von der Gesamt- oder Teilprüfung zu werten sind das Nichterscheinen zu einem Prüfungstermin und das schuldlose Außerstandesein, eine Gesamt- oder Teilprüfung an einem festgesetzten Termin fortzusetzen oder zu beenden. Ersatztermine hat der Vorsitzende der Prüfungskommission festzulegen.
(4) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf Behinderungen des Beamten so weit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn bei einer Prüfung vor einem Prüfungssenat die Mehrheit der Senatsmitglieder oder bei einer Prüfung vor einem Einzelprüfer dieser feststellt, dass der Beamte die erforderlichen Kenntnisse beziehungsweise Fertigkeiten besitzt. Stellt die Mehrheit der Senatsmitglieder oder der Einzelprüfer darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Über die bestandene Prüfung ist dem Beamten ein Zeugnis auszustellen.
(6) Eine Dienstprüfung, die aus Teilprüfungen besteht, ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.
(7) Nicht bestandene Gesamtprüfungen und nicht bestandene Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat stattzufinden.
In Kraft seit 01.01.2003
§ 32 Management-Training
(1) Durch das Management-Training ist den Beamten, die auf Grund ihres Arbeitsplatzes befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu treffen, sowie den Beamten, die auf Grund ihres Arbeitsplatzes solche Entscheidungen wesentlich beeinflussen können, die Möglichkeit zur Erweiterung und Vertiefung der für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu bieten.
(2) Spezielle Trainingsprogramme sind für Beamte bereitzustellen, von denen zu erwarten ist, dass sie in Zukunft zum Personenkreis gemäß Abs. 1 zählen (Junior-Management-Training).
(3) Die Management-Trainings-Programme dienen insbesondere der Erreichung folgender Kompetenzen und Zielsetzungen:
1. Gestaltung, Steuerung und Qualitätsentwicklung der Organisationseinheit im Sinne des Verwaltungsganzen und der Organisationsziele und –produktivität,
2. Kontextangemessenes, sozial-kommunikatives und rollenflexibles Verhalten mit dem Ziel, die Teamfähigkeit, die Potentiale der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern und die Organisationsziele zu erreichen,
3. Fähigkeit zur Analyse der Rahmenbedingungen (z.B. politisch, wirtschaftlich, sozial) der Organisation und deren Weiterentwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Europäischen Union,
4. Kenntnis der haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Budget, Wirkungsorientierung, Beschaffung, Vergaben, Förderungen) und Fähigkeit zur Anwendung und Umsetzung,
5. Entwicklung und Einsatz von Vernetzungs- und Kooperationsmöglichkeiten und Unterstützung der dazugehörigen Prozesse,
6. Kenntnisse zu Compliance und entsprechende eigene Haltung und Handlungen,
7. Kenntnisse und handlungswirksame Fähigkeiten betreffend Diversitätsmanagement, Personalmanagement und Personalentwicklung,
8. Erkennen digitaler Anforderungen und Weiterentwicklungen für die relevanten Arbeitsprozesse und Umsetzungsfähigkeit und Folgenabschätzung dazu.
(4) Vor der Teilnahme an einem Management-Trainings-Programm können Eignungstests, Assessments oder andere Verfahren zur Ermittlung der Übereinstimmung mit dem Zielgruppenprofil durchgeführt werden.
(5) Beamtinnen und Beamte, die auf eine Leitungsfunktiondie gemäß Abschnitt II des AusG auszuschreiben ist, oder eine gleichwertige Leitungsfunktion in einer nachgeordneten Dienststelle ernannt sind, haben innerhalb von fünf Jahren nach Übernahme dieser Funktion ein nach Abs. 3 ausgestaltetes Management-Trainings-Programm zu absolvieren, das sie in der Ausübung dieser Funktion unterstützen soll, sofern sie ein solches noch nicht abgeschlossen haben. § 30 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Grundausbildung das Management-Trainings-Programm tritt.
(6) Die Frist zur Absolvierung des Management-Trainings-Programms nach Abs. 5 verlängert sich um
1. höchstens drei Jahre
a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
2. höchstens zwei Jahre
a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 75a, der zur Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.
In Kraft seit 01.01.2025
§ 33 Sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung
(1) Die Dienstbehörde hat für die Fort- und Weiterbildung der Beamten zu sorgen, die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Weiters sind durch Maßnahmen der dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung die Fähigkeiten der Beamten zu fördern um eine längerfristige berufliche Entwicklung abzusichern.
In Kraft seit 01.01.2003
§ 34 Aufgabenbereich
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die Verwaltungsakademie des Bundes einzurichten. Sie hat nach Anhörung der obersten Dienstbehörden für die Bediensteten aller Ressorts Management-Trainings-Programme gemäß § 32 Abs. 1 und 2 sowie sonstige Programme zur dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung, insbesondere zu den Fachgebieten europäische Integration, Fremdsprachen, Genderkompetenz, Frauenförderung, Ökonomie, Wirkungsorientierung, EGovernment sowie Ressourcenmanagement bereitzustellen.
(2) Sollte in einem Ressort für die Grundausbildung keine geeignete Ausbildungseinrichtung zur Verfügung stehen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die Grundausbildung bereitzustellen. In diesem Fall ist die entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 von der Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem betreffenden Ressort zu erlassen.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann für geeignete Bundesbedienstete den Zugang zu Aus- und Weiterbildungsangeboten zum Thema Verwaltungsmanagement im postgradualen Bildungsbereich sowie im Bereich der Fachhochschulen fördern.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die Erhebung des aktuellen und zukünftigen Ausbildungsbedarfes (§ 23 Abs. 2) im Bundesdienst zu unterstützen und Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, diesen Ausbildungsbedarf unter Zugrundelegung der Anforderungen der Personal- und Verwaltungsentwicklung zu befriedigen. Zur Mitarbeit sind geeignete Ausbildungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die sich mit Personal- und Verwaltungsentwicklungsfragen beschäftigen, einzuladen.
(5) Die im Bereich des Bundes stattfindende dienstliche Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu beobachten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat auf dieser Grundlage ein Ausbildungs-Controlling durchzuführen.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 35 Planungskonferenz der Verwaltungsakademie
Die Anhörung gemäß § 34 Abs. 1 hat insbesondere auch im Rahmen einer jährlich durchzuführenden Konferenz zu erfolgen, auf welcher die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport den obersten Dienstbehörden die Schwerpunktsetzungen und Innovationen für das nachfolgende Jahr sowie das Aus- und Weiterbildungsangebot, das sie oder er im nachfolgenden Jahr bereitstellen wird, vorstellt und dieses mit ihnen erörtert (Planungskonferenz).
In Kraft seit 01.01.2023
§ 36 Arbeitsplatz
(1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
(2) In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.
(3) Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im § 8 Abs. 1 angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.
(4) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.
In Kraft seit 29.05.2002
§ 36a Telearbeit
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einer Beamtin oder einem Beamten mit ihrer oder seiner Zustimmung als Telearbeit angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten, wenn
1. sich die Beamtin oder der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
2. die Erreichung des von der Beamtin oder vom Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
3. die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) In der Anordnung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
1. der Arbeitserfolg (Art, Umfang und Qualität) der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
2. die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienststelle und der Beamtin oder dem Beamten, die oder der Telearbeit verrichtet,
3. die Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte, die oder der Telearbeit verrichtet, sich dienstlich erreichbar zu halten hat,
4. die Anlassfälle und Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte, die oder der Telearbeit verrichtet, verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein und
5. die Zurverfügungstellung und der Umfang der zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen technischen Ausstattung sowie der dafür notwendigen Arbeitsmittel.
(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
(3a) Wird trotz Anregung und Zustimmung der Beamtin oder des Beamten keine entsprechende Anordnung nach Abs. 1 getroffen, ist dies schriftlich zu begründen.
(4) Die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel sind der Beamtin oder dem Beamten vom Bund zur Verfügung zu stellen. Davon kann für die Dauer der angeordneten Telearbeit mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten abgewichen werden, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen.
(5) Im Falle einer Abweichung gemäß Abs. 4 zweiter Satz gebührt der Beamtin oder dem Beamten für die zur Verrichtung von Telearbeit zur Verfügung gestellte erforderliche technische Ausstattung eine Aufwandsentschädigung nach § 20 GehG.
(6) Die Anordnung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn
1. das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr besteht,
2. die Beamtin oder der Beamte einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 5 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
3. die Beamtin oder der Beamte wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt,
4. die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Zustimmung zur Telearbeit zurückzieht oder
5. die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Zustimmung gemäß Abs. 4 zweiter Satz zurückzieht.
(7) Telearbeit kann auch anlassbezogen, für bestimmte dienstliche Aufgaben und tageweise angeordnet werden, wobei von der in Abs. 1 genannten Voraussetzung der Regelmäßigkeit abgewichen werden kann.
In Kraft seit 01.09.2025
§ 37 Nebentätigkeit
(1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen.
(3) Der Beamte,
1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f herabgesetzt worden ist oder
2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,
darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Z 1 und 2 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 38 Versetzung
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(10) Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
1. Verwendungsgruppe „Höherer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
2. Verwendungsgruppe „Gehobener Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
3. Verwendungsgruppe „Fachdienst“ und vergleichbare Verwendungen;
4. Verwendungsgruppe „Qualifizierter mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
5. Verwendungsgruppe „Mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
6. Verwendungsgruppen „Qualifizierter Hilfsdienst“ und „Hilfsdienst“ und vergleichbare Verwendungen.
Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 38a Freigabepflicht bei Ressortwechsel
(1) Strebt ein Beamter seine Versetzung in ein anderes Ressort an und fordert dieses Ressort den Beamten an, hat das Ressort, dem der Beamte angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monatsersten zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der vom anfordernden Ressort verlangten Dienstzuteilung des Beamten ist bis zu einer Dauer von drei Monaten zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.
(2) Verlangt das anfordernde Ressort mit Zustimmung des Beamten beim abgebenden Ressort dessen Versetzung zum anfordernden Ressort, gilt diese zum verlangten Wirksamkeitstermin als verfügt, wenn dieser Termin auf einen Monatsersten fällt und
1. nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten einer Dienstzuteilung nach Abs. 1 liegt oder
2. unmittelbar an den Ablauf einer länger dauernden Dienstzuteilung nach Abs. 1 anschließt.
(3) Strebt ein Beamter seine Versetzung in ein anderes Ressort an und verlangt dieses Ressort die Versetzung des Beamten ohne vorangehende Dienstzuteilung, gilt die Versetzung mit Wirksamkeit von dem Monatsersten als verfügt, der auf den Ablauf von drei Monaten nach dem Einlangen der Anforderung folgt. Diese Frist kann mit Zustimmung des abgebenden Ressorts verkürzt werden.
(4) Strebt ein Beamter seine Versetzung in den Rechnungshof an und fordert ihn dieser an, hat das Ressort, dem der Beamte angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der vom Rechnungshof verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.
(5) Verlangt der Rechnungshof mit Zustimmung des Beamten beim abgebenden Ressort dessen Versetzung zum Rechnungshof, gilt diese zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten als verfügt.
In Kraft seit 01.01.2008
§ 39 Dienstzuteilung
(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1980
§ 39a
(1) Die Zentralstelle kann den Beamten mit seiner Zustimmung
1. zu Ausbildungszwecken oder als Nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder
2. für eine im Bundesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder
3. zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland oder
4. für eine Tätigkeit im Rahmen von Partnerschaftsprojekten auf Grund von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten)
entsenden.
(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(3) Entsendungen nach Abs. 1 Z 2 und Z 4 dürfen, soweit es sich nicht um Abordnungen aufgrund der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen handelt, zusammengenommen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Bundesdienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs. 1 Z 3 darf die dem Anlaß angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate, nicht übersteigen.
(4) Erhält der Beamte für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.
(6) Eine Entsendung nach Abs. 1 Z 4 ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung verpflichtet, dem Bund Ersatz nach § 78c Abs. 4 zu leisten.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 39b
(1) Das Bundesministerium für Landesverteidigung kann eine Beamtin oder einen Beamten im Rahmen ihrer oder seiner dienstlichen Verwendung
1. zur Erlangung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung ihrer oder seiner medizinischen, medizin-technischen oder pflegerischen Fähigkeiten und
2. in Durchführung eines entsprechenden Kooperationsvertrages
zu einem Kooperationspartner entsenden, sofern eine solche Entsendung in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres steht.
(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung bleibt die Beamtin oder der Beamte Angehörige oder Angehöriger ihrer oder seiner Stammdienststelle.
(3) Dienstzuteilungen nach § 39 Abs. 2 und Entsendungen nach Abs. 1 dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zusammen höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(4) Erhält die Beamtin oder der Beamte für die Tätigkeit selbst, zu der sie oder er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so sind diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.
In Kraft seit 31.12.2021
§ 40 Verwendungsänderung
(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) Abs. 2 gilt nicht
1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.
In Kraft seit 01.01.1995
§ 41 Ausnahmen für Beamte bestimmter Dienstbereiche
(1) § 38 Abs. 2 bis 4, 6 und 7, § 39 Abs. 2 bis 4 und § 40 Abs. 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
(2) Die Versetzung eines Beamten von einem in Abs. 1 angeführten Dienstbereich in ein anderes Ressort ist mit Bescheid zu verfügen.
(3) Abs. 1 ist auf Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a Abs. 1 GehG) anzuwenden.
(4) Abs. 1 ist auch auf Beamte der Verwendungsgruppe E 2b anzuwenden, wenn die Versetzung
1. innerhalb der ersten zwei Jahre ab der Ernennung in diese Verwendungsgruppe und
2. im dienstbehördlichen Zuständigkeitsbereich einer Landespolizeidirektion
erfolgt.
In Kraft seit 01.09.2012
§ 42 Verwendungsbeschränkungen
(1) Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, so darf der Beamte, der diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Bundesgesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
(2) Beamte, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen Beamten,
2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Beamtinnen und Beamten zu Vertragsbediensteten, Lehrlingen und Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten.
(3) Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
(4) Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Abs. 3 ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat
1. die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,
2. das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Abs. 2 angeführte dienstliche Verhältnis und
3. jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,
anzuführen.
In Kraft seit 01.07.2012
§ 42a
Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
beinhalten.
In Kraft seit 01.01.1994
§ 43 Allgemeine Dienstpflichten
(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
(4) Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.
In Kraft seit 10.10.2024
§ 43a Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
In Kraft seit 01.01.2010
§ 44 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 45 Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters
(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
(1a) Die oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 69 oder eines absehbaren Ausscheidens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 109 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.
(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,
1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
In Kraft seit 28.12.2019
§ 45a Mitarbeitergespräch
(1) Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte (Vorgesetzter) hat einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.
(2) Das Mitarbeitergespräch umfaßt drei Teile:
1. a) Erörterung des Arbeitszieles der Organisationseinheit sowie ihrer Aufgabenstellungen im Folgejahr; darauf aufbauend ist der wesentliche Beitrag des Mitarbeiters zur Aufgabenerfüllung zu vereinbaren.
b) Sind für das abgelaufene Jahr bereits Vereinbarungen getroffen worden, so sind sie Grundlage für die Erörterung der Aufgabenerfüllung.
2. Vereinbarung von Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind und die dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnet werden sollen; Auflistung allfälliger Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Mitarbeiter auf seinem Arbeitsplatz nicht einbringen kann.
3. Erörterung möglicher Ökologisierungs- und Nachhaltigkeitspotentiale im Zusammenhang mit dienstlich bedingter Mobilität durch Dienstreisen und Arbeitswege.
(3) Das Mitarbeitergespräch ist ausschließlich zwischen dem Vorgesetzten und seinem Mitarbeiter zu führen.
(4) Die Ergebnisse des Mitarbeitergespräches sind von einem der Gesprächspartner während des Gespräches kurz schriftlich zusammenzufassen und von den Gesprächspartnern zu unterschreiben. Ist dies mangels Übereinstimmung nicht möglich, so ist ein abschließender Gesprächstermin festzulegen, dem auf Wunsch jedes der Gesprächspartner eine Person seines Vertrauens beigezogen werden kann, die
1. bei Dienststellen im Inland Gleichbehandlungsbeauftragter oder Personalvertreter oder Behindertenvertrauensperson ist,
2. bei Dienststellen im Ausland Angehöriger der betreffenden Dienststelle ist.
(5) Je eine Ausfertigung der Ergebnisse des ersten und dritten Teiles verbleibt beim Mitarbeiter und bei seinem Vorgesetzten. Diese Ausfertigungen dürfen nicht weitergegeben werden.
(6) Je eine Ausfertigung des Ergebnisses des zweiten Teiles des Mitarbeitergespräches bleibt beim Mitarbeiter und bei seinem Vorgesetzten. Eine weitere Ausfertigung ist der personalführenden Stelle zuzuleiten und dem Personalakt beizufügen.
(7) Der nächsthöhere Vorgesetzte ist nachweislich zu verständigen, daß das Mitarbeitergespräch stattgefunden hat.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 45b Teamarbeitsbesprechung
(1) Jeweils nach Abschluß der einzelnen Mitarbeitergespräche ist mit allen Mitgliedern der Organisationseinheit eine Teamarbeitsbesprechung durchzuführen.
(2) Gegenstand dieser Besprechung sind notwendige oder zweckmäßige Maßnahmen zur Erhaltung oder zur Verbesserung der Leistung der Organisationseinheit, wie etwa die Qualität des Informationsflusses und der Koordination, oder Änderungen der internen Geschäftseinteilung oder benötigte Sachbehelfe usw.
(3) Die notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten. Soweit diese Maßnahmen nicht von den Mitgliedern selbst gesetzt werden können, sind sie schriftlich dem nächsthöheren Vorgesetzten zur weiteren Veranlassung bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.01.1998
§ 46 Geheimhaltung
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, die ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie oder er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).
(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat die Beamtin oder der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, so hat sie oder er dies ihrer oder seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob die Beamtin oder der Beamte von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der Beamtin oder dem Beamte allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der Beamtin oder des Beamten heraus, so hat die Beamtin oder der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Beamtin oder des Beamten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren ist weder die oder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt zur Geheimhaltung verpflichtet.
(6) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 53a zweiter Satz unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.
In Kraft seit 01.09.2025
§ 47 Befangenheit
Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
In Kraft seit 31.07.2016
§ 47a Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnittes ist:
1. Dienstzeit die Zeit
a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),
b) einer Dienststellenbereitschaft,
c) eines Journaldienstes und
d) der Mehrdienstleistung,
2. Mehrdienstleistung
a) die Überstunden,
b) jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,
3. Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
4. Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
In Kraft seit 01.01.2008
§ 48 Dienstplan
(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
(2a) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist die gleitende Dienstzeit einzuführen. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Innerhalb des Gleitzeitrahmens kann eine Blockzeit festgelegt werden, in der die Beamtin oder der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen hat. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Dienstzeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind
1. die zeitliche Lage und Dauer des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans,
2. gegebenenfalls die Blockzeit sowie
3. eine Obergrenze für die jeweils in den Folgezeitraum, der ein Jahr nicht übersteigen darf, übertragbaren Zeitguthaben bzw. Zeitschulden
festzulegen.
(3a) Für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Zulage oder ein Fixgehalt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten, ist die Übertragung von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit des betreffenden Kalendermonats in den Folgemonat nur in dem Ausmaß zulässig, als das im betreffenden Kalendermonat aufgebaute Guthaben aus der gleitenden Dienstzeit bei Bezug
1. einer Zulage 11 Stunden,
2. eines Fixgehalts 18 Stunden
übersteigt.
(3b) Das gemäß Abs. 3a Z 1 und 2 angeführte Stundenausmaß ändert sich im Falle einer
1. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß §§ 50a, 50b, 50e oder 50f,
2. Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG oder
3. Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1, § 78a oder § 78c Abs. 3
dem Ausmaß der Herabsetzung, Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung entsprechend.
(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(5) Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(6) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft beziehungsweise Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfaßt (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne dieses Abschnittes.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 48a Höchstgrenzen der Dienstzeit
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
1. die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder
2. die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere
a) zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen oder Justizanstalten,
b) bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,
c) bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,
d) bei Tätigkeiten der Post und Telekommunikation im Bereich der jeweiligen in § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, angeführten Unternehmungen (der diese Unternehmungen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), sowie
e) zur Freihaltung der Schiffahrtsrinne bei der Österreichischen Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft oder
3. im Falle eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes,
wenn dem betroffenen Beamten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 48b Ruhepausen
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
In Kraft seit 01.07.1997
§ 48c Tägliche Ruhezeiten
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
In Kraft seit 01.07.1997
§ 48d Wochenruhezeit
(1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
In Kraft seit 01.07.1997
§ 48e Nachtarbeit
(1) Die Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Bundesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt der Bund.
(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 38 bis 40 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.1997
§ 48f Ausnahmebestimmungen
(1) Die §§ 48a bis 48d und § 48e Abs. 1 und 2 sind auf Beamte mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten, nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 48a bis 48e sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
1. bei der Erfüllung parlamentarischer Aufgaben,
2. im Rahmen des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, des Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. 273/1972, angeführten obersten Organs des Bundes oder des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG,
3. im öffentlichen Sicherheitsdienst,
4. in den Katastrophenschutzdiensten,
5. im Grenzkontrolldienst,
6. im Bundesheer oder
7. im Justizwachdienst
insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(4) Anstelle der §§ 47a und 48a bis 48e Abs. 1 und 2 sind auf
1. Universitätslehrer gemäß § 155 Abs. 5, ausgenommen die Universitätsprofessoren, sowie die in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität und
2. Beamte, die als Angehörige von Gesundheitsberufen an Heeresspitälern und Heeressanitätsanstalten, in Anstalten für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher/innen sowie in Krankenabteilungen in Justizanstalten tätig sind,
die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, anzuwenden. Auf Beamte, deren Tätigkeit in diesen Bereichen sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist, ist dieses Bundesgesetz anzuwenden.
In Kraft seit 23.12.2018
§ 49 Mehrdienstleistung
(1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach § 47a Z 2 lit. b) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
1. im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
3. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(6) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Abs. 4 angewendet wird.
(7) Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen.
(8) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalendervierteljahr der Leistung folgenden Monats zulässig.
(9) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
1. Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und
2. Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgezeitraum übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen.
Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit abzugelten.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 50 Bereitschaft und Journaldienst
(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
In Kraft seit 01.07.1997
§ 50a Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;
2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
In Kraft seit 01.09.2003
§ 50b Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 50a Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
1. das Kind dem Haushalt des Beamten angehört und
2. der Beamte das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Beamten für die vom ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 50c Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 50d Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 50e Pflegeteilzeit
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 75c Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wird Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen. § 50c ist anzuwenden.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen bei
1. Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
2. nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
3. Tod
der oder des nahen Angehörigen.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 50f Wiedereingliederungsteilzeit
(1) Einer Beamtin oder einem Beamten kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.
(2) Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.
(3) Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Abs. 1 kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.
(4) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen unzulässig.
(5) Der Beamtin oder dem Beamten kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 51 Abwesenheit vom Dienst
(1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
In Kraft seit 01.01.1980
§ 52 Ärztliche Untersuchung
(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.
In Kraft seit 24.06.2006
§ 53 Meldepflichten
(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
(1a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(1b) Der Leiter der Dienststelle kann aus
1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
2. in der amtlichen Tätigkeit selbst
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 1a eine Meldepflicht verfügen.
(1c) Ist eine Dienstverhinderung des Beamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Beamte dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.
(1d) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch die Beamtin oder den Beamten eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 53a erfolgt ist.
(1e) Die Leiterin oder der Leiter der gemäß § 12 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, zuständigen internen Stelle bzw. die Leiterin oder der Leiter der gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständigen externen Stelle hat unabhängig vom Anwendungsbereich des § 1 eine Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 53a zweiter Satz vorzunehmen und für den Fall, dass der begründete Verdacht
1. einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAKG, BGBl. I Nr. 72/2009, vorliegt, Anzeige zu erstatten.
2. einer über § 4 Abs. 1 BAKG hinausgehenden, von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht, dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der betroffenen Dienststelle mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu unterbleiben, sofern dies zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist und auch keine Mitteilung an die zuständige Leiterin oder den zuständigen Leiter der jeweiligen Zentralstelle erfolgen kann. Diesfalls hat die Leiterin oder der Leiter der gemäß § 12 HSchG zuständigen internen Stelle bzw. die Leiterin oder der Leiter der gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständigen externen Stelle Anzeige zu erstatten.
3. ausschließlich einer Dienstpflichtverletzung besteht, dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde mitzuteilen, bei deren oder dessen Betroffenheit der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der jeweiligen Zentralstelle.
Z 1 und 2 gelten nicht für interne oder externe Stellen, sofern diesen die Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege zukommt (§ 18 StPO).
(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
1. Namensänderung,
2. Standesveränderung,
3. jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung
4. Änderung des Wohnsitzes,
5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, insbesondere der Lenkberechtigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe,
5a. die Aussprache eines vorläufigen oder die Verhängung eines behördlichen Waffenverbotes, sofern ihm eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist,
6. Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.
In Kraft seit 10.10.2024
§ 53a Schutz vor Benachteiligung
Die Beamtin oder der Beamte, die oder der gemäß § 53 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 BAKG genannten strafbaren Handlung meldet oder einen Hinweis gemäß dem HSchG gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte von ihrem oder seinem Melderecht gemäß § 5 Abs. 3 BAKG oder von ihrem oder seinem Recht auf Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.
In Kraft seit 10.10.2024
§ 54 Dienstweg
(1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
1. Rechtsmittel,
2. Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
3. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
4. Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
(4) Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 53a zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 55 Wohnsitz und Dienstort
(1) Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen.
In Kraft seit 01.01.1980
§ 56 Nebenbeschäftigung
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Beamte,
1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f herabgesetzt worden ist oder
2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder
3. der sich in einem Karenzurlaub nach § 75c befindet,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Abs. 2 unzulässig sind.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 57 Gutachten
Die Beamtin oder der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung ihrer oder seiner Dienstbehörde, es sei denn, das Gutachten wird im Zuge einer Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 53a zweiter Satz abgegeben. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 58 Ausbildung und Fortbildung
Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.
In Kraft seit 01.01.1980
§ 59 Verbot der Geschenkannahme
(1) Der Beamtin oder dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Beamtin oder dem Beamten verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit die Beamtin oder der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Beamtin oder dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
(4) Die Beamtin oder der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Bundesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu veräußern oder sonst zu verwerten. Ihr Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder sonstiger karitativer Zwecke zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.
(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Beamtin oder dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
(6) Ein Vorteil, der einer Beamtin oder einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr oder ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
1. grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
2. dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
3. einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.
(7) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
1. die Beamtin durch ihr oder der Beamte durch sein Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
2. diese Zuwendung ausschließlich dem Bund oder dem Rechtsträger zukommt, für den die Beamtin als solche oder der Beamte als solcher tätig ist,
3. diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
4. bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
5. der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
6. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 60 Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe
(1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist der Beamte im Dienst verpflichtet,
1. eine Dienstkleidung zu tragen oder
2. sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis auszuweisen.
(2) Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten oder, falls unbedingt erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten der Beamtin oder des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder die Beamtin oder der Beamte diese wünscht:
1. ein fälschungssicheres Lichtbild,
2. die Bezeichnung der Dienststelle oder des Standeskörpers,
3. die Dienstnummer,
4. die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),
5. den Vor- und Familiennamen,
6. einen allfälligen akademischen Grad,
7. den Amtstitel,
8. das Geburtsdatum,
9. die Unterschrift.
(2a) Dienstausweise müssen dafür geeignet sein, sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des EGovernment-Gesetzes – EGovG, BGBl. I Nr. 10/2004, ausstatten zu können.
(2b) Die Beamtin oder der Beamte hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Vertrauensdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.
(3) Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist zu regeln,
1. in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht,
a) die Dienstkleidung zu tragen oder
b) sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis auszuweisen,
2. bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf,
3. welche anderen als die in Abs. 2 genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.
(5) Der Beamte hat ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
In Kraft seit 24.12.2020
§ 61 Pflichten des Beamten des Ruhestandes
(1) Die in den §§ 46 und 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.
(2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die in den §§ 56 Abs. 3 und 5 und 57 genannten Pflichten.
(3) Der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
2. auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten hat.
(5) Die Beamtin oder der Beamte ist im Zuge des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand über die Inhalte der Abs. 3 und 4 schriftlich und nachweislich zu unterrichten.
In Kraft seit 10.10.2024
§ 62 Bezüge
Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.
In Kraft seit 29.05.2002
§ 63 Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
(1) Der Beamte ist berechtigt, einen im Besonderen Teil für ihn vorgesehenen Amtstitel zu führen.
(2) Die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen der Beamten werden im Besonderen Teil geregelt. Beamtinnen führen die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Ist der Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung in weiblicher Form vorgesehen, führen männliche Beamte den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form.
(3) Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen können mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil des Amtstitels oder der Verwendungsbezeichnung.
(4) Ist für den Beamten eine Verwendungsbezeichnung vorgesehen, so kann er sie an Stelle seines Amtstitels führen.
(5) Anläßlich des Übertrittes in den Ruhestand kann dem Beamten an Stelle seines Amtstitels oder seiner Verwendungsbezeichnung der für seine Besoldungs- beziehungsweise Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel beziehungsweise die nächsthöhere Verwendungsbezeichnung verliehen werden.
(6) Der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung zu führen, zu dessen oder deren Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel (der Verwendungsbezeichnung) den Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) hinzuzufügen.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 64 Anspruch auf Erholungsurlaub
Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
In Kraft seit 29.05.2002
§ 65 Ausmaß des Erholungsurlaubs
(1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
(3) Ist dem Dienstverhältnis ein Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.
(4) Das in den Abs. 1 und 2 und § 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die Beamtin oder der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt.
(5) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der Beamtin oder dem Beamten sind für die Zeit des Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 oder gemäß § 66 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.
In Kraft seit 01.01.2013
§ 66 Änderung des Urlaubsausmaßes
(1) Das in den §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
1. die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten herabgesetzt ist oder
2. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG vorliegt oder
3. die Beamtin oder der Beamte eine Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1, § 78a oder § 78c Abs. 3 in Anspruch nimmt.
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 und des § 65 Abs. 4 ist das gemäß §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
1. eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß § 17 Abs. 3 und 4, § 19 oder § 78b, einer Dienstfreistellung gemäß § 78c Abs. 1 oder 2, § 78d, § 78e oder § 78f,
2. einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder
3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,
so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
In Kraft seit 10.10.2024
§ 67 Berücksichtigung von Zeiten eines Dienstverhältnisses und des Erholungsurlaubes aus einem Dienstverhältnis
(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zum Bund dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Dienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß §§ 65 und 72 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten Dienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Dienstverhältnisses verfallen wäre.
In Kraft seit 01.08.2007
§ 68 Verbrauch des Erholungsurlaubes
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(2) In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Beamtin oder der Beamte an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen („persönlicher Feiertag“). Die Beamtin oder der Beamte hat das Datum der Inanspruchnahme spätestens drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben.
(4) Die Dienstbehörde kann die Beamtin oder den Beamten an dem von ihr oder ihm gemäß Abs. 3 bekannt gegebenen „persönlichen Feiertag“ in den Angelegenheiten der Dienstbereiche gemäß § 48f Abs. 2 Z 3 bis 7 und Abs. 4 Z 2 sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das der Beamtin oder dem Beamten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Abs. 3 bleibt jedoch konsumiert.
In Kraft seit 01.08.2022
§ 69 Verfall des Erholungsurlaubes
(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
(2) Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
(3) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die oder der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend dem § 45 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Beamtin oder den jeweiligen Beamten hinzuwirken.
In Kraft seit 28.12.2019
§ 70 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
In Kraft seit 01.01.1980
§ 71 Erkrankung während des Erholungsurlaubes
(1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(2) Der Beamte hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Beamte während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgte und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Für den Beamten, der bei einer Dienststelle des Bundes im Ausland verwendet wird und dort wohnt, gilt der Staat, in dem diese Dienststelle liegt oder für den sie zuständig ist, als Inland.
(4) Erkrankt der Beamte, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.
In Kraft seit 01.01.2009
§ 72 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 65 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015,, berechtigt,
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft,
3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,
4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 vH auf32 Stunden,
50 vH auf40 Stunden.
(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.
In Kraft seit 23.12.2018
§ 73 Heimaturlaub
(1) Der Beamte, der an einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Einrichtung außerhalb Europas verwendet wird, hat Anspruch auf Heimaturlaub nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8.
(2) Heimaturlaub gebührt an Stelle des Erholungsurlaubes nach einer ununterbrochenen Verwendungsdauer
1. von jeweils zwölf Monaten in Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Astana, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Chengdu, Dakar, Damaskus, Doha, Guatemala City, Hanoi, Havanna, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Mexiko, New Delhi, Peking, Riyadh, Sao Paulo, Shanghai, Singapur, Teheran oder Tripolis,
2. von jeweils 18 Monaten in Algier, Amman, Ankara, Beirut, Bogota, Buenos Aires, Caracas, Kairo, Lima, Nairobi, Rabat, Santiago de Chile, Seoul oder Tokio oder
3. von jeweils 24 Monaten an einem sonstigen Dienstort außerhalb Europas.
Die Verwendungsdauer wird durch einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.
(3) Wird ein außerhalb Europas verwendeter Beamter unmittelbar an einen anderen außerhalb Europas gelegenen Dienstort versetzt, ist eine seit dem Dienstantritt oder seit dem letzten Heimaturlaub verbliebene restliche Verwendungsdauer am früheren Dienstort der Verwendungsdauer am neuen Dienstort im Verhältnis der nach Abs. 2 Z 1 bis 3 jeweils in Betracht kommenden Monate hinzuzuzählen.
(4) Das Ausmaß des Heimaturlaubes beträgt 240 Stunden, jedoch im Fall einer Verwendung in Abuja, Astana, Jakarta, Maskat und Riyadh 320 Stunden.
(5) Wird ein Beamter vor Ablauf der jeweils erforderlichen Verwendungsdauer gemäß Abs. 2 von einem außerhalb Europas gelegenen Dienstort an einen Dienstort innerhalb Europas versetzt, so gebührt ihm, sofern seit dem letzten Entstehen des Anspruches auf Heimaturlaub seine ununterbrochene Verwendung an Dienstorten gemäß Abs. 2 Z 1 mindestens acht Monate und an Dienstorten gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 mindestens ein Jahr gedauert hat, ein Heimaturlaub im entsprechenden aliquoten Ausmaß.
(6) Entsteht der Anspruch auf Heimaturlaub in einem Kalenderjahr, für das der Erholungsurlaub bereits ganz oder teilweise verbraucht wurde, so verringert sich das Ausmaß des Heimaturlaubes um die bereits als Erholungsurlaub verbrauchte Zeit.
(7) § 65 Abs. 4 und 5, § 66, § 67, § 68 Abs. 1, die §§ 69 bis 72 und § 77 gelten auch für den Heimaturlaub.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind nicht auf den Beamten anzuwenden, der gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet ist.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 74 Sonderurlaub
(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Beamten nicht übersteigen.
In Kraft seit 01.09.2002
§ 75 Karenzurlaub
(1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Eine Beamtin oder ein Beamter,
1. die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
2. wenn die Ernennungserfordernisse gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllt werden: die oder der im Rahmen eines vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, bestellt wird sowie die oder der gemäß Art. 151 Abs. 61 Z 1 B-VG oder gemäß § 14 BD-EG mit der Funktion der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors betraut wird oder
2b. wenn die Ernennungserfordernisse gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllt werden: die oder der im Rahmen eines vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Leiterin oder zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst gemäß § 19 BD-EG bestellt wird oder
3. die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, betraut wird oder
4. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 UG einer Universität gewählt wird oder
5. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird oder
6. die oder der zur Generaldirektorin oder zum Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union bestellt wird,
ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
1. die zur Betreuung
a) eines eigenen Kindes,
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
3. die kraft Gesetzes eintreten.
In Kraft seit 23.12.2018
§ 75a Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
(1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:
1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;
2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;
b) zur
aa) Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder
bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
cc) Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;
c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.
(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.
(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
In Kraft seit 01.01.2013
§ 75b Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz
(1) Wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
(2) Hat der Beamte Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
1. wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder
2. wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder
3. wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder
4. wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz
a) seiner Dienststelle oder, sofern ein solcher nicht zur Verfügung steht,
b) einer anderen Dienststelle
betraut zu werden.
(3) Im Falle des Abs. 2 Z 3 und 4 ist bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.
(4) Im Fall des Abs. 2 Z 4 ist der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.
(5) Kann dem Beamten nach Wiederantritt des Dienstes nach einem gemäß § 75a Abs. 2 berücksichtigten Karenzurlaub kein Arbeitsplatz zugewiesen werden, der dem vor Antritt des Karenzurlaubes zuletzt innegehabten zumindest gleichwertig ist, so ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 75c Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
(1) Einer Beamtin oder einem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege
1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
2. einer in § 78d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 78d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.
Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(1a) Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
(3) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit Karenzurlaubes nach Abs. 1 gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(6) Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.
(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn
1. der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,
2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Beamten eine Härte bedeuten würde und
3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 75d Frühkarenzurlaub
(1) Einer Beamtin oder einem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Einem Beamten, der mit seinem Partner in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Die Beamtin oder der Beamte hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
(6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.
(7) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 76 Pflegefreistellung
(1) Der Beamte hat unbeschadet des § 74 Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
1. wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oder
3. wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten nach § 48 Abs. 2 oder 6 oder nach den §§ 50a bis 50c, 50e und 50f nicht übersteigen.
(4) Darüber hinaus besteht unbeschadet des § 74 Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Beamte
1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.
(6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 6 anzuwenden.
(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 68 angetreten werden.
(9) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 71 Abs. 6 ist auf das nach den Abs. 3 und 4 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.
(10) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Beamtin oder jener Beamte Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 77 Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(2) Konnte ein Beamter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Beamte aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 76 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten nicht zumutbar ist.
In Kraft seit 01.01.1993
§ 78a Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
(1) Dem Beamten, der
1. Bürgermeister oder
2. Bezirksvorsteher oder
3. Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
4. Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung
ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Beamte tätig wird, Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird oder der Beamte diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat.
(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
1. mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder
2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr,
nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn
1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder
2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
(4) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten gewährt werden. Dieses Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.
(5) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.
(5a) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
(6) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
1. den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Beamten und
2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß § 60 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zu leisten hat.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 78b Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
Der Beamte, der
1. Bürgermeister oder
2. Bezirksvorsteher oder
3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 78a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit § 75a Abs. 1 anzuwenden.
In Kraft seit 12.08.2000
§ 78c Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung
(1) Dem Beamten kann auf Antrag eine im öffentlichen Interesse liegende volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn
1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
2. dem Bund von der Einrichtung, für die der Beamte tätig werden soll, Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.
Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.
(1a) Ein öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Dienstfreistellung dem Wissenstransfer oder der Förderung der beruflichen Mobilität zwischen dem Bundesdienst und der Privatwirtschaft oder zwischen den Gebietskörperschaften dient.
(2) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn dem Bund Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.
(3) Eine teilweise Dienstfreistellung aus dem im Abs. 2 angeführten Anlass ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die §§ 50c und 50d Abs. 1 und 2 anzuwenden. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Anlass ist unzulässig.
(4) Der Ersatz hat zu umfassen:
1. den dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechenden laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Beamten sowie
2. einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) im Ausmaß von 31,8% des Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die vom Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind.
Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.
In Kraft seit 23.12.2018
§ 78d Familienhospizfreistellung
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 76 Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
1. Dienstplanerleichterung (zB Diensttausch, Einarbeitung),
2. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 50c und 50d Abs. 1 und 2 anzuwenden. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Die Dienstbehörde hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt) des Beamten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
(5) Die Beamtin oder der Beamte hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
In Kraft seit 15.08.2018
§ 78e Sabbatical
(1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
2. der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.
(2) Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Die Dienstbehörde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Das Sabbatical endet bei
1. Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß § 75d),
2. gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
3. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
4. Suspendierung,
5. unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
6. Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 79 Dienstbefreiung für Kuraufenthalt
(1) Dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
1. ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
2. die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren“) besteht und ärztlich überwacht wird.
(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3) Dem Beamten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.
(4) Für den Beamten, der im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.
(5) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 79a Verhalten bei Gefahr, Sicherheitsvertrauenspersonen und Sicherheitsfachkräfte
(1) Der Beamte, den keine mit Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, verbundene besondere Dienstpflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deshalb im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden. Das gleiche gilt, wenn ein Beamter unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.
(2) Sicherheitsvertrauenspersonen und Beamtinnen und Beamte, die als Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner oder als deren Fach- oder Hilfspersonal oder als arbeitsmedizinischer Fachdienst beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 79b Sonstige Rechte
(1) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 56 ausübt oder eine Telearbeit nach § 36a, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b, eine Pflegeteilzeit nach § 50e, einen Frühkarenzurlaub nach § 75d oder eine Pflegefreistellung nach § 76 beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
(2) Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a und die gebührenden Bezüge.
In Kraft seit 10.10.2024
§ 79c Begriffsbestimmungen
Im Sinne der §§ 79d bis 79h bedeuten die folgenden Begriffe:
1. „IKT“ (Informations- und Kommunikationstechnologie oder technik): alle Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegbildern sowie Daten,
2. „IT-Stelle“: die für die technische Ermöglichung oder die Sicherheit der IKT-Nutzung zuständige Organisationseinheit,
3. „IKT-Infrastruktur“: alle Geräte („Hardware“), die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden oder im Einvernehmen mit dem Dienstgeber für dienstliche Zwecke benutzt werden und der Informationsverarbeitung für Zwecke des Dienstgebers dienen, sowie die darauf befindlichen Programme und Daten („Software“),
4. „IKT-Nutzung“: Nutzung der IKT-Infrastruktur,
5. „korrekte Funktionsfähigkeit“: Wahrung der Vertraulichkeit, der Integrität und Verfügbarkeit der IKT-Infrastruktur,
6. „Nachricht“: jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlichen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird.
In Kraft seit 19.08.2009
§ 79d Grundsätze der IKT-Nutzung
Die IKT-Infrastruktur darf von den Beamten grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. In einem eingeschränkten Ausmaß ist auch die private Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur erlaubt, sofern sie nicht missbräuchlich erfolgt, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schadet, der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegensteht und sie die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur nicht gefährdet. Die Beamten haben keinen Rechtsanspruch auf eine private IKT-Nutzung. Die Beamten sind verpflichtet, sich an die durch Verordnung der Bundesregierung festzulegenden Nutzungsgrundsätze sowie allfällige weitere ressort- oder arbeitsplatzspezifische Nutzungsregelungen für eine private IKT-Nutzung zu halten. Mit diesen Nutzungsgrundsätzen werden inhaltliche Vorgaben für die Zulässigkeit einer privaten IKT-Nutzung festgelegt, wobei insbesondere der zeitliche Rahmen, der Umfang und die Art einer zulässigen privaten IKT-Nutzung geregelt werden.
In Kraft seit 19.08.2009
§ 79e Grundsätze der Datenverarbeitung, Kontrollmaßnahmen
(1) Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.
(2) Personenbezogene Daten der IKT-Nutzung dürfen nach Maßgabe der §§ 79f und 79g zu Kontrollzwecken nur verarbeitet werden, wenn dies
1. zur Abwehr von Schäden an der IKT-Infrastruktur oder zur Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit oder
2. bei einem begründeten Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung über Auftrag der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle
a) zum Zweck der Verhinderung weiterer Dienstpflichtverletzungen, wenn zeitliche, inhaltliche oder quantitative Beschränkungen der bereitgestellten IKT-Nutzung dafür nicht ausreichen, oder
b) zum Zweck der Klarstellung des Sachverhaltes
erforderlich ist.
(2a) Abs. 2 ist auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, der IKT-Nutzung anzuwenden. Solche besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen ausschließlich zu Kontrollzwecken verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist und sind unverzüglich dokumentiert zu löschen, sobald eine weitere Verarbeitung zu Kontrollzwecken nicht mehr unbedingt erforderlich ist. Betroffene Personen sind umgehend von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle darüber zu informieren, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden. Die IT-Stelle hat über eine solche Verarbeitung Protokoll zu führen und ihre Gründe sowie die erfolgte Information schriftlich zu dokumentieren. Solche die Beamtin oder den Beamten betreffenden Daten des Protokolls sind ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen direkt zur Verfügung zu stellen und sie oder er hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben.
(3) Inhalte übertragener oder zu übertragender Nachrichten dürfen für die Zwecke des Abs. 2 Z 1 nur dann kontrolliert werden, wenn dies für deren Erreichung unbedingt erforderlich ist. Sie dürfen nicht Gegenstand von Kontrollmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 Z 2 sein. Nicht erfasst von Kontrollmaßnahmen ist die Telefonie.
(4) Kontrollmaßnahmen dürfen sich nur auf Organisationseinheiten mit mindestens fünf Bediensteten beziehen. Bei Organisationseinheiten mit weniger als fünf Bediensteten ist für die Durchführung einer Kontrollmaßnahme die jeweils übergeordnete Organisationseinheit miteinzubeziehen. Wenn bestimmte Programme und Anwendungen auch unter Einbeziehung der übergeordneten Organisationseinheiten weniger als fünf Bediensteten zur Verfügung stehen, dürfen Kontrollmaßnahmen auch auf diesen kleineren Bedienstetenkreis bezogen durchgeführt werden.
(5) In anderen Bundesgesetzen enthaltene Regelungen über die Zulässigkeit der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verarbeitung von Daten bleiben unberührt.
In Kraft seit 29.07.2022
§ 79f Kontrolle zur Abwehr von Schäden an der IKT-Infrastruktur und zur Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit
(1) Geht von einer IKT-Nutzung die Gefahr eines Schadens für die IKT-Infrastruktur oder eine Gefahr für die Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit aus, hat die IT-Stelle, wenn sie die Gefahr nicht selbst abwenden kann, die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle in anonymisierter Form über Art und Dauer dieser IKT-Nutzung zu informieren. Auf Inhalte übertragener oder zu übertragender Nachrichten oder auf besondere Kategorien personenbezogener Daten darf dabei nicht Bezug genommen werden.
(2) Der Leiter der Dienststelle hat die von einer Kontrollmaßnahme betroffenen Beamten über die Information gemäß Abs. 1 umgehend in Kenntnis zu setzen und
1. auf die Beseitigung der Gefahr gemäß Abs. 1 hinzuwirken,
2. die betroffenen Beamten über die Möglichkeit einer namentlichen Ausforschung innerhalb eines vier Wochen nicht übersteigenden Beobachtungszeitraumes, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die Gefahr fortbesteht oder eine gleichgelagerte Gefahr auftritt, nachweislich zu informieren und
3. die IT-Stelle vom Zeitpunkt der Information gemäß Z 2 zu unterrichten.
(3) Ein längerer als der in Abs. 2 Z 2 vorgesehene Beobachtungszeitraum darf nur in begründeten, schriftlich zu dokumentierenden Ausnahmefällen festgesetzt werden.
(4) Besteht die Gefahr nach erfolgter Information gemäß Abs. 2 weiter, hat die IT-Stelle der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle die betreffenden IKT-Nutzungen namentlich und in schriftlicher Form zur Kenntnis zu bringen. Auf Inhalte übertragener oder zu übertragender Nachrichten oder auf besondere Kategorien personenbezogener Daten darf dabei nicht Bezug genommen werden.
(5) Besteht aufgrund einer IKT-Nutzung eine konkrete unmittelbare Gefährdung für die IKT-Infrastruktur oder ihre korrekte Funktionsfähigkeit, darf die IT-Stelle abweichend von Abs. 1 bis 4 die personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten der IKT-Nutzung verarbeiten, soweit dies zur Behebung dieser Gefährdung unbedingt erforderlich ist. Diese Daten dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet werden. Die Beamtin oder der Beamte ist über die Verarbeitung der Daten umgehend direkt zu informieren. Die IT-Stelle hat über die Gefährdung, die verarbeiteten Daten und die erfolgte Information der Beamtin oder des Beamten Protokoll zu führen. Solche die Beamtin oder den Beamten betreffenden Daten des Protokolls sind ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen direkt zur Verfügung zu stellen. Sie oder er hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 79g Kontrolle bei begründetem Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung
(1) Besteht der begründete, aber nicht gegen eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten gerichtete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung, kann die IT-Stelle im Auftrag der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle auf diesen Verdachtsfall Bezug habende personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten der IKT-Nutzung verarbeiten, wenn die Verarbeitung zum Zwecke der Aufdeckung der gröblichen Dienstpflichtverletzung erforderlich ist. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat den begründeten Verdacht schriftlich zu dokumentieren. Der Ermittlungsauftrag hat schriftlich zu ergehen und den Verdachtsfall genau zu umschreiben.
(2) Die IT-Stelle hat dem Leiter der Dienststelle über die IKT-Nutzungen im Umfang des Ermittlungsauftrags in anonymisierter Weise zu berichten.
(3) Der Leiter der Dienststelle hat die von einer Kontrollmaßnahme betroffenen Beamten über den Ermittlungsauftrag gemäß Abs. 1 und die Information gemäß Abs. 2 umgehend in Kenntnis zu setzen und
1. auf die Einhaltung der Dienstpflichten hinzuwirken,
2. die betroffenen Beamten über die Möglichkeit einer namentlichen Ausforschung innerhalb eines vier Wochen nicht übersteigenden Beobachtungszeitraumes, wenn innerhalb dieses Zeitraumes der im Ermittlungsauftrag gemäß Abs. 1 genannte Verdachtsfall fortbesteht oder ein gleichgelagerter Verdachtsfall auftritt, nachweislich zu informieren und
3. die IT-Stelle vom Zeitpunkt der Information gemäß Z 2 zu unterrichten.
(4) Ein längerer als der in Abs. 3 Z 2 vorgesehene Beobachtungszeitraum darf nur in begründeten, schriftlich zu dokumentierenden Ausnahmefällen festgesetzt werden.
(5) Der Leiter der Dienststelle kann innerhalb des Beobachtungszeitraumes von der IT-Stelle Auskunft über Daten verlangen, die sich auf einen Verdachtsfall im Sinne des Abs. 3 Z 2 beziehen.
(6) Die IT-Stelle hat der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle über die IKT-Nutzungen im Umfang des Verlangens nach Abs. 5 namentlich und in schriftlicher Form zu berichten. Die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte ist von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle umgehend direkt zu informieren. Die Beamtin oder der Beamte hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben.
(7) Besteht der begründete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung gegen eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten, kann die IT-Stelle im Auftrag der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle abweichend von Abs. 1 bis 6 und § 79e Abs. 4 auf diesen Verdachtsfall Bezug habende personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten der IKT-Nutzung der Beamtin oder des Beamten verarbeiten. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat den begründeten Verdacht schriftlich zu dokumentieren. Der Ermittlungsauftrag hat schriftlich zu ergehen und den Verdachtsfall unter Nennung der Beamtin oder des Beamten genau zu umschreiben. Die IT-Stelle hat der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle über die IKT-Nutzungen im Umfang des Ermittlungsauftrags in schriftlicher Form zu berichten. Die Beamtin oder der Beamte ist von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle umgehend direkt über den Bericht der IT-Stelle und den diesem vorausgegangenen Ermittlungsauftrag zu informieren. Die Beamtin oder der Beamte hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 79h Sonstige zulässige Datenverarbeitungen
Unbeschadet des § 79e darf die IT-Stelle Daten über die IKT-Nutzung einer Beamtin oder eines Beamten verarbeiten, soweit dies mit ihrer oder seiner Einwilligung gemäß Art. 4 Z 11 DSGVO zum Zwecke der Erbringung von Serviceleistungen im Zusammenhang mit der IKT-Nutzung dieser Beamtin oder dieses Beamten erfolgt.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 79i Ausnahmebestimmung
Die §§ 79e Abs. 2 bis 5, 79f und 79g sind auf Beamte der Parlamentsdirektion und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees nicht anzuwenden.
In Kraft seit 15.07.2024
§ 80 Sachleistungen
(1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe zur Verfügung zu stellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht.
(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandverhältnis begründet.
(4) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde des Beamten.
(4a) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird.
(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,
2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 520, darstellen würde,
3. die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung,
4. der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.
Von einer Entziehung einer Naturalwohnung nach Z 1 wegen Versetzung an einen anderen Dienstort kann abgesehen werden, wenn der neue Dienstort nicht weiter als 50 Kilometer vom bisherigen Dienstort entfernt ist.
(6) Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist.
(7) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(7a) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so ist der Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.
(8) Die Abs. 2 bis 7a gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 23.12.2018
§ 81 Begriff und Arten der Leistungsfeststellung
(1) Leistungsfeststellung ist die rechtsverbindliche Feststellung, daß der Beamte im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
2. aufgewiesen oder
3. trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen
hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.
(2) Jeder Bundesminister kann durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten seines Wirkungsbereiches die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen.
(3) Solange keine anderslautende Leistungsfeststellung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
In Kraft seit 10.08.2002
§ 81a Beurteilungszeitraum
(1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Kalenderjahr.
(2) Für eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.
In Kraft seit 01.01.1995
§ 82 Folgewirkungen
(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
(2) Gilt für den Beamten eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3, so ist für den an den Beurteilungszeitraum nach § 81a Abs. 2 anschließenden Zeitraum von sechs Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.
(3) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 getroffen und wird aus diesem Grund seine Versetzung nach § 38 Abs. 3 Z 4 oder eine Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 Z 1 oder 2 verfügt, so gilt für ihn ab dieser Versetzung oder Verwendungsänderung eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 2.
In Kraft seit 01.07.2012
§ 83 Zulässigkeit
(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig,
1. wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluß auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann,
2. aus Anlaß einer Ernennung in die Dienstklasse IV in den Verwendungsgruppen B, C, W 1, W 2 und H 2 oder
3. im Falle des § 82 Abs. 2.
.
(2) Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluß der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Kann eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1 noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem ihr Einfluß auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt.
(3) Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem diese Ernennung wirksam geworden ist. Ist sie jedoch zu dieser Zeit gemäß Abs. 4 unzulässig, darf sie mit gleicher Wirkung in jenem späteren Jahr getroffen werden, in dem eine Leistungsfeststellung erstmals wieder nach Abs. 4 zulässig ist, wenn sie noch Auswirkungen auf die Beförderung in die Dienstklasse V haben kann.
(4) Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum
1. nach § 81a Abs. 1 nicht mindestens während 13 Wochen,
2. nach § 81a Abs. 2 nicht mindestens während sieben Wochen
Dienst versehen hat. Eine Leistungsfeststellung nach § 82 Abs. 2 ist ohne Vorliegen eines Mindestzeiterfordernisses einer Dienstleistung zulässig.
In Kraft seit 01.01.2009
§ 84 Bericht des Vorgesetzten
(1) Der Vorgesetzte hat über die Leistung des Beamten zu berichten, wenn
1. er der Meinung ist, daß die nach § 81 Abs. 3 oder nach § 82 Abs. 1 zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft, oder
2. die Voraussetzung des § 82 Abs. 2 vorliegt.
Im Fall der Z 2 hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb des ersten Monats nach Ablauf des Beurteilungszeitraumes zu erstatten.
(2) Ein Bericht nach Abs. 1 Z 1 ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte ohne sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweist.
(3) Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes ist jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht über den Beamten im Beurteilungzeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der Dienstbehörde dazu bestimmt ist.
In Kraft seit 29.05.2002
§ 85 Befassung des Beamten
(1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Vorgesetzte dem Beamten mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an seiner Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, so hat er vor Weiterleitung dem Beamten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.
(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des Beamten im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln. Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem Beamten ist von der Dienstbehörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.1980
§ 86 Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung
(1) Ist ein Beamter der Meinung, daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, und ist für ihn nach § 83 eine Leistungsfeststellung nicht ausgeschlossen, so kann er eine solche Leistungsfeststellung jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen.
(2) Der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen hiezu zu äußern.
(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln. § 85 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1995
§ 87 Befassung der Dienstbehörde und der Leistungsfeststellungskommission
(1) Die Dienstbehörde hat auf Grund des Berichtes oder des Antrages und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen und eigener Wahrnehmungen dem Beamten binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen, welches Beurteilungsergebnis sie für gerechtfertigt hält. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes des Vorgesetzten oder des Antrages des Beamten bei der Dienstbehörde.
(2) Die Mitteilung der Dienstbehörde gemäß Abs. 1 ist kein Bescheid. Das mitgeteilte Beurteilungsergebnis wird endgültig und gilt als Leistungsfeststellung,
1. wenn die Dienstbehörde dem vom Beamten beantragten Beurteilungsergebnis Rechnung trägt,
2. in den übrigen Fällen, wenn
a) der Beamte schriftlich zustimmt oder
b) weder der Beamte noch die Dienstbehörde innerhalb der vorgesehenen Frist die Leistungsfeststellungskommission anrufen.
(3) Ist der Beamte mit dem von der Dienstbehörde mitgeteilten Beurteilungsergebnis nicht einverstanden, so steht sowohl dem Beamten als auch der Dienstbehörde das Recht zu, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung an den Beamten bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
(4) Hält die Dienstbehörde die im Abs. 1 genannte Frist nicht ein, so hat der Beamte das Recht, binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
(5) Die Leistungsfeststellungskommission hat über Anträge auf Leistungsfeststellung binnen sechs Wochen mit Bescheid zu erkennen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages des Beamten beziehungsweise der Dienstbehörde. Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission ist § 73 Abs. 2 und 3 des AVG nicht anzuwenden.
(7) Die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden der Leistungsfeststellungskommission
1. gemäß § 13 Abs. 1 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und
2. gemäß § 68 Abs. 2 AVG
obliegt abweichend vom § 13 Abs. 2 DVG der Leistungsfeststellungskommission, die den Bescheid erlassen hat.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 88 Allgemeine Bestimmungen
(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind von der Leiterin oder vom Leiter der obersten Dienstbehörde mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist vom zuständigen Zentralausschuss (von den zuständigen Zentralausschüssen) zu bestellen.
(3) Bestellt der Zentralausschuss innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Leiterin oder den Leiter der obersten Dienstbehörde keine oder zu wenige Mitglieder für die Leistungsfeststellungskommission, so hat die Leiterin oder der Leiter der obersten Dienstbehörde die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.
(4) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(5) Die Leistungsfeststellungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission darf mehreren Senaten angehören.
(6) Ein Mitglied des Senates soll besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Leistungen des Beamten besitzen. Ein weiteres Mitglied des Senates muß vom Zentralausschuß oder gemäß Abs. 3 bestellt worden sein.
(7) Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat unter Beachtung des Abs. 6 die Senate zu bilden und zu bestimmen, welche Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate einzutreten haben. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
(8) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(9) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung des Beamten mitgewirkt haben.
(10) Für die Sacherfordernisse der Leistungsfeststellungskommission, für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte und für die Beistellung der Schriftführerinnen oder Schriftführer hat die oberste Dienstbehörde aufzukommen.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 89 Mitgliedschaft
(1) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied einer Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, des Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz von mehr als drei Monaten, bei einer Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand des Ressorts.
(5) Die oberste Dienstbehörde hat ein Mitglied der Leistungsfeststellungskommission abzuberufen, wenn es
(6) Im Bedarfsfalle ist die Leistungsfeststellungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
In Kraft seit 24.12.2020
§ 90 Bericht über den provisorischen Beamten
Der Vorgesetzte hat über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.
In Kraft seit 29.05.2002
§ 91 Dienstpflichtverletzungen
(1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
(2) In Disziplinarverfahren betreffend Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und Berufssoldatinnen und Berufssoldaten des Ruhestandes hat die Bundesdisziplinarbehörde die Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, anzuwenden.
In Kraft seit 09.07.2019
§ 92 Disziplinarstrafen
(1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin oder dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 93 Strafbemessung
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
In Kraft seit 01.01.2009
§ 94 Verjährung
(1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;
2. innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;
3. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,
b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Dienstbehörde.
(2a) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.
(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.
Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Z 1 anzuwenden.
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 3 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 95 Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.
In Kraft seit 09.07.2019
§ 96 Disziplinarbehörden
Disziplinarbehörden sind
1. die Dienstbehörden und
2. die Bundesdisziplinarbehörde.
In Kraft seit 09.07.2019
§ 97 Zuständigkeit
Zuständig sind
1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und
2. die Bundesdisziplinarbehörde zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich aller Beamtinnen und Beamten des Bundes.
In Kraft seit 09.07.2019
§ 98 Bundesdisziplinarbehörde
(1) Die Bundesdisziplinarbehörde ist beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet. Die Errichtung von Außenstellen außerhalb von Wien ist zulässig.
(2) Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter und weiteren hauptberuflichen Mitgliedern sowie nebenberuflichen Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 99 Hauptberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde
(1) Zur Leiterin oder zum Leiter und zu weiteren hauptberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde dürfen nur Beamtinnen oder Beamte des Dienststandes bestellt werden. Gegen diese darf kein Disziplinarverfahren anhängig oder eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt worden sein.
(2) Die hauptberuflichen Mitglieder sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung zu bestellen. Sie müssen rechtskundig sein und über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Disziplinarrechts verfügen. Vor der Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Bundesdisziplinarbehörde oder eines weiteren hauptberuflichen Mitglieds hat ein Ausschreibungsverfahren nach den Abschnitten I bis VI des AusG stattzufinden.
(3) Die hauptberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Außerdienststellung, des Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz in der Dauer von jeweils mehr als drei Monaten, bei einer Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hat auf Vorschlag der Bundesregierung ein hauptberufliches Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde seiner Funktion zu entheben, wenn
1. über es eine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt wird oder
2. es die ihm aufgrund dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
In Kraft seit 09.07.2019
§ 100 Nebenberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde
(1) Die nebenberuflichen Mitglieder sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei Weiterbestellungen zulässig sind.
(2) Die nebenberuflichen Mitglieder sind von den Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Zentralstellen und von den jeweils zuständigen Zentralausschüssen namhaft zu machen, um eine Besetzung gemäß § 101 Abs. 2 und 3 zu gewährleisten. Macht ein Zentralausschuss nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Zentralstelle die Mitglieder namhaft, obliegt die Namhaftmachung der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der Zentralstelle. Auf die §§ 101 Abs. 6, 161, 200k und 221 ist Bedacht zu nehmen.
(3) Die nebenberuflichen Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde haben Beamtinnen oder Beamte des Dienststandes zu sein. Stehen zu wenige geeignete Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung, können auch Bedienstete mit fundierten Kenntnissen im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht namhaft gemacht und bestellt werden. Die nebenberuflichen Mitglieder haben ihrer Bestellung zum Mitglied Folge zu leisten.
(4) Der Einwand der rechtswidrigen Zusammensetzung des Senats, in dem eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der nicht Beamtin oder Beamter ist, vorgesehen ist, obwohl ausreichend geeignete Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung gestanden wären, kann nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden.
(5) Die nebenberuflichen Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen ist.
(6) Die nebenberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung, einer Außerdienststellung, eines Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz in der Dauer von jeweils mehr als drei Monaten, der Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(7) Die nebenberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand des Ressorts oder mit dem Ablauf der Bestellungsdauer.
(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat ein nebenberufliches Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde seiner Funktion zu entheben, wenn es
1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit der Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
2. die mit der Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(9) Im Bedarfsfall ist die Bundesdisziplinarbehörde durch Neubestellung von nebenberuflichen Mitgliedern für den Rest der Bestellungsdauer zu ergänzen.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 101 Disziplinarsenate
(1) Die Bundesdisziplinarbehörde hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus einem rechtskundigen hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde als Senatsvorsitzender oder Senatsvorsitzendem und zwei nebenberuflichen Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde darf mehreren Senaten angehören, wobei auf nebenberufliche Mitglieder Abs. 2 und 3 anzuwenden sind.
(2) Ein nebenberufliches Mitglied des Senats muss von der Leiterin oder vom Leiter der zuständigen Zentralstelle der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten namhaft gemacht worden sein.
(3) Ein nebenberufliches Mitglied des Senats muss vom für die beschuldigte Beamtin oder vom für den beschuldigten Beamten zuständigen Zentralausschuss oder gemäß § 100 Abs. 2 zweiter Satz namhaft gemacht worden sein.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat jeweils bis Ende November für das folgende Jahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
(5) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 4 ist mit dem Hinweis, dass sie von der Leiterin oder vom Leiter der Bundesdisziplinarbehörde erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Bundesdisziplinarbehörde, kundzumachen. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung auf der Website des Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Internet zulässig.
(6) In Angelegenheiten, in denen das HDG 2014 zur Anwendung kommt, dürfen nur rechtskundige Offizierinnen und Offiziere in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur oder zum Senatsvorsitzenden bestellt werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Als weitere Mitglieder des Senats dürfen in Disziplinarverfahren gegen Offizierinnen und Offiziere nur Offizierinnen und Offiziere, in allen anderen Verfahren nur Unteroffizierinnen und Unteroffiziere tätig werden. Die Besetzung eines Senates wird von einer während des Disziplinarverfahrens eintretenden Änderung der Dienstgrade dieser Mitglieder nicht berührt.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 102 Abstimmung und Stellung der Mitglieder
(1) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Senatsvorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2) Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde kann die oder der Senatsvorsitzende die Beratung und Beschlussfassung über Anträge nach § 112 Abs. 4, über Kosten nach § 117, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 123 und über Ratengesuche nach § 127 Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der oder des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG).
(3) Die Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der bei ihr oder ihm eingerichteten Bundesdisziplinarbehörde zu unterrichten. Das jeweilige oberste Organ hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarsenate, die Verfahren seiner Beamtinnen oder Beamten behandeln, zu unterrichten.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 103 Disziplinaranwältin und Disziplinaranwalt
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen geeignete Bedienstete zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie haben ihrer Bestellung Folge zu leisten.
(2) Auf die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt ist § 100 Abs. 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden, wobei die Enthebung durch die jeweiligen Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen zu erfolgen hat.
(3) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt hat rechtskundig zu sein.
(4) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
1. gegen Bescheide der Bundesdisziplinarbehörde gemäß Art. 132 Abs. 4 B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
2. gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof
zu erheben.
(5) Stehen der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle zu wenige geeignete Bedienstete ihres oder seines Ressorts für die Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt zur Verfügung, können geeignete Bedienstete eines anderen Ressorts bestellt werden, die in dieser Eigenschaft an ihre oder seine Weisungen gebunden sind. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts ist das Einvernehmen mit den Leiterinnen oder Leitern der betreffenden Ressorts schriftlich herzustellen.
In Kraft seit 09.07.2019
§ 104 Personal- und Sachaufwand
(1) Für die Sacherfordernisse der Bundesdisziplinarbehörde und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aufzukommen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat für die Verhandlungen vor der Bundesdisziplinarbehörde geeignete Schriftführerinnen und Schriftführer beizustellen.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 104a Anwendungsbereich
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees.
(2) Die nachstehenden Bestimmungen des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils sind auf die Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees nicht anzuwenden:
1. §§ 96 bis 104 (Organisatorische Bestimmungen);
2. § 128b (Tätigkeitsbericht).
(3) Die nachstehenden Bestimmungen des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils sind auf die Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. § 92 Abs. 2, § 94 Abs. 1, § 112 Abs. 2 bis 4 und 6, § 113, § 117 Abs. 2, § 123 Abs. 2 und 3, § 124 Abs. 1, § 125b Abs. 3, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 2, § 132 und § 135 mit der Maßgabe, dass an Stelle der Bundesdisziplinarbehörde die Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG zuständig ist;
2. § 110 Abs. 1 Z 2, § 111 Abs. 2, § 128a und § 130 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Bundesdisziplinarbehörde die oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG tritt.
In Kraft seit 15.07.2024
§ 104b Disziplinarbehörden
Disziplinarbehörden sind
1. die Dienstbehörden und
2. die Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG.
In Kraft seit 09.07.2019
§ 104c Zuständigkeit
Zuständig sind
1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und
2. die Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees.
In Kraft seit 15.07.2024
§ 104d Disziplinarkommission
(1) Die Disziplinarkommission ist bei der Parlamentsdirektion eingerichtet.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern sowie weiteren Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden müssen rechtskundig sein.
(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei
1. die oder der Vorsitzende von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates,
2. die erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes und von der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, soweit das oberste Organ dies für erforderlich erachtet,
3. die Hälfte der weiteren Mitglieder zu gleichen Teilen von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes und von der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und
4. die Hälfte der weiteren Mitglieder zu gleichen Teilen von den zuständigen Zentralausschüssen
zu bestellen sind.
(4) Bestellt ein Zentralausschuss nicht innerhalb von vier Wochen nach jeweiliger Aufforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Nationalrates, durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Rechnungshofes oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft die erforderlichen Mitglieder für die Disziplinarkommission, obliegt die Bestellung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes oder der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.
In Kraft seit 09.07.2019
§ 104e Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamtinnen oder Beamte des Dienststandes bestellt werden. Gegen die Mitglieder der Disziplinarkommission darf kein Disziplinarverfahren anhängig oder eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt worden sein. Stehen zu wenige geeignete Beamtinnen und Beamte zur Verfügung, können auch Bedienstete mit fundierten Kenntnissen im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht bestellt werden.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung, einer Außerdienststellung, eines Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz in der Dauer von jeweils mehr als drei Monaten, der Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes oder der Volksanwaltschaft oder mit dem Ablauf der Bestellungsdauer.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes und die oder der Vorsitzende der Volksanwaltschaft haben ein von ihr oder ihm oder vom jeweiligen Zentralausschuss bestelltes Mitglied der Disziplinarkommission seiner Funktion zu entheben, wenn es
1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit der Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
2. die mit der Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(6) Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Bestellungsdauer zu ergänzen.
In Kraft seit 09.07.2019
§ 104f Disziplinarsenate
(1) Die Disziplinarkommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus der oder dem Vorsitzenden der Kommission oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter als Senatsvorsitzender oder Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
(2) Ein Mitglied des Senats muss entsprechend der Zugehörigkeit der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes oder von der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft bestellt worden sein.
(3) Ein Mitglied des Senats muss vom für die beschuldigte Beamtin oder vom für den beschuldigten Beamten zuständigen Zentralausschuss oder gemäß § 104d Abs. 4 bestellt worden sein.
(3a) Eine beschuldigte Beamtin oder ein beschuldigter Beamter des Parlamentarischen Datenschutzkomitees gilt ausschließlich für die Zwecke der Abs. 2 und 3 als der Parlamentsdirektion zugehörig.
(4) Die oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat jeweils bis Ende November für das folgende Jahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
(5) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 4 ist mit dem Hinweis, dass sie von der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees, kundzumachen. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung auf der Website des Parlaments, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees im Internet zulässig.
(6) Der Einwand der rechtswidrigen Zusammensetzung des Senats, in dem eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der nicht Beamtin oder Beamter ist, vorgesehen ist, obwohl ausreichend geeignete Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung gestanden wären, kann nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden.
In Kraft seit 15.07.2024
§ 104g Abstimmung und Stellung der Mitglieder
(1) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Senatsvorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2) Im Verfahren vor der Disziplinarkommission kann die oder der Senatsvorsitzende die Beratung und Beschlussfassung über Anträge nach § 112 Abs. 4, über Kosten nach § 117, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 123 und über Ratengesuche nach § 127 Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der oder des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG).
(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten. Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes, die oder der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und die oder der Vorsitzende des Parlamentarischen Datenschutzkomitees haben jeweils das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarsenate, die Verfahren ihrer oder seiner Beamtinnen oder Beamten behandeln, zu unterrichten.
In Kraft seit 15.07.2024
§ 104h Disziplinaranwältin und Disziplinaranwalt
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes und von der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft geeignete Bedienstete zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie haben ihrer Bestellung Folge zu leisten.
(2) Auf die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt ist § 104e Abs. 1 und 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt hat rechtskundig zu sein.
(4) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 4 B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
2. gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof
zu erheben.
(5) Stehen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes oder der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft zu wenige geeignete Bedienstete für die Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt zur Verfügung, können geeignete Bedienstete, die in den Zuständigkeitsbereich eines der beiden anderen obersten Organe fallen, bestellt werden, die in dieser Eigenschaft an ihre oder seine Weisung gebunden sind. Vor der Bestellung von Bediensteten ist das Einvernehmen mit dem jeweiligen obersten Organ schriftlich herzustellen.
In Kraft seit 09.07.2019
§ 104i Personal- und Sachaufwand
(1) Für die Sacherfordernisse der Disziplinarkommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Parlamentsdirektion aufzukommen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführerinnen und Schriftführer beizustellen.
In Kraft seit 09.07.2019
§ 105 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowie
2. das Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982,
anzuwenden.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 106 Parteien
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
In Kraft seit 01.07.1997
§ 107 Verteidiger
(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder eine Bedienstete oder einen Bediensteten verteidigen lassen.
(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist von der Dienstbehörde eine Beamtin oder ein Beamter des Dienststandes oder eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter als Verteidigerin oder als Verteidiger zu bestellen.
(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist der Bedienstete zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Geheimhaltung verpflichtet.
In Kraft seit 01.09.2025
§ 108 Zustellungen
(1) Zustellungen an die Beschuldigte oder den Beschuldigten haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Hat die Beschuldigte oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Ist die Verteidigerin oder der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigte oder den Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an die zustellungsbevollmächtigte Verteidigerin oder den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger ein.
In Kraft seit 01.01.2010
§ 109 Disziplinaranzeige
(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
(3) Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.
In Kraft seit 18.06.2015
§ 110
(1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes der oder des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
2. die Disziplinaranzeige an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(2) Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Die Beamtin oder der Beamte ist hiervon formlos zu verständigen.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 111 Selbstanzeige
(1) Jede Beamtin oder jeder Beamte hat das Recht, bei ihrer oder seiner Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 110 vorzugehen. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.
In Kraft seit 09.07.2019
§ 112 Suspendierung
(1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.
(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Abs. 2 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Abs. 2 oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Abs. 3 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(5) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(6) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.
(7) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
In Kraft seit 24.12.2020
§ 113 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte
Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, soweit diese demselben Ressort angehören.
In Kraft seit 09.07.2019
§ 114 Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 123), zulässig.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
1. die Mitteilung
a) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder
b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder
2. das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.
In Kraft seit 29.12.2007
§ 115 Absehen von der Strafe
Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
In Kraft seit 01.01.1980
§ 116 Außerordentliche Rechtsmittel
(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2) § 69 Abs. 2 und 3 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 94 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach dem PG 1965 besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 117 Kosten
(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn
1. das Verfahren eingestellt,
2. der Beamte freigesprochen oder
3. gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen
wird.
(2) Wird über die Beamtin oder den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall
1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €,
2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2 und höchstens 500 €,
3. einer Entlassung 500 €.
Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 10.10.2024
§ 118 Einstellung des Disziplinarverfahrens
(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
In Kraft seit 31.07.2016
§ 120 Abgaben- und Gebührenfreiheit
Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.
In Kraft seit 01.01.1980
§ 121 Auswirkung von Disziplinarstrafen
(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
In Kraft seit 01.01.1980
§ 122 Aufbewahrung der Akten
Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.
In Kraft seit 01.01.1980
§ 123 Einleitung
(1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.
In Kraft seit 09.07.2019
§ 124 Mündliche Verhandlung
(1) Die Bundesdisziplinarbehörde hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen. Die Dienstbehörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.
Bedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein.
(3) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Senat beschließt auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:
1. wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit,
2. vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches einer oder eines Beschuldigten, Opfers, Zeugin oder Zeugen oder Dritten und
3. zum Schutz der Identität einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Dritten.
Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von mündlichen Verhandlungen sind unzulässig.
(4) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind vertraulich.
(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Einleitungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden und die des Senates ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat hierüber der Senat nach Beratung zu beschließen.
(9) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.
(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.
(11) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(12) Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
(13) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung des Senates zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Vor der Beratung des Senates ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.
(14) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.
(15) Über die Beratungen des Senates ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
In Kraft seit 09.07.2019
§ 125 Wiederholung der mündlichen Verhandlung
Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.
In Kraft seit 01.07.1997
§ 125a Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung
(1) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
(4) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
In Kraft seit 09.07.2019
§ 125b Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen
(1) Auf Verlangen eines Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.
(2) Der Vorsitzende kann im Interesse eines Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 126 Disziplinarerkenntnis
(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Bundesdisziplinarbehörde bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 125a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln.
(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Eine Beschwerdevorentscheidung ist der Dienstbehörde zu übermitteln.
(5) Die Parteien und die Dienstbehörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.
In Kraft seit 09.07.2019
§ 127 Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen
(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Bundesdisziplinarbehörde darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch jenes Ressort, dem die beschuldigte Beamtin oder der beschuldigte Beamte angehört, hereinzubringen:
1. bei Beamtinnen oder Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und
2. bei Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.
Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, hat das Ressort die Beamtin oder den Beamten zur Leistung der Geldbuße oder Geldstrafe zu verhalten und nötigenfalls nach dem VVG vorzugehen.
(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind durch das Ressort, dem die beschuldigte Beamtin oder der beschuldigte Beamte angehört, für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 128 Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit
Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 124 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 128a Veröffentlichung von Entscheidungen der Bundesdisziplinarbehörde
Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der Leiterin oder dem Leiter der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.
In Kraft seit 09.07.2019
§ 128b Jahresbericht
Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat spätestens bis 31. März eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einen Jahresbericht der Bundesdisziplinarbehörde über das vorangegangene Jahr zu übermitteln. Der Bericht hat zu enthalten
1. die Anzahl der im Berichtsjahr anhängig gemachten Fälle,
2. die Anzahl und die Art der im Berichtsjahr erfolgten verfahrensbeendenden Erledigungen,
3. die mit Erkenntnis festgestellten Dienstpflichtverletzungen,
4. die mit Erkenntnis verhängten Strafen und
5. die Anzahl der Freisprüche.
In den Bericht ist zudem eine Analyse der im Berichtszeitraum ergangenen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes, Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes in Disziplinarrechtsangelegenheiten aufzunehmen. Sofern dies unbedingt erforderlich ist, können personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten in pseudonymisierter Form in den Bericht aufgenommen werden. Der Bericht ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 129 Beschwerde des Beschuldigten
Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 130 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die zuständige Dienstbehörde zu veranlassen.
(2) Im Falle des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
In Kraft seit 09.07.2019
§ 131 Disziplinarverfügung
Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,
2. eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder
3. die Beamtin oder der Beamte wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch ein Verwaltungsgericht bestraft wurde,
und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezuges, auf den die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.
In Kraft seit 09.07.2019
§ 132 Einspruch
Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Bundesdisziplinarbehörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
In Kraft seit 09.07.2019
§ 133 Verantwortlichkeit
Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
In Kraft seit 31.12.2003
§ 134 Disziplinarstrafen
Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 135 Zuständigkeit
Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Bundesdisziplinarbehörde zuständig. Für Beamtinnen oder Beamte des Ruhestandes ist jener Senat zuständig, der zuständig wäre, wenn sich die Beamtin oder der Beamte noch im Dienststand befinden würde.
In Kraft seit 09.07.2019
§ 135a Senatsentscheidungen
(1) In Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
(2) In Angelegenheiten des § 14 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.
(3) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn
1. gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder
2. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat,
a) in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder
b) in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und der Einzelrichter nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 135b Dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter
(1) Bei Senatsentscheidungen gemäß § 135a haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.
(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nominiert.
(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(4) Bei Senatsentscheidungen betreffend Beamtinnen und Beamte aus dem PTA-Bereich haben als Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des Abs. 1 von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten zu nominierende Vertreterinnen und Vertreter mitzuwirken.
(5) Als dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter dürfen lediglich rechtskundige Bundesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Bundesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 Z 5 oder 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, anhängig sein. Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes dürfen nicht als dienstrechtliche Laienrichterinnen oder Laienrichter nominiert werden.
(6) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubs von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 135c Entscheidungsfrist
Das Bundesverwaltungsgericht hat
1. in den Angelegenheiten des § 135a binnen drei Monaten und
2. in den Angelegenheiten der §§ 112, 118 Abs. 1 und 123 Abs. 2 binnen sechs Wochen
nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
In Kraft seit 31.07.2016
§ 136 Einteilung
(1) Der Allgemeine Verwaltungsdienst umfaßt die Verwendungsgruppen A 1 bis A 7.
(2) In den Verwendungsgruppen A 1 bis A 5 sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:
In Kraft seit 01.01.1995
§ 136a Begründung des Dienstverhältnisses
(1) Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund zulässig.
(2) Die Fünfjahresfrist nach Abs. 1 verlängert sich um
1. höchstens drei Jahre
a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
2. höchstens zwei Jahre
a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist;
3. um Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit.
(3) Eine Nachsicht von den Erfordernissen des Abs. 1 ist ausgeschlossen.
(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden
1. auf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata I und II,
2. auf sonstige Vertragsbedienstete des Bundes, die die Grundausbildung für die ihrer Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe oder für eine höhere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vor dem Ablauf des 31. Dezember 1998 erfolgreich abgeschlossen haben.
(5) Ist der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Abs. 4 Z 2 vor dem 1. Juli 1998 (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie
1. diese Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen oder
2. nicht so rechtzeitig der Ausbildung zugewiesen werden, daß sie die Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen können.
(6) Hat sich der Vertragsbedienstete am 30. Juni 1998 in einer Verwendung befunden, für die er wenn § 67 Abs. 2 auf ihn anwendbar gewesen wäre keine Grundausbildung zu absolvieren gehabt hätte, gelten für ihn die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn er einen Antrag auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gestellt hat und dieser Antrag vor dem 1. Juli 1998 beim Dienstgeber eingelangt ist.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 136b
(1) Der Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates, der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und der Präsident des Rechnungshofes können im Rahmen ihrer Diensthoheit Funktionen festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
(2) Vertragsbedienstete, die mit der Funktion eines Rechtspflegers betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sowie in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 des Bundesministeriengesetzes ist eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auch dann zulässig, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen des § 136a Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 136a Abs. 2) nicht erfüllt und auf sie auch nicht die Ausnahmebestimmungen des § 136a Abs. 4 zutreffen.
(4) In den Fällen des Abs. 3 sind auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Sie sind jedoch nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichertAnstelle der Bestimmung des § 50f ist § 20c VBG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiedereingliederungsteilzeit gewährt werden kann, wenn eine Vereinbarung zwischen Antragstellerin oder Antragsteller und der Dienstbehörde über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung nach den Voraussetzungen des § 20c VBG abgeschlossen wird.
(4a) In den Fällen des Abs. 3 ist das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. § 35 Abs. 1 VBG ist anzuwenden.
2. Ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand entspricht einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(4b) In den Fällen des Abs. 3 ist, sofern das unmittelbar vorangehende vertragliche Bundesdienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, § 84 VBG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Die Zeit des unmittelbar vorangehenden vertraglichen Dienstverhältnisses ist der Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hinzuzurechnen.
2. Ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand entspricht einer Beendigung des Dienstverhältnisses.
3. Ein Austritt entspricht einer Kündigung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers.
(5) Ist eine Antragstellerin oder ein Antragsteller mit mehreren Funktionen betraut, hat die Ernennung auf eine Planstelle zu erfolgen, die der Zuordnung der höchsten Funktion entspricht. Ein Antrag gemäß Abs. 1 oder 2 oder gemäß § 9 Abs. 2 oder 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 gilt gleichzeitig als Antrag gemäß § 11 Abs. 1. Ernennungen in befristete Funktionen haben jeweils für den Rest der Funktionsperiode zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 137 Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
1. der betreffende Arbeitsplatz und
2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
(5) Die Arbeitsplätze der Beamten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten des Nationalrates zu bewerten und entsprechend den Grundsätzen des Abs. 1 einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Der Präsident des Nationalrates kann hiebei eine gutächtliche Äußerung des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einholen. Gleiches gilt für neuerliche Bewertungen nach Abs. 4.
(6) Abs. 5 ist auf die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
1. der Beamten des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes,
2. der Beamten der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft,
3. der Beamten der Präsidentschaftskanzlei durch den Bundespräsidenten,
4. der Beamten des Verfassungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und
5. der Beamten des Verwaltungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes
anzuwenden.
(7) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
(8) Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(9) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(10) Abweichend von Abs. 1 sind Arbeitsplätze der einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils von dem für deren Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung (des Vorstandes) dieser Einrichtung im Einvernehmen mit dem für die dienstbehördlichen Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten zuständigen Bundesminister zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die im Abs. 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Dabei ist jeweils mit der im Planstellenverzeichnis 1b zum Personalplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen der dieser Einrichtung zugewiesenen Beamten das Auslangen zu finden. Der zugewiesene Beamte darf für die Dauer seiner Zuweisung zur ausgegliederten Einrichtung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität verwendet werden, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zur Verfügung steht. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 138 Ausbildungsphase
(1) Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Funktionsgruppe oder zur Grundlaufbahn sind die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die Grundlaufbahn einzustufen.
(2) Als Ausbildungsphase gelten
1. in den Verwendungsgruppen A 1 und A 2 die ersten vier Jahre,
2. in der Verwendungsgruppe A 3 die ersten beiden Jahre und
3. in den Verwendungsgruppen A 4 und A 5 das erste Jahr
des Dienstverhältnisses.
(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können die gemäß § 12 GehG für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
(4) In der Ausbildungsphase sind Beamte nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf
1. Beamte, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und
2. Beamte während ihrer Verwendung im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG.
In Kraft seit 23.12.2018
§ 139 Verwendungszeiten und Grundausbildungen
(1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte zurückgelegt hat:
1. in einer höheren Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes,
2. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
3. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.
(2) Dabei entsprechen
1. die Verwendungsgruppe A und die Entlohnungsgruppe a der Verwendungsgruppe A 1,
2. die Verwendungsgruppe B und die Entlohnungsgruppe b der Verwendungsgruppe A 2,
3. die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe A 3,
4. die Verwendungsgruppe D und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe A 4 oder A 5,
5. die Verwendungsgruppe E und die Entlohnungsgruppe e der Verwendungsgruppe A 7,
6. die Verwendungsgruppe P 1 und die Entlohnungsgruppe p 1 der Verwendungsgruppe A 3,
7. die Verwendungsgruppe P 2 und die Entlohnungsgruppe p 2 der Verwendungsgruppe A 4,
8. die Verwendungsgruppe P 3 und die Entlohnungsgruppe p 3 der Verwendungsgruppe A 4 oder A 5,
9. die Verwendungsgruppe P 4 und die Entlohnungsgruppe p 4 der Verwendungsgruppe A 6,
10. die Verwendungsgruppe P 5 und die Entlohnungsgruppe p 5 der Verwendungsgruppe A 7.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.
(4) Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A, B, C, D oder P 3 sind einer Grundausbildung für die gemäß Abs. 2 vergleichbare Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gleichzuhalten.
In Kraft seit 10.10.2024
§ 140 Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst sind folgende Amtstitel vorgesehen:
An die Stelle der Amtstitel „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Amtstitel „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
________________
(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
(5) Die Wirkung der mit der Erreichung eines höheren Besoldungsdienstalters oder einer höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 1 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 1 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Beamten gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 141 Zeitlich begrenzte Funktionen
(1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Fällt die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht mit dem Tag der Ernennung zusammen, wird die Ernennung rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam.
(1a) Abweichend vom Abs. 1 erfolgt die Ernennung
1. im Falle der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG befristet auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers,
2. im Falle der Funktion einer Sprecherin der Bundesregierung oder eines Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundeskanzlerin oder des jeweiligen Bundeskanzlers.
(2) Abweichend vom Abs. 1 und 1a sind Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1
1. im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes auf die Dauer der Verwendung,
1a. bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG, wenn die Beamtin oder der Beamte weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört oder die Verwendung zusätzlich zur bisher ausgeübten Funktion erfolgt, auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers,
1b. bei Verwendung als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG, wenn die Beamtin oder der Beamte weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört oder die Verwendung zusätzlich zur bisher ausgeübten Funktion erfolgt, auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundeskanzlerin oder des jeweiligen Bundeskanzlers,
2. in sonstigen Fällen, wenn der Beamte weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört, für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren
ohne Ernennung durch Betrauung zu besetzen.
(3) Im Fall des Abs. 2 verbleibt der Beamte in seiner bisherigen Einstufung. Verbleibt der Beamte im Fall des Abs. 2 weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
(4) Der Beamte kann von einem Arbeitsplatz, auf den er gemäß Abs. 1a ernannt oder mit dem er gemäß Abs. 2 Z 1, 1a oder 1b betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die §§ 38 und 40 sind nicht anzuwenden.
(5) Nach einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Abs. 2 Z 2 sind neuerliche befristete Ernennungen oder Betrauungen (Weiterbestellungen) zulässig.
(6) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Abs. 2 Z 2 ohne Weiterbestellung oder erfolgt eine Abberufung von einer Funktion gemäß Abs. 1a und verbleibt der Beamte im Dienststand, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 übergeleitet.
(7) Wird ein Beamter von einer Verwendung abberufen, mit der er gemäß Abs. 2 Z 1 betraut worden ist, und verbleibt er im Dienststand, ist ihm, sofern ihm nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Abs. 1 zugewiesen ist, ein solcher zuzuweisen. § 141a Abs. 1 und 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Eine Einstufung in jene der im § 30 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der der Beamte zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Beamten kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat.
(8) Weist jedoch der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Abberufung nach Abs. 7 Verwendungszeiten im Gesamtausmaß von mindestens drei Jahren auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft auf und ist ihm nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Abs. 1 zugewiesen, ist auf die Einstufung Abs. 6 zweiter und dritter Satz anzuwenden.
(9) Ein Beamter, der die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 nicht erfüllt, kann mit einem in den Abs. 1 oder 2 angeführten Arbeitsplatz nur betraut werden. Die Dauer der Betrauung und die Möglichkeit und Dauer einer Weiterbetrauung richten sich nach den Abs. 1, 2 und 5.
(11) In Dienstbereichen, bei denen es gemäß § 41 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, sind
1. die Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8 ausschließlich auf Beamte der Verwendungsgruppe A 1 und mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer auf fünf Jahre befristeten Ernennung oder Betrauung eine befristete Betrauung tritt, und
2. die Abs. 5 und 9 nicht anzuwenden.
In Kraft seit 23.12.2018
§ 141a Verwendungsänderung und Versetzung
(1) Wird ein Beamter von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:
1. in der Verwendungsgruppe A 1 die Funktionsgruppe 2,
2. in der Verwendungsgruppe A 2 die Funktionsgruppe 3,
3. in der Verwendungsgruppe A 3 die Funktionsgruppe 3,
4. in der Verwendungsgruppe A 4 die Funktionsgruppe 2.
(2) Wird dem Beamten, der die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm
1. die im Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehene Einstufung, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
2. in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.
(3) Hat der Beamte die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.
(4) Gründe, die von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
1. Organisationsänderungen,
2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Beamtin oder der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder
3. eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Ausschreibung oder einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – BGlBG, BGBl. Nr. 100/1993, oder gemäß § 20 des Ausschreibungsgesetzes – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, oder einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.
(5) Ist der Beamte von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des § 141 abberufen worden, so gelten für ihn anstelle des Abs. 1 Z 1 die Wahrungsbestimmungen des § 141 Abs. 6 bis 8.
(6) Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist ausgenommen in den Fällen des § 41 und des Abs. 12 ohne schriftliche Zustimmung des Beamten nur nach § 141 oder auf Grund eines Verfahrens nach den §§ 38 oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.
(8) Solange der Beamte der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 1 bis 5 oder des § 141 Abs. 6, 7 oder 8 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.
(9) Ein Beamter bleibt in seiner bisherigen Einstufung, wenn er
1. mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG oder mit dem Arbeitsplatz der Leiterin oder des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG betraut wird und
2. während dieser Zeit mit keinem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß § 141 Abs. 1 betraut ist.
Verbleibt der Beamte im Fall einer Betrauung nach Z 1 weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Zentralstelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
(10) Eine Betrauung gemäß Abs. 9 Z 1 gilt während der ersten drei Jahre solcher Verwendungen nicht als dauernde Betrauung im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz zulässig, wenn der Beamte nicht mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß § 141 Abs. 1 betraut ist.
(11) Der Beamte kann von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 9 Z 1 betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die §§ 38 und 40 sind nicht anzuwenden.
(12) Wird ein von Abs. 9 Z 1 und 2 erfasster Beamter von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 9 Z 1 betraut worden ist, abberufen, bevor er damit im Sinne des Abs. 10 zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im § 30 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der der Beamte zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 9 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Beamten kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im § 30 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 9 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 141b Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten
Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten sind die §§ 155 bis 160, 160a, 182 und 183 insoweit anzuwenden, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist in sinngemäßer Anwendung des § 181 Abs. 2 auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes Bedacht zunehmen.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 142 Einteilung
(1) Der Exekutivdienst umfaßt die Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b und E 2c.
(2) Neben der Grundlaufbahn sind
1. in der Verwendungsgruppe E 1 die Funktionsgruppen 1 bis 12 und
2. in der Verwendungsgruppe E 2a die Funktionsgruppen 1 bis 7 für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen.
In Kraft seit 01.01.2003
§ 143 Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
1. der betreffende Arbeitsplatz und
2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
(5) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
(6) Der Beamte des Exekutivdienstes darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(7) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 144 Verwendungszeiten und Grundausbildungen
(1) Schreibt die Anlage 1 eine Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe vor, so entsprechen
1. die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe E 1,
2. die Verwendungsgruppe W 2 (Dienststufen 1, 2 oder 3) der Verwendungsgruppe E 2a,
3. die Verwendungsgruppe W 2 (Grundstufe) und die Verwendungsgruppe
W 3 (nach Absolvierung der Grundausbildung für Wachebeamte) der Verwendungsgruppe E 2b,
4. die Verwendungsgruppe W 3 (bis zur Absolvierung der Grundausbildung für Wachebeamte) der Verwendungsgruppe E 2c.
(2) Die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Beamten abzuhalten. Die Zulassung zu diesen Grundausbildungen ist so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.
(3) Verliert ein Beamter während des Grundausbildungslehrganges die für die Zulassung maßgebend gewesene persönliche Eignung und scheidet er deshalb aus dem Lehrgang aus, so kann er, wenn er diese Eignung wiedererlangt hat, auf Antrag ein zweites Mal zu einem Grundausbildungslehrgang derselben Art oder zu einem Teil eines solchen zugewiesen (zugelassen) werden.
(4) Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse der zuständige Bundesminister.
(5) Für Wachebeamte vorgesehene Grundausbildungen sind einer Grundausbildung für die gemäß Abs. 2 vergleichbare Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes gleichzuhalten.
In Kraft seit 01.01.2003
§ 145 Dienstzeit
(1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes auf Grund einer in Ausübung des Exekutivdienstes getroffenen Wahrnehmung zu einer Einvernahme als Zeuge vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde geladen, so gilt die Zeit der notwendigen Anwesenheit bei der betreffenden Behörde als Dienstzeit. Diese Zeit beginnt 60 Minuten vor dem festgesetzten Ladungstermin und endet 60 Minuten nach Beendigung der Zeugeneinvernahme.
(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Beamter des Exekutivdienstes auf Grund eines in Ausübung des Dienstes gesetzten Verhaltens als Beschuldigter vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde geladen wird, wenn das Verfahren mit seinem Freispruch oder durch Einstellung endet. Eine solche Dienstzeit ist, soweit sie über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinausgeht, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit auszugleichen.
In Kraft seit 28.12.2013
§ 145a Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
(1) Für den Exekutivdienst ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte der Besoldungsgruppe Exekutivdienst folgender Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:
1. In der Verwendungsgruppe E 1: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant, General;
2. in der Verwendungsgruppe E 2a Gruppeninspektor, Bezirksinspektor, Abteilungsinspektor, Kontrollinspektor, Oberinspektor, Chefinspektor;
3. in der Verwendungsgruppe E 2b Inspektor, Revierinspektor, Gruppeninspektor;
4. in der Verwendungsgruppe E 2c Aspirant.
(3) Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung des Exekutivbediensteten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres und Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz jeweils durch Verordnung festzulegen.
(4) Exekutivbedienstete, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung erfordert, können für die Dauer dieser Verwendung diese höhere Verwendungsbezeichnung führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz jeweils durch Verordnung festzulegen.
(5) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im Abs. 4 angeführten Beamten des Exekutivdienstes von jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, die ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.
(6) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist für die Leiterin oder den Leiter der Gruppe II/BPD/Bundespolizeidirektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres die Verwendungsbezeichnung „Bundespolizeidirektorin“ oder „Bundespolizeidirektor“ vorgesehen.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 145b Verwendungsänderung und Versetzung
(1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:
1. in der Verwendungsgruppe E 1 die Funktionsgruppe 3,
2. in der Verwendungsgruppe E 2a die Funktionsgruppe 5.
(2) Wird dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm
1. die im Abs. 1 Z 1 oder 2 vorgesehene Einstufung, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
2. in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.
(3) Hat der Beamte des Exekutivdienstes die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.
(4) Gründe, die von der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
1. Organisationsänderungen,
2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Beamtin oder der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder
3. eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 BGlBG oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.
(4a) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des § 145d abberufen worden, so gelten für ihn anstelle des Abs. 1 Z 1 die Wahrungsbestimmungen des § 145d Abs. 3.
(5) Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist – ausgenommen in den Fällen des § 41 und des Abs. 11 – ohne schriftliche Zustimmung des Beamten des Exekutivdienstes nur auf Grund eines Verfahrens nach den §§ 38 oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.
(7) Solange der Beamte des Exekutivdienstes der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 1 bis 4 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.
(8) Ein Beamter des Exekutivdienstes bleibt in seiner bisherigen Einstufung, wenn er
1. mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG oder mit dem Arbeitsplatz der Leiterin oder des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG betraut wird und
2. während dieser Zeit mit keinem anderen Arbeitsplatz dauernd betraut ist.
Verbleibt der Beamte im Fall einer Betrauung nach Z 1 weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Zentralstelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
(9) Eine Betrauung gemäß Abs. 8 Z 1 gilt während der ersten drei Jahre solcher Verwendungen nicht als dauernde Betrauung im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz zulässig, wenn der Beamte des Exekutivdienstes nicht mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd betraut ist.
(10) Der Beamte des Exekutivdienstes kann von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 8 Z 1 betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die §§ 38 und 40 sind nicht anzuwenden.
(11) Wird ein von Abs. 8 Z 1 und 2 erfasster Beamter des Exekutivdienstes von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 8 Z 1 betraut worden ist, abberufen, bevor er damit im Sinne des Abs. 9 zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im § 74 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der der Beamte des Exekutivdienstes zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 8 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Beamten des Exekutivdienstes kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist er kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im § 74 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 8 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 145d Zeitlich begrenzte Funktionen
(1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Fällt die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht mit dem Tag der Ernennung zusammen, wird die Ernennung rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam.
(2) Nach einer befristeten Ernennung sind neuerliche befristete Ernennungen zulässig.
(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte des Exekutivdienstes im Dienststand, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten des Exekutivdienstes unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der Beamte des Exekutivdienstes kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E 1 übergeleitet.
In Kraft seit 01.01.2013
§ 145e Nebenbeschäftigung
§ 50c Abs. 3 ist auf Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes, die während einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2010
§ 146 Einteilung
(1) Der Militärische Dienst umfaßt als Militärpersonen
1. die Berufsmilitärpersonen in den Verwendungsgruppen M BO 1,
M BO 2 und M BUO sowie
2. die Militärpersonen auf Zeit in den Verwendungsgruppen M ZO 1,
M ZO 2, M ZO 3, M ZUO und M ZCh.
(2) In den Verwendungsgruppen M BO 1 bis M BUO und M ZO 1 bis M ZUO sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:
In Kraft seit 01.01.2017
§ 147 Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
(1) Die Arbeitsplätze der Militärpersonen sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
1. die besondere Führungsverantwortung im Hinblick auf Ausbildung, Bildung und Führung von Menschen im Frieden und im Einsatz,
2. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
3. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
4. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
1. der betreffende Arbeitsplatz und
2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
(5) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
(6) Die Militärperson darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(7) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 148 Ausbildungsphase
(1) Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Funktionsgruppe oder zur Grundlaufbahn sind die Militärpersonen am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die Grundlaufbahn einzustufen.
(2) Als Ausbildungsphase gelten
1. in den Verwendungsgruppen M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3 die ersten vier Jahre,
2. in den Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO die ersten beiden Jahre
des Dienstverhältnisses.
(3) Diese Zeiten verkürzen sich um Zeiträume vorangegangener, über den sechsmonatigen Grundwehr- oder Ausbildungsdienst hinausgehender, militärischer Dienstleistungen.
(4) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können die gemäß § 12 GehG für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
(5) In der Ausbildungsphase sind Militärpersonen nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf
1. Militärpersonen, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und
2. Militärpersonen während ihrer Verwendung im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG.
In Kraft seit 23.12.2018
§ 149 Verwendungszeiten und Grundausbildungen
(1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie die Militärperson zurückgelegt hat:
1. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
2. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.
(2) Dabei entsprechen
1. die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe M BO 1,
2. die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe M BO 2,
3. die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe M BUO,
5. die Verwendungsgruppe P 1 und die Entlohnungsgruppe p 1 der Verwendungsgruppe M BUO.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen die Militärperson zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.
In Kraft seit 10.10.2024
§ 150 Dienstverhältnis der Berufsmilitärpersonen
Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsmilitärpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit in die provisorische Dienstzeit einzurechnen sind und
2. im § 12 Abs. 5 an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.
In Kraft seit 01.01.1998
§ 151 Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit
(1) Militärpersonen auf Zeit stehen in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Dauer von zumindest sechs Monaten. Die §§ 13 und 15b bis 16 sind nicht anzuwenden.
(2) Das Dienstverhältnis endet durch Ablauf der Bestellungsdauer, sofern die Militärperson auf Zeit nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt ist. Der Ablauf der Bestelldauer wird durch ein Beschäftigungsverbot gemäß MSchG gehemmt. Eine mehrmalige Weiterbestellung ist nach Vereinbarung in der Dauer von jeweils einem Jahr oder einem Jahr und sechs Monaten oder einem Vielfachen dieser Zeiträume bis zu einer Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von fünfzehn Jahren zulässig.
(3) Das Dienstverhältnis endet jedoch jedenfalls
1. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Militärperson auf Zeit das 40. Lebensjahr vollendet, sofern sie sich nicht wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befindet, oder
2. durch die Übernahme in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen Gebietskörperschaft oder
3. aus den im § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 7 angeführten Gründen.
(3a) Bis zum Abschluss einer bereits begonnenen Kaderanwärterausbildung kann ein Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit auch nach dem Ablauf des Jahres, in dem das 40. Lebensjahr vollendet wurde, fortgesetzt werden.
(4) Das Dienstverhältnis der Militärperson auf Zeit kann von der Dienstbehörde mit Bescheid gekündigt werden. Kündigungsgründe sind:
1. auf Grund militärärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
2. unbefriedigender Arbeitserfolg,
3. pflichtwidriges Verhalten,
4. Bedarfsmangel,
5. nicht bestandene zweite Wiederholung einer Dienstprüfung (Gesamt- oder Teilprüfung).
(5) Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden und beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als zwei Jahren einen Monat, von zwei Jahren zwei Monate und von vier Jahren drei Monate. Der Dauer des Dienstverhältnisses ist die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes zuzurechnen. Die §§ 10 bis 12 sind auf Militärpersonen auf Zeit nicht anzuwenden.
(6) Wird eine Militärperson auf Zeit unmittelbar auf eine Planstelle einer Verwendungsgruppe ernannt, die nicht für Militärpersonen auf Zeit vorgesehen ist, so tritt dadurch keine Beendigung, sondern eine Änderung ihres Dienstverhältnisses als Beamter ein.
(7) Militärpersonen auf Zeit, die nach Ablauf der zulässigen Gesamtdauer des Dienstverhältnisses oder auf Grund einer Kündigung nach Abs. 4 Z 1 aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, sind in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Falle der Bewerbung um eine Planstelle einer Verwendungsgruppe, die nicht für Militärpersonen auf Zeit vorgesehen ist, vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
(8) Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur Personen ernannt werden dürfen, auf die Abs. 7 zutrifft.
(9) Abweichend vom Abs. 1 stehen Militärpersonen auf Zeit, die als Militärpiloten verwendet werden, in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Dauer von neun Jahren. Eine Weiterbestellung ist unzulässig.
)
In Kraft seit 01.01.2018
§ 152 Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für den Militärischen Dienst
(1) Für den Militärischen Dienst ist der Amtstitel „Militärperson“ vorgesehen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst folgender militärischer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:
1. In der Verwendungsgruppe M BO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant, General;
2. in der Verwendungsgruppe M BO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant;
3. in der Verwendungsgruppe M BUO: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant;
5. in der Verwendungsgruppe M ZO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst;
6. in der Verwendungsgruppe M ZO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major;
6a. in der Verwendungsgruppe M ZO 3: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major;
7. in der Verwendungsgruppe M ZUO: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter;
9. in der Verwendungsgruppe M ZCh: Gefreiter, Korporal, Zugsführer;
10. während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.
(3) Den im Abs. 2 für die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 vorgesehenen Dienstgraden (außer Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant und General) ist je nach Verwendung die Bezeichnung „des Generalstabsdienstes“, „des Intendanzdienstes“, „des höheren militärtechnischen Dienstes“, „des höheren militärfachlichen Dienstes“ oder der Zusatz „...arzt“, „...apotheker“ oder „...veterinär“ hinzuzufügen.
(4) Für Militärärzte in Krankenanstalten können abweichend von den Absätzen 2 und 3 die Verwendungsbezeichnungen „Oberarzt“, „Primararzt d.“ (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) oder „Ärztlicher Leiter d.“ (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) vorgesehen werden.
(5) Für die als Militärseelsorger verwendeten Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung vom Abs. 2 abweichende Verwendungsbezeichnungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung festzulegen.
(6) Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen.
(7) Militärpersonen, die gemäß § 1 Z 1 KSE-BVG in das Ausland entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen.
(8) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen geknüpft werden, ist bei den in Abs. 7 angeführten Militärpersonen von jenem Amtstitel oder jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.
(9) Abs. 7 erster Satz und Abs. 8 gelten auch für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 in das Ausland entsandt werden. Verwendungsbezeichnungen für diese Militärpersonen sind in jedem Einzelfall zu bestimmen.
In Kraft seit 08.01.2018
§ 152b Zeitlich begrenzte Funktionen
(1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 und der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Fällt die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht mit dem Tag der Ernennung zusammen, wird die Ernennung rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam.
(2) Abweichend vom Abs. 1 sind Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1
1. im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes auf die Dauer der Verwendung,
2. in sonstigen Fällen, wenn die Militärperson weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört, für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren
ohne Ernennung durch Betrauung zu besetzen.
(3) Im Fall des Abs. 2 verbleibt die Militärperson in ihrer bisherigen Einstufung. Verbleibt die Militärperson im Fall des Abs. 2 weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt sie mit der Betrauung als an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
(4) Die Militärperson kann von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß Abs. 2 Z 1 betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die §§ 38 und 40 sind nicht anzuwenden.
(5) Nach einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Abs. 2 Z 2 sind neuerliche befristete Ernennungen oder Betrauungen (Weiterbestellungen) zulässig.
(6) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Abs. 2 Z 2 ohne Weiterbestellung und verbleibt die Militärperson im Dienststand, ist ihr ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist die Militärperson kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 übergeleitet.
(7) Wird eine Militärperson von einer Verwendung abberufen, mit der sie gemäß Abs. 2 Z 1 betraut worden ist, und verbleibt sie im Dienststand, ist ihr, sofern ihr nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Abs. 1 zugewiesen ist, ein solcher zuzuweisen. § 152c Abs. 1 und 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Eine Einstufung in jene der im § 91 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der die Militärperson zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird der Militärperson kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist sie kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Einstufung übergeleitet, der sie zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat.
(8) Weist jedoch die Militärperson am Tag der Wirksamkeit der Abberufung nach Abs. 7 Verwendungszeiten im Gesamtausmaß von mindestens drei Jahren auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft auf und ist ihr nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Abs. 1 zugewiesen, ist auf die Einstufung Abs. 6 zweiter und dritter Satz anzuwenden.
(9) Eine Militärperson, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 nicht erfüllt, kann mit einem in den Abs. 1 oder 2 angeführten Arbeitsplatz nur betraut werden. Die Dauer der Betrauung und die Möglichkeit und Dauer einer Weiterbetrauung richten sich nach den Abs. 1, 2 und 5.
In Kraft seit 23.12.2018
§ 152c Verwendungsänderung und Versetzung
(1) Wird eine Militärperson von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 und hat die Militärperson in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden, wenn sie zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:
1. in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 die Funktionsgruppe 2,
2. in den Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3 die Funktionsgruppe 3,
3. in den Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO die Funktionsgruppe 3.
(2) Wird der Militärperson, die die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihr
1. die im Abs. 1 vorgesehene Einstufung, wenn die Militärperson zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
2. in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.
(3) Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.
(4) Gründe, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
1. Organisationsänderungen,
2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Militärperson nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder
3. eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 BGlBG oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.
(5) Ist die Militärperson von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des § 152b abberufen worden, so gelten für sie anstelle des Abs. 1 Z 1 die Wahrungsbestimmungen des § 152b Abs. 6 bis 8.
(6) Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist ausgenommen in den Fällen des § 41 und des Abs. 14 ohne schriftliche Zustimmung der Militärperson nur nach § 152b oder auf Grund eines Verfahrens nach den §§ 38 oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.
(8) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO oder M ZUO zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist.
(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von dem sie abberufen wird, die Einstufung in der Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes, von dem sie abberufen wird.
(10) Solange die Militärperson der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und sie nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 1 bis 5 oder des § 152b Abs. 6, 7 oder 8 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind.
(11) Eine Militärperson bleibt in ihrer bisherigen Einstufung, wenn sie
1. mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG oder mit dem Arbeitsplatz der Leiterin oder des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG betraut wird und
2. während dieser Zeit mit keinem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß § 152b Abs. 1 betraut ist.
Verbleibt die Militärperson im Fall einer Betrauung nach Z 1 weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt sie mit der Betrauung als an die Zentralstelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
(12) Eine Betrauung gemäß Abs. 11 Z 1 gilt während der ersten drei Jahre solcher Verwendungen nicht als dauernde Betrauung im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz zulässig, wenn die Militärperson nicht mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß § 152b Abs. 1 betraut ist.
(13) Die Militärperson kann von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß Abs. 11 Z 1 betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die §§ 38 und 40 sind nicht anzuwenden.
(14) Wird eine von Abs. 11 Z 1 und 2 erfasste Militärperson von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß Abs. 11 Z 1 betraut worden ist, abberufen, bevor sie damit im Sinne des Abs. 12 zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihr ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im § 91 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der die Militärperson zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 9 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird der Militärperson kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist sie kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im § 91 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der sie zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 11 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 152d Disziplinarrecht
Die §§ 91 Abs. 1, 92 bis 97, 103 und 105 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 unterliegenden Militärpersonen nicht anzuwenden.
In Kraft seit 09.07.2019
§ 154 Gliederung
Universitätslehrer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
a) Universitätsprofessoren,
b) Universitätsdozenten,
c) Universitätsassistenten und
d) Bundeslehrer.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 155 Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)
(1) Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.
(2) Die Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität zu erfüllen.
(3) Die Universitätslehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.
(4) Tätigkeiten gemäß § 27 und § 56 des Universitätsgesetzes 2002 zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern gelten als Nebentätigkeiten.
(5) Universitätslehrer, die an der Medizinischen Universität in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 29 Abs. 4 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002).
(5a) Universitätslehrer, die an der Medizinischen Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehen und deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, dürfen abgesehen vom Fall des § 50c Abs. 3 mit ihrer Zustimmung über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journaldiensten herangezogen werden.
(6) Universitätslehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die an der Universität als Tierärzte verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen.
(7) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Abs. 1 bis 3, 5 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Universitätslehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich, aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.
(8) Die zuständigen Universitätsorgane haben unter Berücksichtigung des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der budgetären Bedeckbarkeit dafür zu sorgen, daß das Lehrangebot entsprechend der fachlichen Qualifikation der im jeweiligen Fach vorhandenen Universitätslehrer möglichst ausgewogen verteilt wird und insbesondere möglichst alle Universitätslehrer im Lehrbetrieb eingesetzt werden.
(9) Auf Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer ist § 20 Abs. 4 bis 7 nicht anzuwenden.
(10) Die Lehrverpflichtung der Universitätslehrer ist in Semesterstunden festgesetzt. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
In Kraft seit 02.09.2017
§ 156
In den Fällen der §§ 17 bis 19 bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben.
In Kraft seit 01.10.1999
§ 157
(1) Universitätslehrer, die Vorgesetzte von Universitätsassistenten sind, haben die im § 186 Abs. 1 angeführten Vorgesetztenpflichten und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 175 Abs. 8 unverzüglich zu melden.
(2) Die Universitätslehrer haben die für die jeweiligen Universitätseinrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften einzuhalten.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 158
(1) Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung den Universitätslehrer an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonst wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (§ 56 Abs. 2), ist die Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität angemessen zu berücksichtigen.
(2) Das Erteilen entgeltlichen Privatunterrichtes an ordentliche Studierende, die an der betreffenden Universität eine Studienrichtung gewählt haben, in der der Universitätslehrer an der Feststellung des Studienerfolges mitzuwirken hat, ist eine Nebenbeschäftigung, die die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft. Dies gilt für die Erteilung entgeltlichen Privatunterrichts an außerordentliche Studierende sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 159
Die Universitätslehrer haben jährlich im nachhinein dem Amt der Universität die Zahl der von ihnen in ihrem Fachgebiet erstatteten außergerichtlichen wissenschaftlichen (künstlerischen) Gutachten zu melden, zu deren Erstellung Personal bzw. Sachmittel der Universitätseinrichtung erforderlich waren. Die Meldung hat auch den Arbeitsaufwand sowie Angaben über das Ausmaß der Inanspruchnahme des Personals und der Sachmittel zu enthalten.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 160 Freistellung
(1) Den Universitätslehrern kann für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewährt werden, die ihre Anwesenheit an der Universitätseinrichtung erfordern.
(2) Eine solche Freistellung kann unter Beibehaltung der Bezüge oder unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Freistellungen unter Entfall der Bezüge sind für die Vorrückung und für den Ruhegenuss zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen. Dieser Zeitraum erhöht sich um die Zeit, in der ein Universitätslehrer in einem Arbeitsverhältnis als Universitätsprofessor gemäß § 97 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 zu einer Universität steht, längstens jedoch auf 15 Jahre.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlaß der Freistellung Bedacht zu nehmen.
(4) Einer Universitätslehrerin oder einem Universitätslehrer, die oder der Richterin oder Richter am Verwaltungsgerichtshof, am Obersten Gerichtshof oder Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ist, kann eine zur Ausübung ihres oder seines Amtes erforderliche Freistellung in dem von ihr oder ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt werden. § 116d Abs. 3 erster Satz GehG ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 17.05.2018
§ 160a Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre
(1) Ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, der zum Rektor oder zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von § 75b Abs. 1 führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz. Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.
(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments, des Verfassungsgerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, ruht seine Funktion als nicht hauptamtlicher Vizerektor (§ 24 des Universitätsgesetzes 2002), als Vorsitzender des Senats (§ 25 des Universitätsgesetzes 2002) oder als das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002).
(3) Universitätslehrer haben nach der Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Monatsbezuges sowie der Aufwandsentschädigung in folgendem Ausmaß:
1. ein Semester für den:
a) Rektor oder Dekan einer Universität (Fakultät) unter der Voraussetzung auch der Ausübung der jeweiligen Stellvertreterfunktionen (§§ 16 und 18 Abs. 1 bis 3 UOG),
b) Rektor der Akademie der bildenden Künste in Wien (AOG),
c) Rektor-Stellvertreter einer Universität der Künste (KH-OG),
d) Abteilungsleiter einer Universität der Künste (KH-OG),
e) Studiendekan oder Vizestudiendekan (§ 43 UOG 1993, § 42 KUOG),
f) Vorsitzender des Senats (§ 51 Abs. 3 UOG 1993, § 59 Abs. 3 KUOG), des Universitätskollegiums (§ 58 Abs. 3 UOG 1993, § 50 Abs. 5 KUOG) oder eines Fakultätskollegiums (§ 48 Abs. 4 UOG 1993, § 57 Abs. 4 KUOG),
g) das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002,
h) Vorsitzenden des Senats (§ 25 des Universitätsgesetzes 2002);
2. zwei Semester für den:
a) Rektor einer Universität der Künste (KH-OG),
b) Rektor (§ 53 UOG 1993, § 51 KUOG) oder Vizerektor (§ 54 UOG 1993, § 53 KUOG) einer Universität oder Universität der Künste,
c) Dekan (§ 49 UOG 1993, § 58 KUOG) oder Vizedekan (§ 61a UOG 1993) einer Fakultät,
d) Rektor (§ 23 des Universitätsgesetzes 2002) oder Vizerektor (§ 24 des Universitätsgesetzes 2002) an einer Universität.
(4) Im Falle der Ausübung einer der im Abs. 3 genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf Freistellung für insgesamt ein weiteres Semester.
(5) Während des Forschungssemesters ist der Universitätslehrer von den dienstlichen Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung oder zur Entwicklung und Erschließung der Künste freigestellt.
(6) Der Anspruch auf diese Freistellung ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem beabsichtigten Antritt anzumelden.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 161 Disziplinarrecht
(1) Im Bereich der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer haben die nebenberuflichen Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 2 und 3 bei einem Verfahren
1. gegen eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor (§ 154 lit. a) zwei Universitätsprofessorinnen oder zwei Universitätsprofessoren,
2. gegen eine sonstige Universitätslehrerin oder einen sonstigen Universitätslehrer (§ 154 lit. b bis d) zwei sonstige Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer
zu sein.
(2) Zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sind rechtskundige Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unmittelbar unterstellt.
In Kraft seit 24.12.2020
§ 161a Anwendungsbereich
Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im § 154 lit. a genannten Universitätslehrer.
In Kraft seit 28.12.2013
§ 162 Ernennung
(1) Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.
(2) Ernennungen zum Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nur zulässig, wenn die Planstelle für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ausgeschrieben worden ist.
(3) Ab dem 1. September 2001 sind Planstellen für Universitätsprofessoren ausschließlich für ein privatrechtliches Dienstverhältnis auszuschreiben.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 163 Übertritt in den Ruhestand, Emeritierung
(1) Der Universitätsprofessor gemäß § 161a tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
(2) Das Amt der Universität kann mit Zustimmung des Universitätsprofessors verfügen, daß an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gemäß Abs. 5 tritt. Voraussetzung dafür ist, daß wegen des Bedarfs in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre und wegen der besonderen Leistungen des Professors in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre ein besonderes Interesse der Universität an einer Weiterverwendung des Professors besteht.
(3) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 darf spätestens in dem Studienjahr getroffen werden, in dem der Universitätsprofessor das 64. Lebensjahr vollendet.
(4) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 ist nur zulässig, wenn der Senat den Bedarf der Universität und auf Grund der Leistungen des Professors in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre das besondere Interesse an einer Weiterverwendung des Professors bestätigt.
(5) Im Falle einer Verfügung gemäß Abs. 2 ist der Professor von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Emeritierung hat der Zustimmungserklärung des Professors entsprechend mit Ablauf des Studienjahres zu erfolgen, in dem der Professor
1. das 66. oder 67. Lebensjahr oder
2. das 68. Lebensjahr
vollendet.
(6) Der emeritierte Universitätsprofessor gilt nicht als Beamter des Dienststandes. Auf ihn sind anzuwenden:
1. § 20 Abs. 2 (Auflösung des Dienstverhältnisses),
2. § 46 (Geheimhaltung),
3. § 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 (Meldepflichten),
4. § 80 Abs. 9 (Weiterbenützung der Naturalwohnung),
5. die §§ 133 bis 135 (Disziplinarbestimmungen für Beamte des Ruhestandes).
In Kraft seit 01.09.2025
§ 164 Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden. Eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung wird für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nur wirksam, wenn sie eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von mindestens 18 Jahren aufweisen.
In Kraft seit 01.04.2020
§ 165 Besondere Aufgaben
(1) Ein Universitätsprofessor gemäß § 161a hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften
1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) der Organisationseinheit, der der Professor zugeordnet ist, zu beteiligen,
2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,
3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und
5. allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 zu erfüllen.
(2) Der Universitätsprofessor hat diese Dienstpflichten an der Universität nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebes in örtlicher und zeitlicher Bindung persönlich zu erfüllen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität nicht besteht, hat der Universitätsprofessor dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.
(3) Durch die persönliche Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Abs. 2 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht.
(4) Das Rektorat hat den Universitätsprofessor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Universitätsprofessor zugeordnet ist, und des Universitätsprofessors selbst nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs Semesterstunden (§ 155 Abs. 10) in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf Semesterstunden in künstlerischen Fächern zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsprofessor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Das Ausmaß der Betrauung darf den im § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Semesterstundenrahmen nicht überschreiten.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 166 Amtstitel
(1) Als Amtstitel ist vorgesehen: „Universitätsprofessor“
(2) Das Recht zur weiteren Führung des Amtstitels „ordentlicher Universitätsprofessor“ bleibt unberührt.
(3) Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter“ zu führen.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 167 Urlaub
(1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitätsprofessor gemäß § 161a in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei 8 Stunden.
(2) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Universitätsprofessors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 169 Ausnahmebestimmungen
(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß § 161a nicht anzuwenden:
1. § 4 Abs. 1 Z 1 (Ernennungserfordernisse),
2. die §§ 10 bis 13 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis, Übertritt in den Ruhestand),
3. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
4. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),
5. die §§ 40 und 41 (Verwendung),
6. § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),
7. § 57 (Gutachten),
8. § 58 (Ausbildung und Fortbildung),
9. § 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4, § 66 Abs. 1 und 2 und § 67 (Urlaub),
10. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2) Die §§ 25 bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsprofessor eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitätsprofessors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 5 sowie bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität im Rahmen studienrechtlicher Änderungen.
(4) Die in den §§ 81 bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Abs. 1 Z 10 nicht berührt.
(5) Das vom zuständigen Bundesminister festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des Außerordentlichen Universitätsprofessors wird durch
1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e oder
2. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß dem MSchG oder dem VKG
nicht geändert. § 31 Abs. 3 bis 7 UOG bleibt unberührt.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 170 Anwendungsbereich und Überstellung
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die im § 154 lit. b genannten Universitätslehrer.
(2) Der Universitätsassistent (Unterabschnitt D) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Universitätsassistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.
(3) Abs. 2 ist auf einen Bundeslehrer an Universitäten und auf einen Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung (§§ 141b und 257) mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitätsdozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal (§ 94 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) gehören oder wie ein Universitätsassistent verwendet werden.
(3a.) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach § 169c Abs. 1 GehG übergeleitet wurde, nach Erreichen der Zielstufe gemäß Abs. 2 überstellt, so verbessert sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter mit dem Tag der Wirksamkeit der Überstellung um zwei Jahre (eine Gehaltsstufe).
(4) Art. VI Abs. 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 ist an einer Universität der Künste ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des KUOG nicht mehr anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2016
§ 171 Ernennung
Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 171a Übertritt in den Ruhestand
Der Universitätsdozent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.
In Kraft seit 01.10.1999
§ 171b
Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.04.2020
§ 172 Besondere Aufgaben und Dienstzeit
(1) Ein Universitätsdozent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften
1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) der Organisationseinheit, der der Universitätsdozent zugeordnet ist, zu beteiligen,
2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,
3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und
5. allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 zu erfüllen.
(2) Der Universitätsdozent hat die Dienstpflichten gemäß Abs. 1 an der Universität persönlich zu erfüllen und seine Anwesenheit an der Universität im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu beachten. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch nehmen.
(3) Der Universitätsdozent ist zur Einhaltung der festgelegten Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität nicht besteht, hat der Universitätsdozent dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.
(4) Wird ein Universitätsdozent zum Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes bestellt, so ist er durch den Rektor in dem der Ausübung der Ersatzmitgliedschaft angemessenen Ausmaß von den Dienstpflichten, jedenfalls jedoch von allen weisungsgebundenen Tätigkeiten, zu befreien.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 172a Lehrverpflichtung
(1) Das Rektorat hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Universitätsdozent zugeordnet ist, und nach Anhörung des Universitätsdozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen.
(2) In einem wissenschaftlichen Fach ist ein Universitätsdozent mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens vier und höchstens acht Semesterstunden zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsdozenten die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig.
(3) Ein in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach tätiger Universitätsdozent ist mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwölf und höchstens 22 Semesterstunden zu betrauen. Bei der Festsetzung dieser Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen ist auf die Entwicklung und Erschließung der Künste Bedacht zu nehmen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Universitätsdozent auch in die Betreuung von Studierenden bei der Umsetzung künstlerischer Studienprojekte an der Universität eingebunden ist.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 172b Amtstitel
Als Amtstitel ist „Außerordentlicher Universitätsprofessor“ vorgesehen.
In Kraft seit 01.10.1999
§ 172c Urlaub
(1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitätsdozenten in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden.
(2) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Universitätsdozenten angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 173 Ausnahmebestimmungen
(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden:
1. § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),
2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
3. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),
4. die §§ 40 und 41 (Verwendung),
5. § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),
6. § 57 (Gutachten),
7. § 58 (Ausbildung und Fortbildung),
8. § 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4, § 66 Abs. 1 und 2 und § 67 (Urlaub),
9. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2) Die §§ 25 bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsdozent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 5 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle Auslastung des Universitätsdozenten an der Universität nicht mehr gewährleisten.
In Kraft seit 01.01.2013
§ 174 Zeitlich begrenztes Dienstverhältnis
(1) Der Universitätsassistent steht vorerst in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
(2) Das Dienstverhältnis dient zunächst der Erprobung der Befähigung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.
(3) Ein Dienstverhältnis als Universitätsassistent in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis darf mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nicht mehr begründet werden.
In Kraft seit 30.09.2001
§ 175 Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses
(1) Das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten endet nach Ablauf von vier Jahren.
(2) Das Dienstverhältnis nach Abs. 1 verlängert sich
1. auf bis zu sieben Jahre
a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes
nach den §§ 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2 oder Abs. 3, wobei Zeiten nach Z 2 oder Abs. 3 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
2. auf bis zu sechs Jahre
a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
b) um Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anläßlich der Gewährung verfügt worden ist, daß sich das Dienstverhältnis um die Dauer des Karenzurlaubes verlängert.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag des Universitätsassistenten eine Verlängerung des Dienstverhältnisses verfügen. Ein solcher Antrag ist spätestens vier Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses zu stellen und im Dienstwege unverzüglich der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
(4) In die Zeiten nach Abs. 1 bis 3 sind Zeiten eines früheren Dienstverhältnisses als Universitätsassistent im Sinne der Abs. 1 bis 3 einzurechnen, wenn für beide Dienstverhältnisse das Ernennungserfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums derselben Studienrichtung gilt.
(5) Das Dienstverhältnis verlängert sich um Zeiten, in denen der Universitätsassistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte.
(7) Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten noch nicht sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde ohne Angabe von Gründen mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Kalendermonat.
(8) Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten bereits mehr als sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde aus folgenden Gründen mit Bescheid gekündigt werden:
1. Mangel der für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
2. unbefriedigender Arbeitserfolg,
3. pflichtwidriges Verhalten.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Kalendermonate und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(9) In den Fällen der Abs. 2, 3 und 5 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Abs. 1 an endet.
(10) Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 5 sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen. Verfügungen gemäß Abs. 3 dürfen sich nicht auf Zeiträume beziehen, die nach dem 30. September 2001 liegen.
(11) Universitätsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September 2001 hinaus gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 kraft Gesetzes verlängert, sind abweichend vom § 176 Abs. 6 berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag auf Überleitung gemäß § 176 zu stellen.
(12) Würde das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis eines Universitätsassistenten in der Zeit zwischen 30. September 2001 und 28. Februar 2002 durch Ablauf der Bestellungsdauer enden, verlängert es sich bis 31. März 2002, sofern der Universitätsassistent dem Rektor nicht bis zum erwähnten Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich mitteilt, dass er eine solche Verlängerung nicht wünscht.
In Kraft seit 08.01.2018
§ 175a
(1) Ein Universitätsassistent, dessen zeitlich begrenztes Dienstverhältnis spätestens am 31. August 2005 endet, kann auf seinen Antrag in ein auf vier Jahre befristetes vertragliches Dienstverhältnis als Assistent gemäß § 49l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 übernommen werden, wenn
1. der Universitätsassistent das für seine Verwendung in Betracht kommende Doktoratsstudium abgeschlossen hat oder eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzt und
2. die Übernahme mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gerechtfertigt ist.
(2) Für Ärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) tritt an die Stelle der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 der Erwerb des Doktorats der gesamten Heilkunde und der Abschluss der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahe stehenden Sonderfaches.
(3) Der Rektor hat vor seiner Entscheidung Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten und zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.
(4) Auf Übernahmen gemäß Abs. 1 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 findet § 126 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 176 Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit
(1) Auf Antrag des Universitätsassistenten kann sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis mit Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden. Dieser Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.
(2) Eine Umwandlung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn
1. der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gestellt worden ist,
2. der Universitätsassistent die Erfordernisse für den Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfüllt und
3. die Umwandlung mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sowie im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitätseinrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist. Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 ist unverzüglich unter Anschluß einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das nach den Organisationsvorschriften für Personalangelegenheiten des Universitätsassistenten zuständige Kollegialorgan weiterzuleiten. Der Vorsitzende des Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Das Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme auszuarbeiten. Die Stellungnahme hat Aussagen über
1. die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß § 180a übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre,
2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie
3. die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 3
zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens drei Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten.
(4) Wird eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 1 nicht vor dem Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses getroffen, so gilt das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert. Wenn innerhalb dieser drei Monate eine bescheidmäßige Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfolgt, tritt sie mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten in Kraft.
(5) Wird ein Bescheid, mit dem die Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgelehnt worden ist, vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und in der Folge durch einen Bescheid ersetzt, der die Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit bewirkt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Rechtskraft dieses neuen Bescheides folgenden Monatsersten als Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit neu begründet. Die im abgelaufenen Dienstverhältnis zurückgelegten Zeiten sind auf die in § 177 angeführten Fristen anzurechnen. Die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist
1. zur Gänze beim Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG zu berücksichtigen und
2. wie eine im § 53 Abs. 2 lit. a des Pensionsgesetzes 1965 angeführte Zeit – jedoch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages – als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen.
(6) Abs. 1 bis 5 ist auf Universitätsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis nach dem 1. September 2001 endet, nicht mehr anzuwenden. Allfällige Anträge gemäß Abs. 1, die von solchen Universitätsassistenten gestellt werden, können bereits vor dem 30. September 2001 abgewiesen werden.
In Kraft seit 08.01.2018
§ 176a
Ein Universitätsassistent, der schon vor seiner Bestellung gemäß § 174 das Erfordernis gemäß Anlage 1 Z 21.2 lit. a oder b erfüllt hat, gilt ab 30. September 2001 als Universitätsassistent im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit. Für einen Assistenzarzt gilt dies nur, wenn er schon vor seiner Bestellung gemäß § 174 das Erfordernis gemäß Anlage 1 Z 21.3 lit. b erfüllt hat. Die im § 177 Abs. 3 angeführte Frist von sechs Jahren ist ab dem Zeitpunkt der Bestellung gemäß § 174 zu berechnen.
In Kraft seit 30.09.2001
§ 177 Provisorisches Dienstverhältnis
(1) Das Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.
(2) § 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. eine Probezeit nicht vorgesehen ist und
2. die Kündigungsgründe des Abs. 4 Z 1 und 5 nicht gelten.
(3) Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitätsassistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 von Gesetzes wegen.
(4) Die im Abs. 3 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich um:
1. Zeiten, in denen der Universitätsassistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,
2. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren.
.
(5) Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG eintreten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
(6) In den Fällen des Abs. 4 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Abs. 3 an endet.
(7) Abs. 4 Z 1 ist nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 178 Definitives Dienstverhältnis
(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag definitiv, wenn der Universitätsassistent folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. die Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z 21.4 (bei ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verwendung auch der Z 21.5) und
2. a) eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent nach Erbringung der in Anlage 1 Z 21.2 lit. a oder b bzw. Z 21.3 lit. b angeführten Erfordernisse und
b) eine sechsjährige Gesamtdienstzeit aus Zeiten als Universitätsassistent oder Vertragsassistent oder in einer Tätigkeit an einer Universität, die nach ihrem Inhalt der eines Vertragsassistenten entspricht.
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
(2) Ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.4 bedarf eines Antrages des Universitätsassistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 zu stellen und unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an den Senat der betreffenden Universität weiterzuleiten. Der Rektor hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Diese Gutachter sind aus Listen mit Vorschlägen zu entnehmen, die der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Präsident des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung erstellen. Diese Listen haben Gutachterinnen in angemessener Anzahl zu enthalten. Sind in diesen Listen keine Gutachter für das betreffende Fach oder für ein nahe verwandtes Fach enthalten, steht es dem Rektor frei, andere geeignete Personen zu Gutachtern zu bestellen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.
(2a) Das in Abs. 2 genannte Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf die ihm vorliegenden Gutachten und die Stellungnahme(n) des (der) Dienstvorgesetzten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über
1. die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß § 180a übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtig seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre und
2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige Einbindung des Universitätsassistenten in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)
zu enthalten. Liegen die Gutachten und Stellungnahmen bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung nicht oder nicht vollständig vor, kann über den Antrag entschieden werden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.
(2b) In den zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 87/2001 anhängigen Verfahren sind unabhängig von der Einholung von Gutachten durch den Vorsitzenden des zuständigen Kollegialorganes vom Rektor Gutachter gemäß Abs. 2 in der ab 30. September 2001 geltenden Fassung zu bestellen, wenn die sich aus § 177 Abs. 3 ergebende Frist nach dem 28. Februar 2002 endet.
(2c) Die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 anhängigen oder zu diesem Zeitpunkt auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes fortzusetzenden Verfahren gemäß § 178 sind durch Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entscheiden und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.
(3) Wird eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 2 nicht vor dem in § 177 Abs. 3 genannten Zeitpunkt getroffen, so gilt das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert.
(4) Wird ein Bescheid, mit dem das Nichtvorliegen der Definitivstellungsvoraussetzungen festgestellt worden ist, vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und in der Folge durch einen Bescheid ersetzt, der eine Definitivstellung bewirkt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Rechtskraft dieses neuen Bescheides folgenden Monatsersten als definitives Dienstverhältnis neu begründet. Die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist
1. zur Gänze beim Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG zu berücksichtigen und
2. wie eine im § 53 Abs. 2 lit. a des Pensionsgesetzes 1965 angeführte Zeit jedoch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen.
In Kraft seit 08.01.2018
§ 178a Übertritt in den Ruhestand
Die Universitätsassistentin oder der Universitätsassistent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.
In Kraft seit 31.12.2013
§ 178b
Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.04.2020
§ 179 Dienstpflichten
(1) Der Universitätsassistent hat im Rahmen einer Universitätseinrichtung in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit zur Erfüllung der den Universitäten übertragenen Aufgaben beizutragen.
(2) Nach Maßgabe seiner wissenschaftlichen (künstlerischen) Qualifikation und der Beauftragung hat er
1. Aufgaben in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu erfüllen,
2. Lehrveranstaltungen (§ 155 Abs. 8) und Prüfungen abzuhalten bzw. daran mitzuwirken,
3. Studierende, insbesondere bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.
(3) Der Universitätsassistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität zu erfüllen.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 180a Festlegung der Dienstpflichten
(1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben der Organisationseinheit und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegen.
(2) Abweichend vom Abs. 1 kann der Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, bei Bedarf von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten für einen Zeitraum von jeweils höchstens einem Semester die überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung festlegen. Für einen längeren Zeitraum ist eine überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) nur zulässig, wenn sich der Universitätsassistent bereits im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (§ 176) befindet.
(3) Bei der Festlegung der Dienstpflichten ist auf
1. die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen (§ 181 Abs. 1 Z 1),
2. die Lehrtätigkeit (§ 180b) und
3. die mit einer allfälligen Funktion oder Mitgliedschaft des Universitätsassistenten in Universitätsorganen verbundene Belastung
Bedacht zu nehmen. Allfällige einschlägige generelle Richtlinien sind zu beachten.
(4) Die Dienstpflichten des Universitätsassistenten sind bei Bedarf vom Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten neu festzulegen.
(5) Der Universitätsassistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind vor der Festlegung der Dienstpflichten anzuhören.
(6) Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Rektor.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 180b Lehrverpflichtung
(1) Die Lehrverpflichtung des Universitätsassistenten ist nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) und der finanziellen Bedeckbarkeit sowie unter Berücksichtigung der auf Grund der Dienstpflichtenfestlegung (§ 180a) obliegenden Aufgaben innerhalb der sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Grenzen festzulegen.
(2) Der Universitätsassistent ist bis zum Ablauf von zwei vollen Semestern nach seiner erstmaligen Bestellung ausschließlich zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors oder eines Universitätsdozenten im Ausmaß von bis zu sechs, in besonders begründeten Fällen im Ausmaß von bis zu acht Semesterstunden heranzuziehen. Als Mitwirkung gilt eine Unterrichtstätigkeit unter der Anleitung und Aufsicht des Lehrveranstaltungsleiters. Über die Heranziehung entscheidet der Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist; einem allfälligen anderen unmittelbaren Dienstvorgesetzten kommt diesbezüglich ein Vorschlagsrecht zu.
(3) Ab dem darauffolgenden Semester ist ein Universitätsassistent mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei oder drei, in begründeten Fällen im Ausmaß von vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine Beauftragung mit weiteren zwei Semesterstunden ist mit Zustimmung des Universitätsassistenten zulässig, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs notwendig ist. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Über- oder Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.
(4) Abweichend vom Abs. 2 richtet sich die Lehrverpflichtung eines Universitätsassistenten, der bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Bestellung eine ausreichende facheinschlägige Lehrerfahrung nachweisen kann, nach Abs. 3.
(5) Ein Universitätsassistent mit Doktorat (in künstlerischen Fächern mit einer dem Doktorat gleichzuwertenden künstlerischen Eignung) sowie ein Assistenzarzt mit abgeschlossener Facharztausbildung ist mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine Beauftragung mit weiteren zwei Semesterstunden ist mit Zustimmung des Universitätsassistenten zulässig, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs notwendig ist. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Über- oder Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.
(6) Im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität sind Assistenzärzte (§ 189) abweichend vom § 155 Abs. 8 letzter Halbsatz nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert. Abs. 3 ist auf einen solchen Assistenzarzt erst anzuwenden, wenn er auf Grund des Fortschrittes der Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen verfügt.
(7) Ein Universitätsassistent im definitiven Dienstverhältnis kann mit seiner Zustimmung über das im Abs. 5 festgesetzte Ausmaß hinaus mit der Abhaltung von höchstens vier weiteren Semesterstunden betraut werden.
(8) Auf die Erbringung der in den Abs. 3, 5 und 7 genannten Semesterstunden sind
1. Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,
2. Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,
3. Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („künstlerische Assistenz“) mit 65%,
4. Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%
der Semesterstunde anzurechnen.
(9) Das Rektorat hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, nach Anhörung auch des Kollegialorgans gemäß § 25 Abs. 8 Z 3 des Universitätsgesetzes 2002 nach Maßgabe der Qualifikation des Universitätsassistenten die von diesem abzuhaltenden Lehrveranstaltungen festzulegen.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 181 Dienstzeit
(1) Zur regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 erster Satz zählt insbesondere der Zeitaufwand für
1. die selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit, wie etwa
a) der Erwerb des Doktorates oder der Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder
b) die anderen Arbeiten,
soweit der Zeitaufwand in angemessenem Ausmaß eingeräumt worden ist (§ 180a Abs. 3 Z 1)
2. die Lehr- und Prüfungstätigkeit und
3. die Mitwirkung in Universitätsorganen.
(2) Der Leiter der Universitätseinrichtung hat im Auftrag der Dienstbehörde die Wochendienstzeit nach Abs. 1 nach Anhörung des Universitätsassistenten im voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes (Entwicklung und Erschließung der Künste) sowie die berechtigten Interessen des Universitätsassistenten ist dabei Bedacht zu nehmen. Soweit es die dienstlichen Erfordernisse zulassen, kann die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch genommen werden.
(3) Der Universitätsassistent hat die nach Abs. 2 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 182 Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten
Wirkt der Universitätsassistent bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
In Kraft seit 01.10.1999
§ 183 Veröffentlichung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten
Der Universitätsassistent hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitätseinrichtung erforderlich. Die bloße Angabe der Dienstadresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 184 Lehrtätigkeit
Wird ein Universitätsassistent zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors oder eines Universitätsdozenten herangezogen, ist er im Vorlesungsverzeichnis namentlich anzuführen.
In Kraft seit 01.10.1999
§ 185 Amtstitel
(1) Für Universitätsassistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:
1. im zeitlich begrenzten und im provisorischen Dienstverhältnis „Universitätsassistent“,
2. im definitiven Dienstverhältnis „Assistenzprofessor“.
(2) Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 der Amtstitel „Assistenzarzt“.
In Kraft seit 01.10.1999
§ 186 Sonstige Rechte
(1) Der Vorgesetzte im Sinne des § 84 Abs. 3 hat
1. die Verwendung des Universitätsassistenten so zu lenken, daß diesem bei und durch die Erfüllung seiner Dienstpflichten die Erbringung wissenschaftlicher (künstlerischer) Leistungen ermöglicht wird, und
2. mit dem Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten oder provisorischen Dienstverhältnis nachweislich mindestens alle zwei Jahre ein Gespräch über dessen berufliche Qualifikation und die Möglichkeiten einer weiteren Verwendung an der Universität zu führen.
(2) Bei der Bewerbung um eine nicht für Universitätslehrer vorgesehene Planstelle sind
1. der Universitätsassistent und
2. der ehemalige Universitätsassistent in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
(3) Wird ein Universitätsassistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis oder ein Universitätsassistent im provisorischen Dienstverhältnis in eine andere Besoldungsgruppe überstellt, so ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Definitivstellung in der neuen Verwendungsgruppe zum definitiven Beamten, sonst zum provisorischen Beamten zu ernennen.
(4) Die vom Universitätsassistenten erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung für eine andere Verwendung (§§ 25 bis 31) im Sinne des Abs. 2 angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Universitätsassistenten die Stellungnahme eines von ihm namhaft gemachten Fachmannes einzuholen.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 187 Ausnahmebestimmungen
(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten
Dienstverhältnis nicht anzuwenden:
1. die §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis),
2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
3. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),
4. § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),
5. § 57 (Gutachten),
.
7. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anzuwenden:
1. § 11 Abs. 1 und 3 bis 6 (Definitivstellung),
2. § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),
3. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),
4. § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),
5. § 57 (Gutachten),
.
7. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung), solange sich der Universitätsassistent nicht im definitiven Dienstverhältnis befindet.
(3) Die §§ 25 bis 31 sind jedoch abweichend von Abs. 1 und 2 anzuwenden, wenn der Universitätsassistent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
In Kraft seit 01.07.2012
§ 189 Sonderbestimmungen für Universitätsassistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung
(1) Für Universitätsassistenten, die seit Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, gelten folgende Sonderbestimmungen:
1. Die §§ 174 und 175 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Abschluß der Ausbildung zum Facharzt verlängert.
2. Die Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses darf jedoch abweichend vom § 175 Abs. 1 sieben Jahre und abweichend vom § 175 Abs. 2 folgende Zeiträume nicht übersteigen:
a) zehn Jahre in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,
b) neun Jahre in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2.
(2) Werden Universitätsassistenten mit einem abgeschlossenen Studium der Medizin erst seit einem späteren Zeitpunkt als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet, befinden sie sich aber spätestens seit Beginn des dritten Jahres ihres Dienstverhältnisses in Facharztausbildung, so gilt für sie Abs. 1 mit der Maßgabe, daß
1. Zeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis nicht in Facharztausbildung zurückgelegt worden sind, einen Verlängerungsgrund im Sinne des § 175 Abs. 2 im Höchstausmaß von zwei Jahren bilden und
2. auch bei Anwendung der Z 1 die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 von
a) insgesamt zehn Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,
b) insgesamt neun Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2
nicht überschritten werden darf.
(3) Wechselt ein Universitätsassistent in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) das Sonderfach, so verlängert sich sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis bis zum Abschluß der Facharztausbildung im neuen Sonderfach, wobei jedoch die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 von insgesamt
a) zehn Jahren,
b) dreizehn Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,
c) zwölf Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2
nicht überschritten werden darf.
(4) Für Universitätsassistenten, die an Universitätseinrichtungen in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach § 180a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach § 181 auch die im § 155 Abs. 5 genannten Aufgaben zu berücksichtigen. Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
(5) Eine Entsendung gemäß § 39a Abs. 1 Z 3 im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt darf abweichend von § 39a Abs. 3 zwölf Monate nicht übersteigen.
In Kraft seit 30.09.2001
§ 190 Anwendungsbereich
Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L1 anzuwenden, die ausschließlich an Universitäten verwendet werden.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 191 Übertritt in den Ruhestand
Der Lehrer tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.
In Kraft seit 01.08.2007
§ 191a
Lehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.04.2020
§ 192 Dienstpflichten
(1) Der Lehrer ist im Rahmen einer Universitätseinrichtung zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts einschließlich der Mitwirkung an der Betreuung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten der Studierenden verpflichtet. Er hat Prüfungen abzuhalten, den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu beurteilen und bei Prüfungen mitzuwirken.
(2) Soweit ihm dies übertragen worden ist, hat der Lehrer in der Universitätsverwaltung mitzuarbeiten.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 193 Festlegung der Unterrichtstätigkeit
(1) Das Rektorat hat Themen und Art der Lehrveranstaltungen des Lehrers unter Bedachtnahme auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf, auf die Lehrverpflichtung und auf die Funktionen des Lehrers festzulegen.
(2) Die Festlegung nach Abs. 1 ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitätseinrichtung zu treffen. Der Lehrer ist anzuhören.
(3) Bei Bedarf kann zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitätseinrichtung oder des Lehrers die Unterrichtstätigkeit des Lehrers neu festgelegt werden. Die Abs. 1 und 2 sind anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 194 Lehrverpflichtung
(1) Ist ein Lehrer an einer Universität ausschließlich für die im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (§ 155 Abs. 10) verpflichtet:
(2) Das Ausmaß dieser Lehrverpflichtung ist unter Verwendung von Werteinheiten auf eine Lehrverpflichtung von 20 Semesterstunden umzurechnen. Hiebei entspricht
(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung zuletzt nicht volle Werteinheiten, so sind Bruchteile ab der vierten Dezimalstelle zu vernachlässigen.
(4) Hat der Lehrer außerhalb der im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (§ 192 Abs. 2), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten maßgebenden Wochendienstzeit auszugehen.
(5) § 213 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuljahres das Studienjahr tritt.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 196 Benützung von Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)
Dem Lehrer ist nach Maßgabe der organisationsrechtlichen Vorschriften die Benützung von Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu gestatten.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 197 Amtstitel
Für den Lehrer ist der Amtstitel „Professor“, für den (geschäftsführenden) Leiter eines Universitäts-Sportinstituts der Amtstitel „Direktor“ vorgesehen.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 198 Urlaub und Ferien
(1) Der Lehrer hat seinen Erholungsurlaub ausschließlich in der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu verbrauchen.
(2) Außerhalb der Zeit des Erholungsurlaubes sind Lehrer während der lehrveranstaltungsfreien Zeit nur insoweit zur Anwesenheit an der Universität verpflichtet, als dies zur Erfüllung von Dienstpflichten (insbesondere Prüfungen, Mitwirkung in Kollegialorganen, sonstigen Verwaltungsaufgaben, Werkstättenbetrieb) erforderlich ist. Der Lehrer hat dafür zu sorgen, daß er von einer dienstlichen Inanspruchnahme verständigt werden kann.
(3) Die Pflegefreistellung ist in vollen Stunden zu verbrauchen. Durch den Verbrauch
1. der Pflegefreistellung nach § 76 Abs. 1 dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,
2. der Pflegefreistellung nach § 76 Abs. 4 dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden
im Sinne des § 194 Abs. 2 und 4 an Dienstleistung entfallen.
(4) Die Zahl der im Abs. 3 angeführten Wochenstunden vermindert sich entsprechend, wenn
1. die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder
2. Art. VII Abs. 2 erster Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 anzuwenden
ist. Die Zahl der im Abs. 3 angeführten Wochenstunden erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird. § 76 Abs. 6 und Abs. 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt; ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes des Anspruchs auf Pflegefreistellung Bruchteile von Stunden, sind diese auf volle Stunden aufzurunden.
In Kraft seit 23.12.2018
§ 198a Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
§ 78a ist auf Lehrer an Universitäten mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 78a Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als 32 und bei Bürgermeistern nicht mehr als 64 Unterrichtsstunden je Studienjahr entfallen.
2. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
3. Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 80 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
4. Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 199 Leistungsfeststellung
Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer an Universitäten mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat November treten.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 200 Ausnahmebestimmungen
(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf die Lehrer nicht anzuwenden:
1. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),
2. die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit),
3. § 57 (Gutachten).
.
(2) Die §§ 25 bis 31 sind jedoch abweichend vom Abs. 1 anzuwenden, wenn der Lehrer eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(3) Wird ein Lehrer ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben eines Universitätsassistenten oder nur zu Verwaltungstätigkeiten herangezogen, so unterliegt er für die Dauer einer solchen Verwendung den Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub, die für jene Beamten gelten, für die dieser Arbeitsplatz grundsätzlich vorgesehen ist. Eine solche Verwendung ist nur vorübergehend in besonders begründeten Anlaßfällen zulässig. Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des Lehrers.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 200a Anwendungsbereich, Begriff, Gliederung
(1) Auf Lehrpersonen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, die ausschließlich Pädagogischen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 oder ausschließlich privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind (Stammlehrpersonal), sind an Stelle des 7. Abschnittes die Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden.
(2) Auf Lehrpersonen, die einer der (privaten) Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist dieser Abschnitt nicht anzuwenden.
(3) Lehrpersonen, auf die dieser Abschnitt anzuwenden ist, werden im Folgenden als Hochschullehrpersonen bezeichnet. Die Gruppe der Hochschullehrpersonen umfasst die Verwendungsgruppen PH 1, PH 2 und PH 3.
In Kraft seit 01.10.2013
§ 200b Ernennung
(1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen Ausbildung vorgeschrieben ist, ist nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.
(2) Voraussetzung für die Verwendung in Religionspädagogik ist die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften.
(3) Einer Überstellung in die Verwendungsgruppe PH 1 hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren (§ 20 Hochschulgesetz 2005) voranzugehen.
(4) § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.10.2013
§ 200c Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung
(1) Die Hochschullehrperson kann bei Bedarf mit ihrer Zustimmung unter Freistellung von den Pflichten als Hochschullehrperson einer Dienststelle der Bundesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den für die Beamtinnen und Beamten der Verwaltungsdienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
(2) Die Hochschullehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen mit ihrer Zustimmung einer Schule (Praxisschule) vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den Bestimmungen des 7. Abschnittes.
(3) Die Hochschullehrperson kann aus dienstlichen Gründen mit ihrer Zustimmung im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen (privaten) Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang (§§ 1 und 4 Hochschulgesetz 2005) verwendet werden.
In Kraft seit 01.10.2013
§ 200d Dienstpflichten
(1) Die Hochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 Hochschulgesetz 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.
(2) Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere
1. Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten,
2. Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen,
3. Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelor- und Masterarbeiten, zu betreuen,
4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken,
5. Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und
6. Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 200e Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung
(1) Die Rektorin oder der Rektor hat die dienstlichen Aufgaben der Hochschullehrperson (§ 200d) unter Berücksichtigung des Bedarfs der Pädagogischen Hochschule und der Qualifikation der Hochschullehrperson jeweils für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres schriftlich festzulegen.
(2) Die Aufgaben in der Lehre haben sich auf die Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen im Bereich der Aus-, Fort- oder Weiterbildung zu beziehen. Für den in Abs. 1 genannten Zeitraum ist
1. in der Verwendungsgruppe PH 1 eine Beauftragung mit 160 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden,
2. in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 eine Beauftragung mit 320 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden
vorzunehmen. Die Beauftragung darf im Bedarfsfall bis zu 320 weitere Lehrveranstaltungsstunden umfassen, wobei in der Verwendungsgruppe PH 1 die Beauftragung mit mehr als 64 weiteren Lehrveranstaltungsstunden, in den übrigen Verwendungsgruppen die Beauftragung mit mehr als 160 weiteren Lehrveranstaltungsstunden der Zustimmung der Hochschullehrperson bedarf. Bei Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß Abs. 3 wahrzunehmen haben, darf die in Z 2 festgelegte Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden.
(3) Die Festlegung von Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung hat im Rahmen des genehmigten Ziel- und Leistungsplans der Pädagogischen Hochschule oder einer Kooperation gemäß § 10 Hochschulgesetz 2005 zu erfolgen.
(4) Auf Antrag einer Universität und mit Zustimmung der Hochschullehrperson darf die Beauftragung, wenn dies im Hinblick auf Kooperationen gemäß § 10 Hochschulgesetz 2005 und die Aufgaben der Pädagogischen Hochschule in deren Interesse gelegen ist, gegen Kostenersatz auch Lehrveranstaltungen an der Universität oder unmittelbar mit dem Lehr- und Studienbetrieb zusammenhängende Aufgaben an der Universität umfassen.
(5) Auf Hochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit oder in Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle der in Abs. 2 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.
(6) Die Hochschullehrperson hat die gemäß Abs. 1 bis 5 festgelegten Dienstpflichten persönlich an der Pädagogischen Hochschule nach den Erfordernissen des Hochschulbetriebes in zeitlicher und örtlicher Bindung zu erfüllen. Im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten gemäß Abs. 1 kann, soweit dadurch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und die Erreichbarkeit der Hochschullehrperson für eine dienstliche Inanspruchnahme sichergestellt ist, bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben ohne örtliche Bindung an die Pädagogische Hochschule wahrgenommen werden dürfen.
(7) Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965, ist auf Hochschullehrpersonen nicht anzuwenden.
(8) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann die Aufgaben der Hochschullehrpersonen, die unter Berücksichtigung der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitwirken und gemäß § 200d Abs. 2 Z 6 im Rahmen der Begleitung von Schulentwicklungsprozessen tätig sind sowie zur Qualitätsentwicklung von Schulen beitragen, durch Verordnung festlegen. Weiters kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister für die an der Schulentwicklung mitwirkenden Hochschullehrpersonen spezifische Qualifikationsanforderungen durch Verordnung festlegen.
In Kraft seit 28.12.2019
§ 200f Institutsleitung
(1) Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß § 200e Abs. 1 bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Hochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan festgelegten Wirkungsbereich des Instituts nach Festlegungen des Rektorates Aufgaben im Sinne des § 200d Abs. 2 Z 3 bis 6 wahrzunehmen.
(2) Einer Hochschullehrperson gemäß Abs. 1 dürfen mit ihrer Zustimmung Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung im Sinne des § 200d Abs. 2 Z 2 und bis zu 192 Lehrveranstaltungsstunden, allenfalls unter Anwendung des § 200e Abs. 4, übertragen werden.
In Kraft seit 01.09.2024
§ 200g Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister, die oder der für die Personalangelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zuständig ist, kann Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 1 nach jeweils sieben Jahren ununterbrochener Beschäftigung an der Pädagogischen Hochschule für Forschungs- oder Lehrzwecke, die in ihren wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungsaufgaben begründet sind, eine bis zu sechsmonatige Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Pädagogischen Hochschule erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens der Bundesministerin oder des Bundesministers der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule.
(2) Eine solche Freistellung kann
1. unter Beibehaltung der Bezüge oder
2. unter Entfall der Bezüge
gewährt werden. Die Zeit der Freistellung nach Z 2 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die die Hochschullehrperson auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, sowie auf notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.10.2013
§ 200h Dienstzeit
(1) Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter hat im Auftrag der Rektorin oder des Rektors die Wochendienstzeit für die regelmäßig zu erfüllenden Aufgaben im Voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben des Institutes, die Notwendigkeiten der Beratung und Betreuung von Studierenden und der Zusammenarbeit mit anderen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule sowie die berechtigten Interessen der Hochschullehrperson ist dabei Bedacht zu nehmen.
(2) Die Hochschullehrperson hat die in der Einteilung nach Abs. 1 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(3) Soweit die Hochschullehrperson keinem Institut zugeordnet ist, obliegen die Einteilung der Wochendienstzeit und die Sorge für ihre Einhaltung gemäß Abs. 1 der Rektorin oder dem Rektor.
In Kraft seit 01.10.2013
§ 200i Verwendungsbezeichnung
(1) Für Hochschullehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
1. in der Verwendungsgruppe PH 1 „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“,
2. in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 „Professorin“ oder „Professor“.
(2) Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist abweichend von Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“ vorgesehen.
In Kraft seit 01.10.2013
§ 200j Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Forschung
(1) Wirkt die Hochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener oder künstlerischer Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
(2) Jede Hochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Hochschullehrpersonen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.
In Kraft seit 24.12.2020
§ 200k Disziplinarrecht
(1) Bei einem Verfahren gegen eine Hochschullehrperson müssen beide nebenberuflichen Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates der Besoldungsgruppe der Hochschullehrpersonen angehören.
(2) Bei einem Verfahren gegen eine Religionspädagogin oder einen Religionspädagogen hat das nebenberufliche Mitglied Religionspädagogin oder Religionspädagoge desselben Bekenntnisses zu sein; für die Bestellung dieser Religionspädagogin oder dieses Religionspädagogen ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.
In Kraft seit 24.12.2020
§ 200l Sonderbestimmungen
(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf die Hochschullehrperson nicht anzuwenden
1. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),
2. die §§ 40 und 41 (Verwendung),
3. § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 3 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),
4. § 49 (Überstunden) und § 50 (Bereitschaft und Journaldienst),
5. § 65 Abs. 4 (Urlaub).
(2) Auf die Hochschullehrperson sind die nachstehenden Bestimmungen des Allgemeinen Teiles mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. die §§ 36, 38, 39 und 42 (Arbeitsplatz, Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsbeschränkungen) mit der Maßgabe, dass als Dienststelle auch private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 in Betracht kommen;
2. die §§ 45a und 45b (Mitarbeitergespräch, Teamarbeitsbesprechung) mit der Maßgabe, dass als Vorgesetzte oder Vorgesetzter je nach organisatorischer Zuordnung neben der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter auch die Vizerektorin, der Vizerektor, die Rektorin oder der Rektor in Betracht kommt;
3. § 46 (Geheimhaltung) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist. Eine Meldung gemäß § 5 Abs. 3 BAKG oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar;
4. § 68 Abs. 1 (Erholungsurlaub) mit der Maßgabe, dass die kalendermäßige Festlegung nicht der Terminisierung der Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2) widersprechen darf, im Übrigen aber nicht an die lehrveranstaltungsfreie Zeit gebunden ist; einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden;
5. § 78e (Sabbatical) mit den Maßgaben und dem zeitlichen Anwendungsbereich, die für Lehrpersonen im Sinne des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles vorgesehen sind;
6. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat November treten.
(3) Auf die Hochschullehrperson sind anzuwenden:
1. § 208 Abs. 2 (Auslandsverwendung),
2. § 219 Abs. 5c (Lehrervermittlungs- und Austauschprogramm).
(4) Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung eingesetzt sind, darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn dies aus Gründen, die in der fachlichen Spezialisierung in Verbindung mit dem Bedarf gelegen sind, erforderlich ist.
(5) Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Hochschullehrperson überwiegend für die Beratung im Rahmen von Schulentwicklungsprozessen verwendet wird.
(5a) Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 80 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Hochschullehrperson überwiegend für Aufgaben der Evaluierung und Qualitätssicherung gemäß § 200d Abs. 2 Z 4 und § 33 HG verwendet wird.
(7) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Hochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2013 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.
(8) Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Bundes die Verwendungsgruppe L PH genannt wird, sind die Bestimmungen für die Verwendungsgruppe PH 1 heranzuziehen.
In Kraft seit 01.09.2025
§ 201 Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt ist auf Lehrer anzuwenden, soweit sie nicht vom 6. Abschnitt erfaßt sind.
(2) Soll eine Lehrperson der Verwendungsgruppe L 1 an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten verwendet werden, so hat die Dienstbehörde in Hundertsätzen des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes der Lehrverpflichtung festzulegen, zu welchen Anteilen diese Lehrperson
1. weiterhin an der Schule bzw. am Schülerheim verwendet und
2. für die Tätigkeit an der Universität abgestellt wird.
Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung der Lehrperson.
(3) Soweit die im Abs. 2 angeführten Lehrpersonen an Universitäten tätig sind, gelten für sie die auf Lehrpersonen an Universitäten anzuwendenden Bestimmungen des 6. Abschnittes mit Ausnahme der §§ 160, 161, 191, 197 und 199. Dasselbe gilt für Lehrpersonen an Schulen bzw. Schülerheimen für die Dauer einer Dienstzuteilung an eine Universität.
(4) Erbringt ein im Abs. 2 angeführter Lehrer Mehrdienstleistungen, so sind sie nach den Rechtsvorschriften abzugelten, die für jenen Tätigkeitsbereich gelten, in dem diese Mehrdienstleistungen erbracht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß mit einer solchen Mehrdienstleistung das Beschäftigungsausmaß überschritten wird, das sich aus der Summe der im Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Tätigkeiten ergibt.
In Kraft seit 28.12.2013
§ 202 Ernennungserfordernisse
(1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben ist, ist soweit die Anlage 1 nicht anderes bestimmt nach Abschluß der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.
(2) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
(3) Religionslehrer und Lehrer für Religionspädagogik haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 203 Ausschreibungspflicht
(1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Lehrers hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
(2) Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht einzuleiten, wenn
1. die Planstelle mit
a) einem Bundeslehrer oder
b) einem sonstigen Bundesbeamten
besetzt werden soll, der die Ernennungserfordernisse erfüllt,
2. die Planstelle mit einem Vertragslehrer des Bundes besetzt werden soll, der
a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und
b) die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
3. die Planstelle mit einem sonstigen vertraglich Bediensteten des Bundes besetzt werden soll, der
a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und
b) die bisherige Verwendung auf Grund eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 oder auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
4. der Besetzung der Planstelle ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 207 bis 207i voranzugehen hat.
(3) Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Versetzung oder Dienstzuteilung einer Lehrperson an die Schule in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Versetzung oder Dienstzuteilung dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 203a Zuständigkeit und Ausschreibungstermin
(1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor haben für die ihrer oder seiner Vollziehung jeweils unmittelbar unterstehenden Schulen spätestens drei Monate vor Beginn jedes Schuljahres die für das betreffende Schuljahr zu besetzenden Planstellen auszuschreiben.
(2) Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind,
1. wenn die Bildungsdirektion Schulbehörde ist, von dieser,
2. in allen übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister
unverzüglich auszuschreiben.
(3) Planstellen, die durch den Übertritt oder die Versetzung ihres Inhabers in den Ruhestand frei werden, sollen so rechtzeitig ausgeschrieben werden, daß sie im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
In Kraft seit 10.10.2024
§ 203b Inhalt der Ausschreibung
(1) Die Ausschreibung hat
1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),
2. die Ernennungserfordernisse,
3. den Dienstort,
4. die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
5. die Bewerbungsfrist und
6. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche
zu enthalten.
(2) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten (zB auf Grund von Auslandserfahrungen) anzuführen, die geeignet sind, den Anforderungen des Lehrplanes in besonderer Weise gerecht zu werden.
(3) Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 203c Verlautbarung
Die Ausschreibung ist in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
In Kraft seit 10.10.2024
§ 203d Bewerbung
(1) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzureichen.
(2) Die Bewerbungsgesuche haben sich auf eine oder auf mehrere in der Ausschreibung angeführte Planstellen zu beziehen.
(4) Nicht innerhalb der Bewerbungsfrist oder der gemäß § 203e verlängerten Bewerbungsfrist eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
(5) Von der Bewerbung sind für drei Jahre ab der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses als Lehrer Personen ausgeschlossen, wenn dieses frühere Dienstverhältnis
1. gemäß § 32 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder
2. gemäß § 34 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorzeitig aufgelöst oder
3. gemäß § 10 Abs. 4 Z 3 oder 4 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder
4. gemäß § 20 Abs. 1 Z 3, 3a, 3b oder 4 aufgelöst wurde.
Endet ein Dienstverhältnis auf eine der vorstehenden Arten, wird eine Bewerbung mit der Beendigung dieses Dienstverhältnisses unwirksam.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 203e Verlängerung der Bewerbungsfrist
Langen innerhalb der Bewerbungsfrist nicht mindestens so viele Bewerbungen ein, als Planstellen zu besetzen sind, so verlängert sich die Bewerbungsfrist um einen Monat. In die verlängerte Bewerbungsfrist ist die Zeit der Hauptferien nicht einzurechnen. Eine Verlängerung der Bewerbungsfrist ist in derselben Weise zu verlautbaren wie die Ausschreibung.
In Kraft seit 01.09.1997
§ 203f Gültigkeit der Bewerbung
(1) Die Bewerbung ist gültig, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für die ausgeschriebene Verwendung erfüllt und kein Ausschlußgrund nach § 203d Abs. 5 vorliegt.
(2) Befindet sich ein Bewerber im Unterrichtspraktikum, ist seine Bewerbung gültig, wenn er die sonstigen Ernennungserfordernisse erfüllt und das Zeugnis über das Unterrichtspraktikum der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle spätestens bis zu dem der Bewerbung folgenden 30. September vorgelegt wird.
(3) Bewerber, die die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.
In Kraft seit 01.01.2011
§ 203h Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
(1) Für die Aufnahme als Lehrpersonen sind ausschließlich Bewerberinnen oder Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen.
(2) Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die vorgesehene Verwendung richtet sich nach der entsprechenden Ausbildung und allenfalls in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (§ 203b Abs. 2) sowie sonstigen aufgewiesenen einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen.
(3) Die Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Planstellen innerhalb der von der Dienstbehörde gesetzten Frist eine begründete Auswahl aus den Bewerbungen zu treffen. Bei einer Vielzahl von für eine ausgeschriebene Planstelle abgegebenen Bewerbungen darf die zuständige Dienstbehörde nach Abstimmung mit der Schulleitung eine Vorauswahl unter den an die Schulleitung weiter zu leitenden Bewerbungen treffen. Die von der Schulleitung ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind im Hinblick auf ihre Eignung zu reihen. Bei konkurrierenden Anforderungen hat die Dienstbehörde eine Entscheidung zu treffen.
(4) Bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann die Dienstbehörde eine nicht der Auswahlentscheidung der Schulleitung entsprechende Zuweisung vornehmen. Beabsichtigt die Dienstbehörde, der Auswahlentscheidung der Schulleitung nicht zu entsprechen, so hat diese das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung einer Lehrperson auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Zuweisung dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.
(5) Vor der Zuweisung von Lehrpersonen für den Unterrichtsgegenstand Religion ist – ungeachtet der Zuständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Zuweisung der Religionslehrpersonen – bei erstmals am Schulstandort tätigen Lehrpersonen (ausgenommen nur vorübergehende Zuweisungen) der Schulleitung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
In Kraft seit 01.09.2018
§ 203m Sonderbestimmungen für Lehrer im Bereich der Justizanstalten
Die §§ 203 bis 203h sind auf Lehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 204 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
(1) Für Lehrpersonen gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 6.
(2) Lehrpersonen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Lehrberuf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
1. diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist und
2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder
b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.
(3) Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind:
1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132 oder
2. den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder
3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat auf einen Antrag im Einzelfall zu entscheiden,
1. ob ein im Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und
2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.
(5) Bei der Entscheidung nach Abs. 4 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die von der oder dem Antragstellenden im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis oder durch lebensbegleitendes Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede, auf Grund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat die oder der Antragstellende, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.
(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 und 5 ist das AVG anzuwenden. Der oder dem Antragstellenden ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen der oder des Antragstellenden zu erlassen.
(7) Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses unverzüglich Strafregisterauskünfte gemäß den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.
(8) Strafregisterauskünfte nach Abs. 7 sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 204a Partieller Zugang
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem nach diesem Bundesgesetz geregelten Beruf anzuerkennen, wenn
1. die oder der Antragstellende in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der Lehrtätigkeit erfüllt,
2. die Unterschiede zwischen der betreffenden Lehrtätigkeit im Herkunftsland und dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Ergänzungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und
3. sich die betreffende Lehrtätigkeit im Herkunftsland nach objektiven Kriterien von dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf trennen lässt.
(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zur Zielerreichung geeignet sowie verhältnismäßig ist.
(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 204 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende Lehrtätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.
In Kraft seit 18.01.2016
§ 205 Sprachüberprüfung
Wenn sich Zweifel an der Sprachkompetenz der oder des Antragstellenden ergeben, im Übrigen jedoch die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 204 Abs. 2 erfüllt sind, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse anzuordnen. Über das Ergebnis der Sprachüberprüfung ist im Bescheid nach § 204 Abs. 4 gesondert abzusprechen.
In Kraft seit 18.01.2016
§ 206 Verwaltungszusammenarbeit
(1) Die Dienstbehörde hat zum Zwecke der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.
(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.
(3) Die Dienstbehörde hat im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu nutzen, die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die auf Grund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
In Kraft seit 18.01.2016
§ 207 Ausschreibungspflicht
(1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
(2) Leitende Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind die
1. einer Schulcluster-Leitung,
2. einer Leiterin oder eines Leiters an Schulen, die mindestens zehn Vollbeschäftigungsäquivalente aufweisen (§ 40a Abs. 17 VBG),
3. einer Abteilungsvorstehung, einer Fachvorstehung und einer Erziehungsleitung.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 207a Zuständigkeit und Ausschreibungstermin
(1) Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat freigewordene Planstellen für leitende Funktionen ehestens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Freiwerden, auszuschreiben.
(2) Die Ausschreibung der Planstelle einer Leiterin oder eines Leiters kann für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der Schule in einen Schulcluster oder eine andere wesentliche organisatorische Maßnahme in Aussicht genommen ist.
(3) Eine Ausschreibung hat nicht zu erfolgen, wenn aus besonderen Gründen eine Leiterin oder ein Leiter mit ihrer oder seiner Zustimmung zusätzlich mit der Leitung einer oder zwei weiterer Schulen betraut wird.
In Kraft seit 01.09.2018
§ 207b Inhalt der Ausschreibung
(1) Die Ausschreibung hat
1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,
2. die Ernennungserfordernisse,
3. den Hinweis auf das Erfordernis des § 207e Abs. 2 Z 2,
4. den Hinweis, dass in der Bewerbung die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung, die Führungs- und Managementkompetenzen sowie die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten darzustellen sind,
5. den Dienstort,
6. die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
7. die Bewerbungsfrist und
8. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche
zu enthalten.
(2) Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 207c Verlautbarung
Die Ausschreibung ist in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
In Kraft seit 10.10.2024
§ 207d Bewerbung
Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Tag der Ausschreibung bei der Einreichungsstelle einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche nehmen an dem weiteren Auswahlverfahren nicht teil und die ausschreibende Stelle hat die sich bewerbende Person hievon formlos zu verständigen.
In Kraft seit 10.10.2024
§ 207e Auswahlkriterien
(1) Die Bewerberinnen oder Bewerber haben in der Bewerbung
1. ihre persönliche, fachliche und pädagogische Eignung,
2. ihre Führungs- und Managementkompetenzen sowie
3. ihre Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten
darzustellen. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben sich einem Auswahlverfahren durch eine Begutachtungskommission zu unterziehen.
(2) Für die Auswahl kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber in Betracht, die
1. die Ernennungserfordernisse erfüllen,
2. eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen sowie den ersten Teil (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder eine inhaltlich gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben,
3. in der Bewerbung ihre Eignung, Kompetenzen und Vorstellungen im Sinne des Abs. 1 dargelegt haben und
4. über die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung sowie die erforderlichen Führungs- und Managementkompetenzen verfügen.
(3) Erfüllen mehrere Bewerberinnen und Bewerber die in Abs. 2 angeführten Erfordernisse, so ist für die Besetzung der Planstelle jene Bewerberin oder jener Bewerber heranzuziehen, welche oder welcher den Auswahlkriterien im höchstem Ausmaß entspricht.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 207f Begutachtungskommission und Auswahlverfahren
(1) Die Begutachtungskommission ist bei der Bildungsdirektion einzurichten.
(2) Der Begutachtungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,
2. ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestellendes Schulaufsichtsorgan,
3. ein vom zuständigen Fachausschuss zu entsendendes Mitglied und
4. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied.
(3) Der Begutachtungskommission gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
1. eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß Abs. 10 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),
2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern und der Schülerinnen oder Schüler aus dem Schulgemeinschaftsausschuss der betroffenen Schule und
3. die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte.
(4) Bei der Besetzung der Funktionen Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung und Erziehungsleitung tritt, wenn eine Person kraft Ernennung oder Bestellung die Schulleitung innehat, diese Person an die Stelle des Mitgliedes gemäß Abs. 2 Z 2.
(5) Bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung obliegt die Entsendung des Mitgliedes gemäß Abs. 2 Z 3 jenem Fachausschuss, der am Tag der Ausschreibung der letzten Wahl an den Schulen im Schulcluster die größte Zahl der wahlberechtigten Bediensteten aufgewiesen hat, und obliegt die Entsendung der Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 2 dem Schulclusterbeirat. Bei der Besetzung der Funktion Schulleitung an einer dem Minderheitenschulwesen unterliegenden Schule gehört ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestimmendes Schulaufsichtsorgan für das Minderheitenschulwesen der Begutachtungskommission als beratendes Mitglied an.
(6) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig. Sie sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung verpflichtet. Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen in der Begutachtungskommission nicht tätig sein.
(7) Den Vorsitz in der Begutachtungskommission führt das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 1, bei der Anwendung des Abs. 4 jedoch die Schulleitung. Die Sitzungen der Begutachtungskommission sind von der Bildungsdirektion vorzubereiten und vom Vorsitz einzuberufen.
(8) Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission ist die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitz eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitz lediglich ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
(8a) Die oder der Vorsitzende kann die Beschlussfassung gemäß Abs. 8 durch Einholung der Zustimmung der anderen Kommissionsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Um Entscheidungen im Umlaufweg treffen zu können, ist ein begründeter Beschlussantrag der oder des Vorsitzenden erforderlich. Für im Umlaufweg beschlossene Entscheidungen ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk gemäß § 16 AVG festzuhalten.
(9) Die Begutachtungskommission hat die rechtzeitig eingelangten Bewerbungen zu prüfen und Bewerberinnen und Bewerber, die nicht alle festgelegten Erfordernisse erfüllen, als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden. Abweichend vom ersten Satz kann die Begutachtungskommission die Dienstbehörde mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse des § 207e Abs. 2 Z 1 und Z 2 beauftragen. Die Begutachtungskommission hat
1. dem schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulgemeinschaftsausschuss oder Schulforum) und
2. dem Dienststellenausschuss (den Dienststellenausschüssen)
der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungen der alle festgelegten Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln. Diese Organe haben das Recht, nach allfälliger Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(10) Die alle Erfordernisse erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber sind einer qualifizierten Einrichtung im Rahmen eines Assessments zur Beurteilung ihrer Führungs- und Managementkompetenzen zuzuweisen, anschließend zu einer Anhörung vor die Begutachtungskommission zu laden und auf ihre Eignung zu überprüfen. Die Begutachtungskommission kann, wenn dies zur Überprüfung der Eignung ausreichend ist, ein vereinfachtes Verfahren vorsehen; dies gilt für Bewerberinnen und Bewerber um eine Schulleitung oder Schulcluster-Leitung, die nach einem Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren eine dieser Funktionen durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben, und im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren um eine leitende Funktion gemäß § 207 Abs. 2 Z 3 für Bewerberinnen und Bewerber, die eine solche Funktion durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben; wird im Rahmen eines solchen vereinfachten Verfahrens von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen, so ist dem Auswahlverfahren keine Expertin oder kein Experte gemäß Abs. 3 Z 1 beizuziehen.
(11) Hinsichtlich der als geeignet beurteilten Bewerberinnen und Bewerber hat die Begutachtungskommission jeweils festzulegen, ob die betreffende Bewerberin oder der betreffende Bewerber die Auswahlerfordernisse in „höchstem Ausmaß“, in „hohem Ausmaß“ oder in „geringerem Ausmaß“ erfüllt. Vom Vorsitz ist innerhalb von drei Monaten ein begründetes Gutachten bezüglich der Eignung der dem Anhörungsverfahren unterzogenen Bewerberinnen und Bewerber zu erstatten. Vor Weiterleitung des Gutachtens hat der Vorsitz einem vom schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulgemeinschaftsausschuss oder Schulforum) ermächtigten Mitglied des jeweiligen Organs auf Verlangen Einsicht in das Gutachten zu gewähren; für die Einsichtnahme ist eine Frist von zwei Wochen einzuräumen.
(12) Die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Bundesschulen (Bundes-Schulclustern) obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Diese oder dieser ist bei ihrer oder seiner Auswahlentscheidung nicht an das Gutachten der Begutachtungskommission gebunden.
(13) Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle und es kommt ihr oder ihm im Auswahl- und Besetzungsverfahren keine Parteistellung zu.
(14) Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die ausgeschriebene Leitungsfunktion ernannt, die oder der nach dem Gutachten der Begutachtungskommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens eine andere Mitbewerberin oder ein anderer Mitbewerber, so sind dem zuständigen Zentralausschuss auf dessen Verlangen die für die Ernennung maßgebenden Gründe mitzuteilen.
(15) Bei der Besetzung von Funktionen an unmittelbar der Verwaltung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstehenden Schulen ist die Begutachtungskommission bei der Zentralstelle einzurichten und treten an die Stelle der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zwei durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellende Expertinnen oder Experten. Abs. 4 und 7 sind bezüglich des Vorsitzes der Schulleitung sinngemäß anzuwenden.
(16) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.
In Kraft seit 01.09.2025
§ 207g Neuerliche Ausschreibung
(1) Bei weniger als drei geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern kann die Planstelle neuerlich ausgeschrieben werden.
(2) Wird die ausgeschriebene Planstelle für eine leitende Funktion nicht verliehen, so ist sie bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 207h Funktionsdauer
(1) Ernennungen auf Planstellen für leitende Funktionen sind zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind auf Antrag Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion (§ 207 Abs. 2) oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind. Ein solcher Antrag kann bis spätestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Ernennung gestellt werden.
(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Auf diesen Hochschullehrgang können Ausbildungen oder Lehrgänge angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ zweckmäßig ist; auch die gänzliche Anrechnung ist zulässig. Der für die erfolgreiche Ablegung des Hochschullehrganges vorgesehene Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten verkürzt sich im Umfang der Einrechnung gemäß Abs. 1 zweiter Satz. Eine mindestens dreijährige Ausübung der Funktion Schulleitung ersetzt den ersten Teil (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ (§ 207e Abs. 2 Z 2) und 30 ECTS des Gesamtumfanges des genannten Hochschullehrganges.
(3) Eine neuerliche Ernennung ist zulässig, wenn die Verpflichtung gemäß Abs. 2 erfüllt ist. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der Inhaberin oder dem Inhaber der Leitungsfunktion frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich mitzuteilen, ob sie oder er neuerlich ernannt werden soll. Eine neuerliche Ernennung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam.
(4) Wird von einer neuerlichen Ernennung abgesehen und verbleibt die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion im Dienststand, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Inhaberin oder als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat. Hatte die Inhaberin oder der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Inhaberin oder als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat. In beiden Fällen richtet sich ihre oder seine Lehrverpflichtung nach ihrer oder seiner tatsächlichen Verwendung.
(5) Bei unmittelbar der Verwaltung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstehenden Schulen obliegen die der Bildungsdirektion zukommenden Aufgaben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
In Kraft seit 10.10.2024
§ 207i Abberufung von der Leitungsfunktion
(1) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion, die oder der sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, kann nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a PVG von der Leitungsfunktion jederzeit abberufen werden. Die Abberufung obliegt:
1. bei Schulen, die einer Bildungsdirektion unterstehen, dieser,
2. im Übrigen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(2) Endet die Funktion der Inhaberin oder des Inhabers der leitenden Funktion gemäß Abs. 1 und verbleibt diese oder dieser im Dienststand, wird sie oder er kraft Gesetzes auf jene Planstelle einer Lehrperson übergeleitet, die sie oder er zuletzt vor der Ernennung auf ihre oder seine bisherige Planstelle innehatte. In diesem Fall richtet sich die Lehrverpflichtung nach der tatsächlichen Verwendung.
(3) Hatte die Inhaberin oder der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist sie oder er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Inhaberin oder als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 207m Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt
(1) Von den die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt betreffenden Bestimmungen bleiben unberührt:
1. § 20 und § 21 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,
2. § 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975 und
3. § 4 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949.
(2) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den Bestimmungen des 3. und 5. Unterabschnittes keine Parteistellung.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 207n Schulcluster
(1) Die zur Vernetzung der Bildungsangebote, zur Verbesserung der Leitungsstrukturen und zur Erzielung von Synergien zu einem Schulcluster zusammengefassten Schulen bleiben Schulen im schulrechtlichen Sinn. Dienststelle im Sinne des § 278 Abs. 1 ist jedoch der Schulcluster.
(2) Im Zuge der Errichtung eines Schulclusters ist festzulegen:
1. welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,
2. welche Bezeichnung der Schulcluster trägt,
3. an welcher Schule die Schulcluster-Leitung eingerichtet wird und
4. zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.
(3) Die Bildungsdirektion hat dem Schulcluster für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der Schulcluster-Leitung und der Bereichsleitung Werteinheiten (§ 2 BLVG) in einem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, das auf folgende Weise zu ermitteln ist:
1. Für jede Schule im Schulcluster ist die Verminderung der Lehrverpflichtung zu ermitteln, die sich gemäß § 3 BLVG ergäbe, wenn eine Schulleitung bestellt wäre.
2. Bei der Ermittlung der Dienstzulagengruppen sind ausschließlich § 2 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 3 und § 4 der Schulleiter-Zulagenverordnung, BGBl. Nr. 192/1966, anzuwenden, wobei an die Stelle der Zahl der Klassen die Zahl der Gruppen von jeweils 20 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule tritt; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.
3. Die für jede Schule gemäß Z 1 ermittelten Werteinheiten sind zu summieren.
Die Ermittlung gemäß Z 2 erfolgt für das jeweilige Schuljahr gemäß den Daten zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik des vorangegangenen Schuljahres.
(4) Aus den gemäß Abs. 3 zur Verfügung stehenden Werteinheiten sind von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen übertragenen Aufgaben Werteinheiten der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen im Rahmen der Bandbreiten gemäß § 9 Abs. 1b BLVG nach Maßgabe des Organisationsplans zuzuweisen. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.
(5) Die nach Zuweisung gemäß Abs. 4 verbleibenden Werteinheiten dürfen von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans
1. der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung (§ 2a BLVG),
2. der Bereitstellung von Sekretariatspersonal ab dem zweiten Jahr nach der Errichtung des Schulclusters,
3. der Wahrnehmung von Agenden im Sinne des § 9 Abs. 1d BLVG und
4. der Wahrnehmung von Aufgaben der Schulcluster-Administration
zugewiesen werden.
(6) Bei einer Zuweisung gemäß Abs. 5 Z 2 entspricht jeder Werteinheit 8% einer Verwaltungsplanstelle.
(7) Für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben der Schuladministration (§ 56 Abs. 7 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 476/1986) dürfen von der Schulcluster-Leitung an den Schulen unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BLVG Administratorinnen und Administratoren mit der Maßgabe betraut werden, dass an die Stelle der Zahl der Klassen die Zahl der Gruppen von jeweils 20 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule tritt; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. Die Tätigkeit ist je Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III (0,525 Werteinheiten) in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Abs. 3 letzter Satz ist für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler anzuwenden.
(8) Werteinheiten aus Einrechnungen in die Lehrverpflichtung, die sich für Verwaltungsaufgaben der Schuladministration gemäß Abs. 7 ergeben, können von der Schulcluster-Leitung
1. ab dem Schuljahr 2020/21 der Bereitstellung von Sekretariatspersonal (Abs. 6) und
2. Lehrpersonen für Aufgaben der Schulcluster-Administration (§ 207p Abs. 1) zugewiesen werden.
(9) Lehrpersonen, die eine schulfeste Stelle an einer Schule im Schulcluster innehaben, dürfen nur mit ihrer Zustimmung an einer Schule außerhalb des Schulclusters verwendet werden.
(10) Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jene Schule als Dienststelle, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird. Bei gleicher Verwendung an zwei oder mehreren Standorten entscheidet die Schulcluster-Leitung. Für das aktive und passive Wahlrecht zum zuständigen Fachausschuss sowie zum zuständigen Zentralausschuss gelten die Schulen als Dienststellen, an welchen die Lehrperson verwendet wird.
(11) Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster die Funktion der Leiterin oder des Leiters; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; § 207i Abs. 2 und 3 ist anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit dieser Funktion. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Leiterin oder der bisherige Leiter mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.
In Kraft seit 10.10.2024
§ 207o Schulcluster-Leitung
(1) Die Schulcluster-Leitung ist eine Leitungsfunktion im Sinne des § 207 Abs. 2.
(2) Sofern in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Schulcluster-Leitung die Bestimmungen über die Schulleitung anzuwenden. Die Ernennungserfordernisse gelten durch die Erfüllung der Erfordernisse für eine Verwendung an einer der Schulen im Schulcluster als erfüllt.
(3) Für die Auswahl für die Funktion Schulcluster-Leitung kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die entweder am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich teilgenommen haben oder den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ erfolgreich absolviert haben.
(4) Sofern einem Schulcluster überwiegend Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, angehören, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache aufweisen. In den übrigen Fällen müssen Bewerberinnen und Bewerber Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen.
(5) Der Schulcluster-Leitung obliegen die Leitung des Schulclusters in pädagogischer, in rechtlich-organisatorisch-administrativer, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der im Schulcluster zusammengefassten Schulen nach außen. Die Schulcluster-Leitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. Sie hat die Besetzung der Schulcluster-Administration und der Bereichsleitungen in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die vorgesehenen Aufgaben sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten.
(6) Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß § 207n Abs. 4, 5 und 8 vorzunehmen.
In Kraft seit 01.09.2018
§ 207p Schulcluster-Administration und Bereichsleitung
(1) Die Schulcluster-Administration beinhaltet die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulcluster-Leitung (entsprechend § 56 Abs. 7 SchUG).
(2) Die Bereichsleitung beinhaltet die im § 55d SchUG und im § 52a des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß § 55d Z 3 SchUG und § 52a Z 3 SchUG-BKV kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu.
(3) Lehrpersonen im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1c BLVG haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß § 9 Abs. 1c BLVG das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.
In Kraft seit 01.09.2018
§ 207q Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen
(1) () Der aus Bundes- und Pflichtschulen bestehende Schulcluster bildet bezüglich der Anwendung des Dienstrechts der Bundesbediensteten eine Dienststelle im Sinne des § 278 Abs. 1.
(2) Für Schulcluster gemäß Abs. 1 finden die für Bundes-Schulcluster anzuwendenden Bestimmungen mit den Maßgaben Anwendung, dass
1. bei der Besetzung der an einer Bundesschule errichteten Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission folgende stimmberechtigte Mitglieder angehören:
a. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,
b. ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zu entsendendes Mitglied,
c. ein vom landesgesetzlich zuständigen Organ zu entsendendes Mitglied,
d. ein Mitglied, das von den für Bundeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist,
e. ein Mitglied, das von den für Landeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist, und
f. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied,
2. bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulerhalters (Schulerhalterverbandes) der Pflichtschulen gemäß § 26a Abs. 3 Z 3 LDG 1984,
3. () die Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor nach der Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung sowie dem landesgesetzlich zuständigen Organ erfolgt,
4. die von der Bildungsdirektion dem Schulcluster zur Verfügung zu stellenden Ressourcen sich nach § 207n Abs. 3 sowie nach § 26c Abs. 3 bis 5 LDG 1984 bestimmen,
5. im Fall der Leitung des Schulclusters durch eine Landeslehrperson einer Bereichsleiterin oder einem Bereichsleiter an einer der Bundesschulen zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben übertragen werden können und
6. für die gemäß Z 5 zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben wahrnehmende Bereichsleitung die obere Bandbreite gemäß § 9 Abs. 1b BLVG nicht gilt und sich deren Dienstzulage gemäß § 59c Abs. 4 GehG um 20 vH erhöht.
In Kraft seit 01.09.2018
§ 208 Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen oder Pädagogischen Hochschulen
(1) Die §§ 36 bis 39a und 40 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch
1. Schulen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen, oder
2. private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,
in Betracht kommen.
(2) Auf Lehrer in Auslandsverwendung ist § 41 Abs. 1 anzuwenden.
In Kraft seit 28.12.2013
§ 209 Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung
(1) Der Lehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der Unterrichtserteilung einer Dienststelle der Bundesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Der Zustimmung des Lehrers bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Schulverwaltung und für einen Zeitraum erfolgt, in dem der Lehrer auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.
(3) Der Lehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
In Kraft seit 01.10.1988
§ 210 Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule oder einer Pädagogischen Hochschule
Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden.
In Kraft seit 01.10.2007
§ 211 Lehramtliche Pflichten
Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
In Kraft seit 01.09.1997
§ 212 Lehrverpflichtung
(1) Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung richtet sich nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965.
(2) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die er nicht lehrbefähigt ist.
(3) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) sind auf Lehrer nicht anzuwenden.
In Kraft seit 29.12.2007
§ 212a Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule
(1) Die Verwendung einer Lehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Dienstbehörde abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Lehrperson anstelle der Vergütung gemäß § 63d GehG eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen will, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Werteinheit der Unterrichtsverpflichtung.
(2) Die Lehrperson unterliegt für die Dauer der Verwendung in der Sommerschule und nach Maßgabe der für die Sommerschule festgelegten Aufgaben den für die Unterrichtserteilung geltenden Pflichten und den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten.
(3) Im Rahmen der Verwendung an der Sommerschule gilt der Standort der Sommerschule als Dienstort.
(4) Die Schulleitung der Schule, an welcher der Sommerschulunterricht stattfindet, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Sommerschule eingesetzten Lehrpersonen. Sie hat in Bezug auf die der Sommerschule zugrundeliegende Zielsetzung bezüglich der an der Sommerschule verwendeten Lehrpersonen und des sonstigen an der Sommerschule verwendeten Personals die der Schulleitung obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Ihr obliegt weiters die Aufsicht über die an der Sommerschule im Rahmen ihrer schulpraktischen Ausbildung verwendeten Studierenden.
(5) Die Schulleitung darf die Leitung der Sommerschule an eine sich zur Übernahme der Leitung der Sommerschule bereit erklärende für diese Tätigkeit geeignete Lehrperson übertragen. Die Schulleitung hat diese Übertragung spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
(6) Die gemäß Abs. 5 die Leitung der Sommerschule übernehmende Lehrperson hat die der Schulleitung im Rahmen der Sommerschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.
In Kraft seit 29.07.2022
§ 213 Herabsetzung der Lehrverpflichtung
(1) Die §§ 50a bis 50f sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Abs. 2 bis 10 ergeben.
(2) Abweichend vom § 50a Abs. 2 ist das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Lehrverpflichtung darf nicht unter 10 und muß unter 20 Werteinheiten liegen.
(2a) Abweichend von § 50a Abs. 3 zweiter Satz kann die Dienstbehörde das Ausmaß der Herabsetzung mit Wirksamkeit für ein Schuljahr von Amts wegen aus dienstlichen Gründen insoweit absenken, als es erforderlich ist, um eine Unterschreitung des Ausmaßes der Dienstleistung im Verhältnis zum zuletzt wirksamen Beschäftigungsausmaß zu vermeiden. Die Absenkung darf vom zuletzt antragsgemäß gewährten Ausmaß um nicht mehr als 2,5 Werteinheiten abweichen.
(2b) Abweichend von § 50a Abs. 1 hat die Dienstbehörde dem Antrag des Lehrers auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Dauer eines Schuljahres stattzugeben, wenn dessen regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung mit allfälligen Einrechnungen nach den §§ 9, 10 und 12 BLVG um höchstens eine Werteinheit unter 20 Werteinheiten liegt und eine Vollbeschäftigung nur durch die zusätzliche Anordnung von Mehrdienstleistungen erreicht werden kann. Abs. 7 zweiter Satz kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung. § 50a Abs. 3 ist auf solche Zeiten nicht anzuwenden.
(3) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des § 50d mit Ablauf des Schuljahres, in dem oder mit dessen Beginn die im § 50a Abs. 3 oder im § 50b Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 50a, 50b oder 50e anschließt.
(4) Zeiträume nach § 50a Abs. 3, um die infolge der Anwendung des Abs. 3 Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im § 50a Abs. 3 angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.
(5) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch § 50c nicht berührt.
(6) § 50c Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle von ganzen Stunden ganze Unterrichtsstunden treten.
(7) § 50c Abs. 3 ist auf Lehrer nicht anzuwenden. Lehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen jedoch wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen nach Möglichkeit nur in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Lehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
(8) Eine Anwendung des § 50d Abs. 1 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
(9) Auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist § 50a nicht anzuwenden.
(10) § 50f ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. an die Stelle der Herabsetzung auf die Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 45 vH und höchstens 55 vH der Lehrverpflichtung tritt und
2. der Heranziehung einer Lehrperson zu einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 61 Abs. 8 GehG) § 50f Abs. 4 nicht entgegensteht.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 213a Mit der Leitung teilbetraute Lehrperson
(1) Wird für eine Leiterin oder einen Leiter, eine Abteilungsvorständin oder einen Abteilungsvorstand, eine Fachvorständin oder einen Fachvorstand oder eine Erziehungsleiterin oder einen Erziehungsleiter die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Lehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(2) Sofern durch die Maßnahme gemäß Abs. 1 die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson in Verbindung mit einer anderen ihr oder ihm als Leiterin oder Leiter bereits zukommenden Einrechnung mehr als 20 Werteinheiten aufweisen würde, kann im Umfang der aus Anlass der Vertretung bei der mit der Leitung teilbetrauten Lehrperson anfallenden das Ausmaß von 20 Werteinheiten überschreitenden Einrechnung eine weitere Lehrperson mit der zusätzlichen Vertretung der Leiterin oder des Leiters betraut werden.
(3) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.
In Kraft seit 01.09.2013
§ 213b Sabbatical
§ 78e ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung volle Schuljahre zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August. Bei Übertritt in den Ruhestand während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Übertritt in den Ruhestand. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Übertrittjahres erstreckt werden.
In Kraft seit 01.03.2015
§ 213d Mitarbeitergespräch und Teamarbeitsbesprechung
Die §§ 45a und 45b sind auf Lehrer nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1998
§ 213e Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräch
(1) Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.
(2) Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Abteilungsvorstehung oder einer Fachvorstehung bezüglich der diesen unterstehenden Lehrpersonen ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.
(3) Im Zuge der Planung der individuellen Fort- und Weiterbildungen hat die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bzw. die Abteilungs- oder Fachvorstehung bei Lehrpersonen eine Beurteilung der digitalen Kompetenzen vorzunehmen und gegebenenfalls die Absolvierung entsprechender einschlägiger Fortbildungen anzuordnen.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 214 Geheimhaltung
Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß § 5 Abs. 3 BAKG oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.
In Kraft seit 01.09.2025
§ 215 Meldepflichten
§ 53 ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes, wenn der Lehrer gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, und die Adresse, unter der dem beurlaubten Lehrer im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden sind. Der während der Schulferien beurlaubte Lehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Leiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.
In Kraft seit 01.10.1988
§ 216 Nebenbeschäftigung
§ 56 ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Dienstbehörde bedarf.
In Kraft seit 01.10.1988
§ 217 Amtstitel
(1) Für Lehrpersonen sind folgende Amtstitel vorgesehen:
(2) Für Lehrpersonen sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:
(3) Die Wirkung der mit dem Erreichen eines höheren Besoldungsdienstalters verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder die Lehrperson freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld der Lehrperson gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
In Kraft seit 01.09.2018
§ 219 Ferien und Urlaub
(1) Lehrer, die einer Anstaltsleitung unmittelbar unterstehen, dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Direktors, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Hauptferien von dem Ort ihrer Lehrtätigkeit entfernen.
(2) Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer gegen Meldung bei der Anstaltsleitung die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
(3) Direktoren (Leiter) von Anstalten haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit des Direktors (Leiters) in seinem Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung der Schlußgeschäfte beginnt und fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.
(4) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
(5) Die §§ 64 bis 72, und § 77 Abs. 1 und 2 (soweit er die Verhinderung des Urlaubsantrittes betrifft) sind auf Lehrer nicht anzuwenden. Soweit § 77 Abs. 2 die Unterbrechung des Erholungsurlaubes betrifft, ist er auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.
(5a) Bei der Anwendung des § 75 tritt an die Stelle des § 75b Abs. 3 und 4 ein Rückkehrrecht des Lehrers an seine bisherige Schule.
(5c) Verwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 75a Abs. 2 Z 2 lit. a gleichzuhalten.
(6) § 76 ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
2. Durch den Verbrauch
a) der Pflegefreistellung nach § 76 Abs. 1 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,
b) der Pflegefreistellung nach § 76 Abs. 4 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden
im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BLVG an Dienstleistung entfallen.
3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder ermäßigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.
4. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z 2 und 3 anzurechnen.
5. Bei der Anwendung des § 76 Abs. 6 und Abs. 7 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
6. § 76 Abs. 8 und 9 sind nicht anzuwenden.
In Kraft seit 23.12.2018
§ 219a Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
(1) § 78a ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 78a Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als 36 und bei Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.
2. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
3. Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
4. Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
5. Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 78a Abs. 5 ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
(2) § 78a ist auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.10.1994
§ 220 Leistungsfeststellung
(1) Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß
1. an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat Oktober treten,
2. eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 abweichend vom § 83 Abs. 1 auch dann zulässig ist, wenn sie unter Berücksichtigung der geübten Verleihungspraxis Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer leitenden Funktion haben kann; wobei § 83 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist und
3. abweichend von § 88 Abs. 1 für Lehrpersonen in Leitungsfunktion und sonstige Lehrpersonen sowie für Erzieherinnen und Erzieher, die an einer der Bildungsdirektion unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, Leistungsfeststellungskommissionen bei jeder Bildungsdirektion einzurichten sind.
(2) Im Verfahren über die Leistungsfeststellung für einen Religionslehrer hat dem Senat der Leistungsfeststellungskommission ein Religionslehrer desselben Bekenntnisses anzugehören; für die Bestellung dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 221 Disziplinarrecht
(1) Bei einem Verfahren gegen eine Lehrperson muss das nebenberufliche Mitglied des zuständigen Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 2 dem Verwaltungsdienst im Bereich Bildung angehören und hat das nebenberufliche Mitglied des Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 3 Lehrperson zu sein.
(2) Bei einem Verfahren gegen eine Religionslehrerin oder einen Religionslehrer hat ein nebenberufliches Mitglied Religionslehrerin oder Religionslehrer desselben Bekenntnisses zu sein. Für die Bestellung dieser Religionslehrerin oder dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft einzuholen.
(3) Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.
In Kraft seit 24.12.2020
§ 222 Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen
(1) Der Besetzung einer freien Stelle einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203h und § 207m mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle der Schulleitung das Rektorat tritt und die Schulleitung vom Rektorat einzubeziehen ist,
2. ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ergänzend zu § 203 Abs. 2 nicht einzuleiten ist, wenn die Stelle mit einer Landeslehrperson besetzt werden soll, die
a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und
b) die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
3. die Ausschreibung gemäß § 203a Abs. 1 und 2 dem Rektorat obliegt,
4. an die Stelle der ausschreibenden Stelle in § 203b Abs. 3 die Dienstbehörde tritt,
5. die Ausschreibung anstelle von § 203c auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ sowie auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist und zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden kann,
6. vor der Übermittlung der Auswahl an die Dienstbehörde gemäß § 203h Abs. 3 der Schulleitung das Recht einzuräumen ist, einen Auswahlvorschlag zu erstellen und dem Rektorat vorzulegen und
7. soweit die Besetzung einer Planstelle mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle einer Lehrperson ernannt werden kann.
(2) Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des § 224 zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt.
(3) Der Besetzung einer freien Planstelle für die Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 207a bis 207i und § 207m mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors das Rektorat tritt,
2. an die Stelle der Bildungsdirektion die Pädagogische Hochschule tritt,
3. der Aufschub einer Ausschreibung gemäß § 207a Abs. 2 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veranlassen ist,
4. die Betrauung gemäß § 207a Abs. 3 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung obliegt,
5. die Ausschreibung zusätzlich zu § 207c auch auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist,
6. der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 7
a) die Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
b) eine oder ein durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsendende Expertin oder zu entsendender Experte,
c) ein vom zuständigen Zentralausschuss zu entsendendes Mitglied sowie
d) ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied
als stimmberechtigte Mitglieder angehören,
7. der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 3
a) eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß § 207f Abs. 10 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),
b) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern oder Erziehungsberechtigten aus dem Schulforum der betroffenen Schule sowie
c) die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung
als beratende Mitglieder angehören,
8. bei einer Lehrperson, die ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Landeslehrperson innehat, § 207h Abs. 4 und § 207i Abs. 3 nicht anzuwenden sind und
9. soweit die Besetzung einer Planstelle mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle einer Lehrperson ernannt werden kann.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 223 Pädagogischen Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen
(1) Auf Lehrpersonen, die einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sind (§ 39), sind die §§ 200d, 200e, 200g, 200h, § 200i, 200j und § 200l Abs. 2 Z 2, 3, 4 und 6 und Abs. 4 bis 6 sowie gegebenenfalls § 200f anzuwenden. Weiters sind die urlaubsrechtlichen Bestimmungen mit den sich aus § 200l Abs. 2 Z 4 ergebenden Maßgaben anzuwenden; das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Lehrpersonen, deren Dienstzuteilung gemäß Satz 1 vor dem 1. September 2013 begonnen hat und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen andauert, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.
(2) Das BLVG ist auf gemäß Abs. 1 verwendete Lehrpersonen nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.10.2013
§ 224 An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen
Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 210 ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode. Die Zuweisung darf höchstens im Ausmaß von zehn Werteinheiten (§ 2 Abs. 1 BLVG) erfolgen.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 225 Ausschreibung, Besetzung, Verwendung
(1) Dieser Abschnitt ist auf Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements anzuwenden.
(2) Für Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 1 ist die Verwendungsgruppe „SQM“ vorgesehen.
(3) Der Besetzung einer Planstelle des Schulqualitätsmanagements und der Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion (§ 226) hat eine Ausschreibung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung voranzugehen. Spezifische Erfordernisse an die Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund der verschiedenen Schularten des differenzierten österreichischen Schulsystems ergeben, sind in der Ausschreibung angemessen zu berücksichtigen. Auf das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren ist das Ausschreibungsgesetz 1989 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begutachtungskommission anstelle der beiden Mitglieder, die gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Satz Ausschreibungsgesetz 1989 durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle zu bestellen sind, folgende Personen angehören:
1. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor bestellte Vertretung als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
2. die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst oder eine von der Leiterin oder vom Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst bestellte Vertretung als weiteres Mitglied.
Die Begutachtungskommission kann die zuständige Dienstbehörde mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse gemäß Z 28 der Anlage 1 beauftragen. In Bezug auf Landeslehrpersonen bedarf die Einholung der Information der vorhergehenden Zustimmung der Landeslehrperson. Die Entscheidung über die Auswahl obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(4) Dienststelle einer Beamtin oder eines Beamten des Schulqualitätsmanagements ist die Bildungsdirektion oder eine für eine Bildungsregion zuständige Außenstelle der Bildungsdirektion.
(5) Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements obliegt neben der Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen insbesondere die Sicherstellung der Implementierung von Reformen und Entwicklungsvorgaben in der Region, die Mitwirkung am Qualitätsmanagement (evidenzbasierte Steuerung der regionalen Bildungsplanung) und an der schularten- und standortbezogenen Schulentwicklung, das laufende Qualitäts-Controlling, die strategische Personalführung auf Ebene der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen, die Bereitstellung pädagogischer Expertise an Schnittstellen und das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall. Darüber hinaus obliegt den Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements die Behandlung von allenfalls durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor den Bildungsregionen (Außenstellen der Bildungsdirektion) zugewiesenen Aufgaben im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Aufgaben der Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Qualitätsmanagements im Rahmen der verschiedenen Schularten des differenzierten österreichischen Schulsystems näher durch Verordnung festzulegen.
(6) Einer Beamtin oder einem Beamten des Schulqualitätsmanagements für den Bereich des Minderheitenschulwesens für Kärnten oder das Burgenland obliegt die Wahrnehmung der im jeweiligen Minderheiten-Schulgesetz vorgesehenen Aufgaben.
(7) Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements sind verpflichtet, Veranstaltungen zur Weiterbildung zu absolvieren. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Schulqualitätsmanagements den Umfang und die Inhalte der Weiterbildung durch Verordnung festzulegen.
(8) Kann eine Beamtin oder ein Beamter des Schulqualitätsmanagements ihre oder seine Funktion für die Dauer von mindestens drei Monaten vorübergehend nicht wahrnehmen, darf ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens eine Lehrperson vorläufig mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut werden. Betrauungen für einen Gesamtzeitraum von bis zu einem Jahr obliegen der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor; sie enden spätestens mit Ablauf dieses Zeitraumes; darüber hinausgehende Betrauungen obliegen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 226 Leitung einer Bildungsregion
(1) Einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegen die Entwicklung und Implementierung von regionalen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität und Erhöhung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit, die Steuerung der Bildungsangebote in der Bildungsregion, die Abstimmung der Bildungsangebote aufeinander sowie deren Weiterentwicklung, die strategische Personalführung und -entwicklung der regionalen Teams, die Förderung der Zusammenarbeit aller Schulen (Schulcluster) sowie deren Zusammenarbeit mit den außerschulischen Einrichtungen einer Bildungsregion, die Steuerung des Qualitätsmanagements und der Agenden der Inklusion und Diversität, die Steuerung der Umsetzung regionaler Bildungskonzepte (z. B. Bildungsregionen, Cluster/Campus) und zentraler Reformen und Entwicklungsvorgaben, die Unterstützung der Leitung des Pädagogischen Bereiches in Planungs- und Steuerungsangelegenheiten der Bildungsdirektion sowie die Kommunikation und Zusammenarbeit mit Stakeholdern und externen Partnerinnen und Partnern in der Region.
(2) Die Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion ist zunächst auf einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. § 207h Abs. 3 ist mit der Maßgabe, dass sich die Verpflichtung auf die Absolvierung der Weiterbildung auf § 225 Abs. 7 bezieht, sinngemäß anzuwenden.
(3) Kann die Leitung einer Bildungsregion ihre Funktion für die Dauer von mindestens einem Monat vorübergehend nicht wahrnehmen, darf ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens eine Person, die der Verwendungsgruppe SQM, SI 1 oder SI 2 angehört oder mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, vorläufig mit der Funktion Leitung einer Bildungsregion betraut werden. Betrauungen für einen Gesamtzeitraum von bis zu einem Jahr obliegen der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor; sie enden spätestens mit Ablauf dieses Zeitraumes; darüber hinausgehende Betrauungen obliegen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(4) Für die erstmalige Besetzung der Funktionen gemäß Abs. 1 kommen lediglich Schulinspektorinnen oder Schulinspektoren der Verwendungsgruppen SI 1 oder SI 2 oder mit der Funktion Schulinspektion betraute Lehrpersonen in Betracht. Auf diese Beschränkung des Kreises der Bewerberinnen und Bewerber ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 227 Ausnahmebestimmungen
(1) Die §§ 10 bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 50a und 78a sind auf die Dienstzeit der Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.
(3) Soweit die Besetzung einer Planstelle des Schulqualitätsmanagements mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, ist diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe SQM zu ernennen.
(4) Bei der Besetzung von Planstellen im Sinne des § 3 ist neben den Bestimmungen der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 gegebenenfalls auch auf die Bestimmungen der Verwendungsgruppe SQM sowie auf die Sonderbestimmungen der Beamtinnen und Beamten der Schulevaluation Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 28.12.2019
§ 227a Amtstitel
(1) Die Beamtin oder der Beamte des Schulqualitätsmanagements führt den Amtstitel „Schulqualitätsmanagerin“ oder „Schulqualitätsmanager“, im Fall der Innehabung der Funktion Leitung einer Bildungsregion den Amtstitel „Leiterin der Bildungsregion“ oder „Leiter der Bildungsregion“ mit einem entsprechenden die Region kennzeichnenden Zusatz.
(2) Eine oder ein gemäß § 32 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder gemäß den §§ 15 und 16 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, bestellte Schulinspektorin oder Schulinspektor führt den Amtstitel „Schulinspektorin“ oder „Schulinspektor“. Die oder der gemäß § 32 Abs. 3 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten zur Landesschulinspektorin oder zum Landesschulinspektor bestellte Beamtin oder Beamte führt den Amtstitel „Landesschulinspektorin“ oder „Landesschulinspektor“.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 227b
(1) Dieser Abschnitt ist auf Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation anzuwenden.
(2) Der Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation hat unter Abstellen auf die für die Funktion erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine öffentliche Ausschreibung durch die zuständige Bundesministerin oder durch den zuständigen Bundesminister voranzugehen. Auf das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren ist das AusG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurichten ist.
(3) Die Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation erfolgt vorerst durch eine sechsmonatige Dienstzuteilung. In diesem Zeitraum ist eine theoretische und praktische Ausbildung zu absolvieren.
(4) Dienststelle einer Beamtin oder eines Beamten in der Schulevaluation ist die Zentralstelle. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann aus den Gründen einer einfacheren und kostensparenden Vollziehung für die Aufgaben der Schulevaluation eine Außenstelle außerhalb von Wien einrichten.
(5) Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind im Hinblick auf die Vergabe der Qualitätsbeurteilung im Rahmen der Berichterstellung selbstständig und unabhängig. Werden die gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG mittels Verordnung festzulegenden Mindestqualitätsstandards unterschritten, ist von der Schulevaluation umgehend die zuständige Schulaufsicht in Kenntnis zu setzen, welche einen mittels Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG festzulegenden Folgeprozess zur Qualitätsverbesserung einzuleiten hat.
(6) Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind verpflichtet, Veranstaltungen zur Weiterbildung zu absolvieren. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben in der Schulevaluation den Umfang und die Inhalte der Weiterbildung durch Verordnung festlegen.
(7) § 50a und § 78a sind auf die Dienstzeit der Beamtinnen und Beamten in der Schulevaluation nicht anzuwenden. Die §§ 10 bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten in der Schulevaluation nicht anzuwenden.
(8) Soweit die Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, ist diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle in der Schulevaluation zu ernennen.
(9) Die Beamtin oder der Beamte in der Schulevaluation führt den Amtstitel „Schulevaluatorin“ oder „Schulevaluator“.
(10) Die Ernennungserfordernisse für die Verwendung in der Schulevaluation richten sich nach Anlage 1 Z 28 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der mindestens fünfjährigen erfolgreichen Lehr- und/oder Schulleitungspraxis eine mindestens zehnjährige entsprechende Praxis tritt und auch Zeiten in den Verwendungsgruppen SQM, SI 1 und SI 2 anzurechnen sind. Zeiten der Aufsichtsführung über die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung direkt unterstehenden Schulen (Zentrallehranstalten) sind Zeiten in den Verwendungsgruppen SQM, SI 1 und SI 2 gleichgestellt.
In Kraft seit 01.10.2020
§ 228 Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich anzuwenden.
(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff „Verwaltungsdienst“ umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA-Informationsservice und in der Telekom-Rechnungsstelle Wien.
(3) Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte des Post- und Fernmeldewesens“ dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe bereits angehören.
In Kraft seit 01.09.1999
§ 229 Ernennungserfordernis
(1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte innerhalb des PTA-Bereiches
1. in einer höheren Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens,
2. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
3. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,
zurückgelegt hat. Dabei entsprechen
die Verwendungsgruppe A für Beamte und die Entlohnungsgruppe a
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,
die Verwendungsgruppe B für Beamte und die Entlohnungsgruppe b
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3, oder PT 4,
die Verwendungsgruppe C für Beamte und die Entlohnungsgruppe c
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,
die Verwendungsgruppe D für Beamte und die Entlohnungsgruppe d
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe E für Beamte und die Entlohnungsgruppe e
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9,
die Verwendungsgruppe P 1 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 1 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 6,
die Verwendungsgruppe P 2 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 2 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7,
die Verwendungsgruppe P 3 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 3 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe P 4 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 4 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 8,
die Verwendungsgruppe P 5 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 5 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9.
(2) Abs. 1 ist auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.
(3) Für die Beamten im PTA-Bereich ist durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.
(4) Beamte mit Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 Z 1.12 sind während ihres provisorischen Dienstverhältnisses auch dann in die Verwendungsgruppe PT 2 einzureihen, wenn sie sich im Stadium der innerbetrieblichen Ausbildung befinden und noch nicht dauernd mit einer gemäß Abs. 3 vorgesehenen Verwendung betraut wurden.
In Kraft seit 10.10.2024
§ 230 Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens sind folgende Amtstitel vorgesehen:
(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Amtstitel vorgesehen:
(3) Beamtinnen und Beamte des Post- und Fernmeldewesens haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:
In Kraft seit 12.02.2015
§ 230a Zeitlich begrenzte Funktionen
(1) Im PTA-Bereich sind in den Verwendungsgruppen PT 1 und PT 2 Planstellen mit Leitungsfunktion durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen, wenn die Betrauung mit der Leitungsfunktion befristet erfolgt.
(2) Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig.
(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf die Planstelle einer niedrigeren Dienstzulagengruppe als jener, in die der Beamte vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war, bedarf der Zustimmung des Beamten.
(4) Unterbleibt diese Ernennung und ist der Beamte unmittelbar vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion
1. in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Dienstzulagengruppe übergeleitet, in die er vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war,
2. nicht in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes in die niedrigste Dienstzulagengruppe jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der die Funktion angehört, aus der er durch Nichtweiterbestellung ausgeschieden ist.
(5) Hat der Beamte zeitlich befristete Funktionen derselben Dienstzulagengruppe durch zehn Jahre ausgeübt, wird diese Ernennung von Gesetzes wegen unbefristet. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt aus seiner Funktion ausscheidet, ohne gleichzeitig mit einer zeitlich befristeten Funktion derselben Dienstzulagengruppe betraut zu werden.
In Kraft seit 01.09.1999
§ 230b Karenzurlaub
(1) Die Zeit eines mindestens einjährigen Karenzurlaubes nach § 75 ist auf Antrag für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wenn dieser
1. zur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a PTSG oder zu einem Unternehmen, an dem ein Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a PTSG direkt oder indirekt beteiligt ist, oder
2. überwiegend aus betrieblichen Gründen im Sinne des § 17a Abs. 9 PTSG
gewährt wird. Ein Antrag auf Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach Z 1 oder 2 kann rechtswirksam nur gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes gestellt werden.
(2) Für nach Abs. 1 für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube gilt die Höchstdauer nach § 75 Abs. 3 nicht.
(3) Nach Ablauf eines für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigenden Karenzurlaubes ist vom zuständigen Personalamt beim zuständigen Pensionsversicherungsträger die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu beantragen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auch auf die gemäß § 7 Abs. 1 des Postsparkassengesetzes 1969, BGBl. Nr. 458, der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft oder ihrem Rechtsnachfolger zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2008
§ 231 Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht
(1) Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen im PTA-Bereich kommt das dem Zentralausschuss zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.
(2) Bei der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens kommt das dem Zentralausschuss zukommende Nominierungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.
In Kraft seit 09.07.2019
§ 231a Anwendungsbereich
(1) Der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer
1. die Voraussetzungen
a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder
b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder
c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder
d) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,
für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,
2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
3. weder eine für Militärpersonen vorgesehene Tätigkeit ausübt noch nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.
(2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(3) Den im MTD-Gesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Abs. 1 ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten:
1. Tätigkeiten der veterinärmedizinisch-technischen Dienste und
2. medizinisch-technische Tätigkeiten an bakteriologischserologischen Bundesanstalten.
In diesen Fällen gilt das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 nur dann als erfüllt, wenn der Beamte die vom MTD-Gesetz verlangte Voraussetzung für die Ausübung eines der medizinisch-technischen Dienste erbringt, die seiner Tätigkeit entspricht.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 231b Ernennungserfordernisse
Für die in der Anlage 1 vorgesehene Anwendung des GuKG, des MTD-Gesetzes, des MTF-SHD-G und des Hebammengesetzes gelten noch folgende Besonderheiten:
1. Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung, ist einem Zeugnis über eine entsprechende Weiterbildung nach § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 65 GuKG gleichzuhalten.
2. Ein Diplom
a) über den erfolgreichen Abschluß eines Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement oder
b) eines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal nach § 56 des Universitätsgesetzes 2002, § 23 UniStG oder eines solchen Hochschullehrganges nach § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
ist bei Lehrhebammen, Leitenden medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Leitenden medizinisch-technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Medizinisch-technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Stationsassistentinnen (Medizinisch-technischen Stationsassistenten), Oberinnen (Pflegevorstehern), Oberschwestern (Oberpflegern) und Stationsschwestern (Stationspflegern) einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 38 des Hebammengesetzes, § 32 des MTD-Gesetzes oder § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung, einem Zeugnis über eine Weiterbildung nach § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 65 GuKG gleichzuhalten.
3. Auf Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, ist die Z 2 nur anzuwenden, wenn und solange sie nach dem GuKG zur Ausübung von Führungsaufgaben berechtigt sind.
4. Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung von Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 32 des MTD-Gesetzes gleichzuhalten.
5. Ein Zeugnis über eine Weiterbildung nach § 64 GuKG ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 38 des Hebammengesetzes gleichzuhalten.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 231c Amtstitel
(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes sind folgende Amtstitel vorgesehen:
(2) Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.
In Kraft seit 12.02.2015
§ 232 AUSSERKRAFTTRETEN VON RECHTSVORSCHRIFTEN
(2) Ferner treten außer Kraft:
1. die Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914,
2. die Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917,
3. das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1947,
4. das BDG, BGBl. Nr. 329/1977, und
5. Artikel VII Abs. 3 bis 8 der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977.
In Kraft seit 01.01.2008
§ 233 Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 2004
§ 75a Abs. 2 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 233a Übergangsbestimmung zur 2. Dienstrechts-Novelle 2005
(1) Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, können noch bis 31. Dezember 2006 ausgestellt werden. Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, und die bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellten Dienstkarten verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit. Der zuständige Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung für Dienstausweise und Dienstkarten hinsichtlich Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer abweichende Regelungen treffen.
(2) Beamte, die sich am 1. Jänner 2006 in einem Karenzurlaub nach § 75 befinden, können die Berücksichtigung der Zeit dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gemäß § 75a bis 31. Dezember 2006 beantragen.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 233b Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 2011
(1) Für die Entscheidung über eine vor dem 1. Jänner 2012 bei einer Leistungsfeststellungskommission beantragte Leistungsfeststellung bleibt die am 31. Dezember 2011 bestehende Leistungsfeststellungskommission auch nach diesem Datum weiter zuständig.
(2) In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.
(3) In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 ist § 14 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 234 Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse
(1) Die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten so lange als Bundesgesetze weiter, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Auf die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sind § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 1 bis 3 und die §§ 28 bis 35 und 281 dieses Bundesgesetzes alle in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Bei der Anwendung des § 33 Abs. 8 sind die bisherige und die entsprechende neue Dienstprüfung als selbe Dienstprüfung anzusehen.
(3) Bis zum Inkrafttreten der für die betreffenden Verwendungen vorgesehenen neuen Verordnungen nach § 24 Abs. 5 gelten noch folgende Erfordernisse:
6. im gehobenen Dienst bei Gericht Ersatz der Gerichtskanzleiprüfung durch die erfolgreich abgelegte Prüfung für den Kanzleidienst oder die erfolgreich abgelegte Prüfung für den mittleren Dienst in der Finanzverwaltung,
7. im gehobenen sozialen Betreuungsdienst Ersatz der Dienstprüfung durch die Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit, einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe,
8. im Fachdienst der Bewährungshilfe und Fürsorgefachdienst Ersatz
a) der Grundausbildung und
b) der im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht,
durch die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule für Sozialarbeit (Fürsorgeschule),
9. im Zollfachdienst Ersatz der Dienstprüfung durch die Fachprüfung für Zollwachebeamte oder die frühere Erste Fachprüfung für die Zollwache.
(4) Eine gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht von einem bestimmten Ernennungserfordernis und eine gemäß § 12 Abs. 6 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht von Definitivstellungserfordernissen oder Teilen derselben gelten auch für spätere Ernennungen oder eine später eintretende Definitivstellung des Beamten.
(6) Die Verordnungen der Bundesregierung
1. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe A, BGBl. Nr. 468/1980, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 814/1994,
2. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 403/1993,
3. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe C, BGBl. Nr. 518/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994, und
4. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe D, BGBl. Nr. 519/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 630/1989,
stehen für die jeweiligen Dienstbereiche noch so lange als Bundesgesetze in Geltung, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Absolvierte Grundausbildungen auf Grundlage der Grundausbildungsvorschriften gemäß der Z 1 bis 4 gelten als Definitivstellungserfordernisse für die jeweilige Verwendungsgruppe.
In Kraft seit 10.10.2024
§ 235
(1) Der Nachweis der abgeschlossenen Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 ist bei Beamten, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002, BGBl. Nr. 120/2002, nicht anzuwenden ist, durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und wenn auch dieses und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, wie folgt zu erbringen:
1. bei den rechts- und staatswissenschaftlichen Studien und bei den Studien an einer Hochschule technischer Richtung (Technische Hochschule, Montanistische Hochschule, Hochschule für Bodenkultur) durch die erfolgreiche Ablegung der in den Studien- und Prüfungsordnungen hiefür vorgesehenen Staatsprüfungen,
2. bei den staatswissenschaftlichen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Staatswissenschaften,
3. bei den theologischen Studien durch die erfolgreiche Vollendung der in den Studien- und Prüfungsvorschriften hiefür vorgesehenen Studien an einer theologischen Fakultät oder an einer gleichgehaltenen geistlichen Lehranstalt,
4. bei den medizinischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Medizin,
5. bei den philosophischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Philosophie oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für höhere Schulen (oder der früheren Lehramtsprüfung für Mittelschulen) einschließlich des vorgeschriebenen Probejahres,
6. bei den pharmazeutischen Studien durch die Erwerbung des akademischen Grades eines Magisters der Pharmazie; bei Lehrern durch eine zusätzliche einjährige Fachausbildung oder durch den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie und die Erwerbung des Doktorates der Philosophie, wenn die strenge Prüfung aus Chemie oder Botanik oder Pharmakognosie mit einem zweiten naturwissenschaftlich-mathematischen Fach abgelegt wurde,
7. bei den Studien der Architektur an der Akademie der bildenden Künste und an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien durch die Erwerbung des Diploms,
8. bei den Studien der Konservierung und Technologie (Restaurierung und Konservierung) durch die Erwerbung des Diploms der Akademie der bildenden Künste oder einer Kunsthochschule,
9. bei den Studien für das Lehramt an höheren Schulen aus den Fächern Musikerziehung, Instrumentalmusikerziehung, Bildnerische Erziehung, Handarbeit und Werkerziehung sowie Handarbeit und Werkerziehung (Textiles Gestalten) durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für höhere Schulen (oder der früheren Lehramtsprüfung für Mittelschulen) einschließlich des vorgeschriebenen Probejahres,
10. bei den tierärztlichen Studien durch die Erwerbung des tierärztlichen Diploms,
11. bei den Studien an der Hochschule für Welthandel durch die Erwerbung des Doktorates der Handelswissenschaften oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für mittlere kaufmännische Lehranstalten (frühere Lehrbefähigungsprüfung für Diplomhandelslehrer).
(2) Die Erwerbung des Doktorates der Wirtschaftswissenschaften auf Grund eines im Gebiet der Republik Österreich erworbenen Diploms für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplomhandelslehrer ist der Erwerbung des Doktorates der Handelswissenschaften an der Hochschule für Welthandel gleichzuhalten. Gleiches gilt für die Erwerbung des Diploms für Diplom-Volkswirte, sofern das betreffende Studium nach dem 30. September 1965 abgeschlossen wurde.
(3) Das Studium an der Hochschule für Welthandel ist bei Beamten der Verwendungsgruppen A 1, A, M BO 1, M ZO 1 und H 1 auch durch die Erwerbung des akademischen Grades eines Diplomkaufmannes als vollendet anzusehen, wenn der Beamte diesen akademischen Grad vor dem 1. Jänner 1960 erworben und überdies das zweisemestrige Aufbaustudium an einer Hochschule für Welthandel absolviert hat.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 236
(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage 1 geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch als nach den neuen Rechtsvorschriften erfüllt.
(2) Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im provisorischen Dienstverhältnis befinden, können die für ihre Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse bis zum 31. Dezember 1980 entweder nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes oder nach den neuen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllen. Ab 1. Jänner 1981 können unbeschadet der §§ 234 und 235 die Definitivstellungserfordernisse nur mehr nach diesem Bundesgesetz erfüllt werden.
(3) Das Diplom der ehemaligen Kunstgewerbeschule, der ehemaligen Akademie für angewandte Kunst in Wien, der ehemaligen Reichshochschule für angewandte Kunst in Wien sowie der ehemaligen Hochschule für angewandte Kunst in Wien ist wenn es bis zum 31. Juli 1970 erlangt wurde dem Diplom einer Kunsthochschule gleichzuhalten.
(4) Bei der Ablegung der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe C wird der Gegenstand „Gebäudeverwaltung“ durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach der Verordnung BGBl. Nr. 595/1974 ersetzt.
In Kraft seit 01.01.1995
§ 236a Versetzung in den Ruhestand und Wiederaufnahme in den Dienststand
(1) Vor Ablauf des 31. Dezember 1995 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er
1. im Fall des § 14 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung oder
2. im Fall des § 207 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung
seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich. § 16 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.1996
§ 236b Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
(1) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,
4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 sowie 5 und 6 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),
6. Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie
7. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass
1. beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie
2. Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,
als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der
1. nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und
2. nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG
und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Diese Beträge erhöhen sich für Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).
(5) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(6) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(7) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag im beantragten Ausmaß rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
(8) Bei vor dem 1. Jänner 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten ist in einem Bescheid nach § 14 auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen.
In Kraft seit 01.09.2018
§ 236d Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
(1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,
4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
6. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5) Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
In Kraft seit 01.04.2020
§ 237
Arbeitsplätze einer Fachexpertin oder eines Fachexperten nach Anlage 1 Z 1.6.17 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gelten ab 1. Jänner 2019 bis zu einer Nachbesetzung als Arbeitsplätze nach Anlage 1 Z 1.6.17 lit. a. Sind in einem Generalsekretariat oder einer Sektion mindestens zwei solcher Arbeitsplätze eingerichtet, kann kein zusätzlicher Arbeitsplatz nach Anlage 1 Z 1.6.17 lit. a eingerichtet werden. Die Einrichtung von Arbeitsplätzen nach Anlage 1 Z 1.5.21 oder Z 1.6.17 lit. b in einem Generalsekretariat oder einer Sektion ist nur zulässig, wenn eine Anzahl von insgesamt vier Fachexpertinnen oder Fachexperten nach Z 1.5.21 und Z 1.6.17 im Generalsekretariat oder in der betreffenden Sektion sowie die in Z 1.6.17 letzter Satz festgesetzte Gesamtzahl noch nicht erreicht sind.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 240a Zusätzliche Tätigkeiten für Universitäten
Tätigkeiten für eine Universität ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben gelten als Nebentätigkeiten (§ 37).
In Kraft seit 01.01.2004
§ 241 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
(1) Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die nach § 50a in einer vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 50a Abs. 3 anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach § 50a zur Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.
(2) Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 50a bis 50d und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 alle in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden.
In Kraft seit 01.07.1997
§ 241a Karenzurlaub
(1) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.
(3) Für Karenzurlaube nach § 75a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 75a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 75a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.
(4) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind § 75a sowie § 22 Abs. 9 und 9a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 22b Abs. 5 GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2013
§ 241b Außerdienststellung
Einem Beamten, der für die Ausübung einer Funktion gemäß § 78b einen Karenzurlaub gemäß § 75 in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung gemäß § 78b umzuwandeln, wenn er
1. dies beantragt und
2. für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.
In Kraft seit 01.07.1998
§ 242 Erholungsurlaub
(1) Die §§ 65 Abs. 7 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 sind auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen begründet werden.
(2) Beamtinnen und Beamten, die
1. bis zum 31. Dezember 2009 Urlaubsansprüche nach § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung oder
2. bis zum 31. Dezember 2010 Urlaubsansprüche nach § 65 Abs. 1 Z 2 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung
erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden auch nach dem Inkrafttreten des § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2010 gewahrt. Auf die gemäß § 65 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.
(3) Beamtinnen und Beamten, die in den Jahren 2011 bis 2013 einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden nach § 65 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 erworben hätten, bleibt dieser erhöhte Urlaubsanspruch gewahrt. Auf die gemäß § 65 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2011
§ 243 Übergangsbestimmungen zur Änderung des Disziplinarrechts mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019
(1) Die bei den Disziplinarkommissionen bis 30. September 2020 anhängig gemachten Disziplinarverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2019 fortzuführen. Ab 1. Oktober 2020 geht die Zuständigkeit zur Durchführung von Disziplinarverfahren auf die Bundesdisziplinarbehörde in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, oder auf die Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, über. § 125 ist anzuwenden.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 98 und die oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission gemäß § 104d haben für das Jahr 2020 bis Ende August 2020 die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
(3) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt, die oder der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Inneres zu bestellen ist, muss nicht rechtskundig sein.
(4) Wer die Funktion des Senatsvorsitzes einer Disziplinarkommission hauptberuflich ausübt, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 unter der Voraussetzung von § 99 Abs. 1 einen Antrag auf Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde stellen. Über die Ernennung solcher Bewerberinnen oder Bewerber entscheidet bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Bundesregierung.
(5) Die Bundesregierung hat mit Bescheid auszusprechen, dass solche Bewerberinnen oder Bewerber nicht zum Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde ernannt werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihres bisherigen Verwendungserfolges als Mitglied einer Disziplinarkommission die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung als Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde verbunden sind, nicht erwarten lassen.
(6) In Angelegenheiten von Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Finanzen dürfen jeweils nur solche rechtskundigen Personen zur oder zum Senatsvorsitzenden bestellt werden, die über vertiefte Kenntnisse aus dem Bereich des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Finanzen verfügen.
(7) Die Aufzeichnungen über Belehrungen oder Ermahnungen, die vor dem 1. Juli 2015 erteilt wurden, sind nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu vernichten oder zu löschen. Auch sämtliche Schriftstücke hinsichtlich des Antrags sind zu vernichten oder zu löschen.
(8) Die für den Zeitraum von 1. Oktober 2020 bis 30. September 2025 ernannten nebenberuflichen Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde gelten als bis zum 31. Dezember 2025 ernannt.
In Kraft seit 24.12.2020
§ 244 Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:
1. in die Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,
2. in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in die Verwendungsgruppe A 2 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996,
3. in die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1998.
(2) § 137 Abs. 2 ist auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 angeführten Richtverwendungen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Abweichung anzuwenden, daß für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der 1. Jänner 1994 maßgebend ist.
(3) Beamte, die nach § 254 in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.
In Kraft seit 01.01.1996
§ 244a Allgemeiner Verwaltungsdienst in der Fernmeldebehörde
Auf die Grundausbildung der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Fernmeldebehörde sind bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Grundausbildungsvorschriften auf Grund der für den Allgemeinen Verwaltungsdienst geltenden Bestimmungen abweichend von der Anlage 1 Z 1 bis 5 jene Bestimmungen anzuwenden, die für die Beamten der Besoldungsgruppe „Beamte der Fernmeldebehörde“ in den entsprechenden Einstufungen und Verwendungen gelten.
In Kraft seit 01.01.2020
§ 245 Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:
1. in die Verwendungsgruppen E 2c, E 2b und E 2a frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995
2. in die Verwendungsgruppe E 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996.
(2) § 143 Abs. 2 ist auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 angeführten Richtverwendungen des Exekutivdienstes mit der Abweichung anzuwenden, daß für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der 1. Jänner 1994 maßgebend ist.
(3) Beamte des Exekutivdienstes, die nach § 262 in den Exekutivdienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.
(4) Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz gemäß den §§ 145a Abs. 3 und 4 und 264 sind für das jeweilige Ressort die §§ 145a und 264 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte können ihren bisherigen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des jeweils durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz vorgesehenen Dienstgrades führen.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 246 Ernennungserfordernisse
Für Beamte des Exekutivdienstes, die am 1. Jänner 1978 der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2 angehörten, gilt das Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a nur als erfüllt, wenn sie nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Ausbildungsvorschriften eine mindestens sechsmonatige Fachausbildung oder im Falle einer kürzeren Fachausbildung eine zu deren Besuch vorgeschriebene Sonderausbildung (Verwendung) erfolgreich abgeschlossen haben.
In Kraft seit 01.01.1995
§ 247 Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:
1. in die Verwendungsgruppen M BUO 2 und M BUO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,
2. in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in die Verwendungsgruppe M BO 2 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996,
3. in die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1998.
(2) Ernennungen sind zulässig:
1. in die Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO 2 und M ZUO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,
2. in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe M ZO 1 und in die Verwendungsgruppe M ZO 2 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996,
3. in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 mit 1. Jänner 1998.
(2a) Mit 1. Jänner 2017 werden
1. Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO 1 in die Verwendungsgruppe M BUO, entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und
2. Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO 1 in die Verwendungsgruppe M ZUO, entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Stellung
übergeleitet.
(2b) Mit 1. Jänner 2017 werden
1. Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO 2, die mit 31. Dezember 2016 dauernd mit einem Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe betraut sind, in die Verwendungsgruppe M BUO, Grundlaufbahn,
2. Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO 2, die mit 31. Dezember 2016 dauernd mit einem Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe betraut sind, in die Verwendungsgruppe M ZUO, Grundlaufbahn
übergeleitet.
(3) Militärpersonen, die nach § 269 in den Militärischen Dienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel oder ihre bisherige Verwendungsbezeichnung weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel oder eine niedrigere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel oder ihre bisherige Verwendungsbezeichnung in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.
(4) Militärpersonen, die nach § 254 in den Militärischen Dienst übergeleitet worden sind, können ihre bisherige Verwendungsbezeichnung weiterhin anstelle des Amtstitels führen.
(5) Vertragsbedienstete, die gemäß dem Wehrgesetz 2001 zur Ausübung von Unteroffiziersfunktionen herangezogen werden, sowie Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, die unmittelbar in Dienstverhältnisse als Militärpersonen aufgenommen werden, können ihre bisherigen Dienstgrade gemäß § 6 WG 2001 als Verwendungsbezeichnungen an Stelle der Amtstitel führen.
(6) Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist § 152c Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 weiter anzuwenden.
(7) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß §§ 152 Abs. 6, 256 Abs. 4 und 271 sind die §§ 152, 152a, 256 und 271 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Berufsmilitärpersonen und Berufsoffiziere können ihren bisherigen Amtstitel und Beamte, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, ihre bisherige Verwendungsbezeichnung als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des durch die Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung vorgesehenen Dienstgrades führen.
(8) Abweichend von § 63 Abs. 6 führen Militärpersonen und Berufsoffiziere des Ruhestandes, die vor dem 30. November 2002 in den Ruhestand versetzt worden oder übergetreten sind, an Stelle des Amtstitels oder der Verwendungsbezeichnung
1. Divisionär die Verwendungsbezeichnung „Generalmajor“ oder
2. Korpskommandant die Verwendungsbezeichnung „Generalleutnant“.
Sie haben dabei der Verwendungsbezeichnung den Zusatz „im Ruhestand“ hinzuzufügen.
In Kraft seit 08.01.2018
§ 247b HOCHSCHULLEHRER
(1) Auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die gemäß § 163 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung emeritiert worden sind, ist § 163 Abs. 6 in Verbindung mit § 163 Abs. 3 und 4, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) § 161 Abs. 2, § 175 Abs. 3 und § 176 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 eingeleitet worden sind.
(3) Auf Universitäts(Hochschul)assistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis oder Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit vor dem 1. Jänner 1995 begonnen hat, sind die Bestimmungen über die Definitivstellung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
In Kraft seit 10.08.2002
§ 247d Freistellung
§ 160 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 ist auf Freistellungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 gewährt werden.
In Kraft seit 01.07.1997
§ 247e Übergangsbestimmungen zur 2. BDG-Novelle 1997
(1) Auf Personen, deren Ernennung zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor vor dem 1. März 1998 wirksam geworden ist, sind § 163 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung und § 166 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Außerordentliche Universitätsprofessoren, die vor dem 1. Oktober 1997 das 64. Lebensjahr bereits vollendet haben, darf eine Verfügung gemäß § 163 Abs. 2 bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 getroffen werden.
(3) Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren gelten kraft Gesetzes als in die Gruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) übergeleitet:
1. an den Universitäten gemäß UOG 1993 mit 1. März 1998,
2. an den anderen Universitäten mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens des UOG 1993, frühestens jedoch mit 1. März 1998.
Bezüglich der dienstrechtlichen Stellung ist zu diesem Zeitpunkt ein Feststellungsbescheid zu erlassen.
(4) Die am 1. Oktober 1997 dem Dienststand angehörenden Universitäts(Hochschul)assistenten mit einer für ihre Verwendung als Universitäts(Hochschul)assistent in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent gelten ab diesem Tag als Universitäts(Hochschul)dozenten gemäß § 170. Diese Universitäts(Hochschul)dozenten sind vom Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu verständigen. Eine solche Überleitung unterbleibt, wenn der Universitäts(Hochschul)assistent dem Rektor bis spätestens 30. September 1997 schriftlich mitteilt, daß er sie nicht wünscht.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 247f Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 1999
(1) Ordentliche Hochschulprofessoren gelten kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG an der betreffenden Universität der Künste als in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG, § 22 KUOG) übergeleitet.
(2) Wird eine bisher in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach verwendete Planstelle eines Universitätsassistenten frei, hat das oberste Kollegialorgan der Universität der Künste nach Anhörung des Institutsvorstandes und der Institutskonferenz (des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung) sowie des Studiendekans zu prüfen, ob diese Planstelle mit Rücksicht auf die Aufgaben des Instituts (der Hochschuleinrichtung) und auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf künftig wieder als Universitätsassistenten-Planstelle besetzt oder durch eine Planstelle eines Bundes- oder Vertragslehrers ersetzt werden soll. Über einen diesbezüglichen Vorschlag des Kollegialorgans entscheidet der Rektor.
In Kraft seit 10.08.2002
§ 248 LEHRER
(1) Die Verwendungsgruppen L 2b 2 und L 2b 3 werden aufgelassen. Lehrer, die am 31. August 2002 einer dieser Verwendungsgruppen angehören und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem Dienststand ausscheiden, sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2002 Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1. Auf diese Überleitung sind die Überstellungsbestimmungen des § 12a GehG anzuwenden.
(2) § 236 Abs. 1 ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie die Ernennungserfordernisse auch dann erfüllen, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage 1 nicht mehr vorgesehen ist.
(3) Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3, die sich am 1. Jänner 1991 im Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2b 1, wenn sie eine Zusatzprüfung für Fremdsprachlehrer ablegen.
(4) Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 1, wenn sie die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst gemäß § 25 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der bis 31. August 1989 geltenden Fassung, allenfalls in Verbindung mit Art. II Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 328/1988, abgelegt haben.
(5) Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit nach § 213b in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Lehrer wahlweise Anspruch auf
1. vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit oder
2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit Ablauf der Freistellung möglich wird.
Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Lehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.
(6) § 213b Abs. 2 in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 geltenden Fassung ist auf vor dem Schuljahr 2002/2003 begonnene Zeiten der Herabsetzungen der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit weiterhin anzuwenden.
(7) Die §§ 204 bis 206 in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung sind auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2008 ausgeschrieben wurden, weiterhin anzuwenden.
(8) § 204 Abs. 3 bis 5, soweit sich diese Bestimmungen auf die Aufhebung der Schulfestigkeit beziehen, sowie § 205, jeweils in der am 31. August 2008 geltenden Fassung, sind auf Lehrer, die zum 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche nach Abs. 7 verliehen wurde, weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2018
§ 248a
(1) Für Verwendungen gemäß Anlage 1 Z 23 bis 29 gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen der Anlage 1 Z 23 bis 29 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt werden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.
(2) In Z 22b Abs. 2 lit. a der Anlage 1 wird bis zum Ablauf des 30. September 2017 das Erfordernis eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 auch durch ein einschlägiges Diplom gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 (AStG), BGBl. I Nr. 94, erfüllt. In Z 22b Abs. 2 lit. b der Anlage 1 wird bis zum Ablauf des 30. September 2017 das Erfordernis eines Universitäts- oder Hochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik auch durch ein weiteres einschlägiges Diplom gemäß AStG erfüllt.
(3) Für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 gelten für Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen als besondere Ernennungserfordernisse
1. in der Verwendungsgruppe L PH die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 1 gemäß Anlage 1 Z 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012,
2. in der Verwendungsgruppe L 1 die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Z 22b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012.
In Kraft seit 01.10.2013
§ 248b Lehrer an Akademien für Sozialarbeit
(1) Die Zentralstelle kann einen Lehrer der Verwendungsgruppen L 2, L 1 oder L PA an Akademien für Sozialarbeit einem fachlich in Betracht kommenden Fachhochschul-Studiengang zuweisen, wenn dies aus organisatorischen Gründen notwendig ist und der Lehrer in kein Beschäftigungsverhältnis zum Rechtsträger des Fachhochschul-Studienganges eintritt. Diese Zuweisung bedarf der Zustimmung des Lehrers und des Rechtsträgers des Fachhochschul-Studienganges.
(2) Eine Zuweisung gemäß Abs. 1 gilt im Falle der ausschließlichen Beschäftigung am Fachhochschul-Studiengang als Dienstzuteilung, ansonsten als Mitverwendung. Der Lehrer unterliegt für die Dauer der Dienstzuteilung zu einer Fachhochschule den für die Bediensteten dieser Einrichtung geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
(3) Im Falle der Mitverwendung von Lehrern der Verwendungsgruppe L PA entspricht eine Unterrichtseinheit am Fachhochschul-Studiengang einer Wochenstunde gemäß § 2 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes und von Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 und L 1 entspricht eine Unterrichtseinheit am Fachhochschul-Studiengang einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes. Werden im Fall der Mitverwendung Mehrdienstleistungen erbracht, ist deren Abgeltung dem Rechtsträger zuzurechnen, für den sie erbracht werden. Mehrdienstleistungen sind nach den Rechtsvorschriften abzugelten, die für den Tätigkeitsbereich gelten, für den sie erbracht werden.
(4) Der Rechtsträger des Fachhochschul-Studienganges hat dem Bund den dem Ausmaß der Verwendung des Lehrers am Fachhochschul-Studiengang entsprechenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des zu ersetzenden Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die von diesem einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß § 22 GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.
In Kraft seit 01.10.2007
§ 248c
Bundeslehrpersonen, die sowohl am 30. September 2013 als auch am 1. Oktober 2013 einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind (Stammlehrpersonal), gelten mit 1. Oktober 2013 als Hochschullehrpersonen im Sinne des 6a. Abschnittes des Besonderen Teiles. Dabei werden Bundeslehrer
1. der Verwendungsgruppe L PH der Verwendungsgruppe PH 1,
2. der Verwendungsgruppe L 1 der Verwendungsgruppe PH 2 und
3. der Verwendungsgruppen L 2 und L 3 der Verwendungsgruppe PH 3
zugeordnet.
In Kraft seit 01.10.2013
§ 248d Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017
(2) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsposition mit Ende Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2023 beworben haben, ist § 207e Abs. 2 Z 2 und § 207h Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist § 207h Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Bei der Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (5. Unterabschnitt des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles) und für die Schul- und Fachinspektion (8. Abschnitt des Besonderen Teiles), für die die Kollegien der Landesschulräte oder des Stadtschulrates für Wien bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen haben, sind die §§ 207f, 207g und 225 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 207g ist auf Verfahren gemäß § 225 anzuwenden.
(5) Die Frist gemäß § 207h Abs. 2 in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß § 207h Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 248e Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 153/2020
Betrauungen von Lehrpersonen mit der Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 222 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung bleiben bis zum Ablauf der festgelegten Funktionsdauer aufrecht.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 249 BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS
(1) Der Beamte des Dienststandes, der der Generaldirektion der PTA, einer Direktion der PTA oder der Telekom-Rechnungsstelle Wien angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bewirken. Gibt ein Beamter, der bereits unbefristet mit einer der im § 230a Abs. 1 angeführten Funktionen betraut ist, eine solche Erklärung ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung wenn er jedoch tatsächlich erst später mit dieser Funktion betraut worden ist, mit diesem Tag für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit dieser Funktion befristet betraut.
(2) Die Überleitung wird mit 1. Jänner 1990 wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
(3) Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse und wenn sein Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist die Definitivstellungserfordernisse erst nach dem 1. Jänner 1990, so wird die Überleitung abweichend vom Abs. 2 frühestens mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten wirksam.
(4) Der Beamte wird nach den Abs. 1 bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse erfüllt.
(5) Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens, so wird er nach den Abs. 1 bis 3 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
(6) Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist § 229 anzuwenden.
(7) Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung oder die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit der er am Tag der Überleitung dauernd betraut war, entsprochen haben. Gleiches gilt für Beamte der Verwendungsgruppe B, die am 1. Jänner 1990 nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, mit der Leitung einer Abteilung oder eines Referates betraut sind.
(8) Die Abs. 1 und 4 bis 7 sind auf die übrigen Beamten des Dienststandes im PTA-Bereich, die noch nicht der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens angehören, anzuwenden. Ihre Überleitung wird in allen Fällen mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
In Kraft seit 10.08.2002
§ 249a Anwendungsbereich
(1) Die Besoldungsgruppe „Beamte der Fernmeldebehörde“ umfasst die Verwendungsgruppen PF 1, PF 2, PF 3, PF 4, PF 5 und PF 6. Der Begriff „Fernmeldebehörde“ umfasst alle Verwendungen bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle und im nachgeordneten Fernmeldebüro. Wird in einem Bundesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass oder einer sonstigen Vorschrift des Bundes die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ genannt, gilt dies als Bezugnahme auf die Besoldungsgruppe „Beamte der Fernmeldebehörde“.
(2) Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte der Fernmeldebehörde“ dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe oder der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bereits angehören. Durch eine solche Ernennung ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(3) Beamte der Fernmeldebehörde können unter den Voraussetzungen des § 254 auf eine Planstelle der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes optieren. Für die Optanten gelten die ausbildungsmäßigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile derselben für eine bestimmte Verwendungsgruppe auch dann als erfüllt, wenn sie die Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder die vergleichbaren Teile derselben für die entsprechende Einstufung und Verwendung in der Besoldungsgruppe der Beamten der Fernmeldebehörde erfüllen.
In Kraft seit 01.01.2020
§ 249b Ernennungserfordernisse
(1) Die besonderen Ernennungserfordernisse für die Beamten der Fernmeldebehörde sind gemeinsam mit den besonderen Ernennungserfordernissen für die Beamten des Post- und Fernmeldewesens in der Anlage 1 Z 30 bis 35 geregelt. Soweit in diesen Bestimmungen Richtverwendungen angeführt sind, gelten für die Beamten der Fernmeldebehörde ausschließlich jene, denen die Worte „in der Fernmeldebehörde“ vorangestellt sind.
(2) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte innerhalb des PTA-Bereichs oder der Fernmeldebehörde
1. in einer höheren Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Fernmeldebehörde oder der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens,
2. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
3. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,
zurückgelegt hat. § 229 Abs. 1 zweiter Satz ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in der Anlage 1 jeweils gemeinsam geregelten Verwendungsgruppen der Beamten des Post- und Fernmeldewesens und der Beamten der Fernmeldebehörde als einander gleichwertig gelten.
(3) Abs. 2 ist auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport für die Beamten der Fernmeldebehörde durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 35 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.
In Kraft seit 10.10.2024
§ 249c Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
(1) Für die Beamtinnen und Beamten der Fernmeldebehörde sind folgende Amtstitel vorgesehen:
(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Amtstitel vorgesehen:
In Kraft seit 01.01.2020
§ 249d Zeitlich begrenzte Funktionen
(1) Planstellen der Funktionsgruppe S der Verwendungsgruppe PF 1 sind durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen, wenn die Betrauung mit der Leitungsfunktion befristet erfolgt. Durch die Überleitung nach § 249a ändert sich dieser Fristenlauf für den betreffenden Arbeitsplatz nicht.
(2) Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig.
(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf die Planstelle einer niedrigeren Funktionsgruppe als jener, in die der Beamte vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war, bedarf der Zustimmung des Beamten.
(4) Unterbleibt diese Ernennung und ist der Beamte unmittelbar vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion
1. in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Funktionsgruppe übergeleitet, in die er vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war,
2. nicht in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes in die niedrigste Funktionsgruppe jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der die Funktion angehört, aus der er durch Nichtweiterbestellung ausgeschieden ist.
(5) Hat der Beamte zeitlich befristete Funktionen derselben Funktionsgruppe durch zehn Jahre ausgeübt, wird diese Ernennung von Gesetzes wegen unbefristet. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt aus seiner Funktion ausscheidet, ohne gleichzeitig mit einer zeitlich befristeten Funktion derselben Funktionsgruppe betraut zu werden.
In Kraft seit 01.09.1999
§ 249e Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht
(1) Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen in der Fernmeldebehörde kommt das dem Zentralausschuss zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.
(2) Zur Durchführung von Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Beamtinnen und Beamten der Fernmeldebehörde kommt das dem Zentralausschuss zukommende Nominierungsrecht eines nebenberuflichen Mitgliedes der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.
In Kraft seit 01.01.2020
§ 250 Überleitung
Ein Beamter des Dienststandes, der die Erfordernisse des § 231a allenfalls in Verbindung mit § 231b erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes bewirken. Er ist dabei in jene Verwendungsgruppe einzureihen, für die er die Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
In Kraft seit 01.09.1997
§ 251 Sonderausbildung
(1) Ein Beamter, der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes ernannt wird, ist bei Erfüllung aller sonstigen Ernennungserfordernisse auch dann in die Verwendungsgruppe K 1 oder K 3 einzureihen, wenn er für die betreffende Verwendung das Erfordernis einer Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung nicht erfüllt. Der Beamte ist danach so zu behandeln, als ob er diese Sonderausbildung absolviert hätte.
(2) Vom Erfordernis einer Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung ist abzusehen, wenn
1. ein Beamter bis 31. Dezember 1995 auf Dauer mit einer der folgenden Verwendungen betraut wird: Oberassistentin (Oberassistent), Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger), Stationsassistentin (Stationsassistent) oder Stationsschwester (Stationspfleger) und
2. berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (insbesondere langjährige Erfahrung im Krankenpflegefachdienst oder im gehobenen medizinisch-technischen Dienst, hohes Dienstalter).
(3) Wird in diesem Fall das Erfordernis des Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt, sind eine Betrauung mit der betreffenden Verwendung und eine Überstellung in die entsprechende Verwendungsgruppe unter der Auflage möglich, daß der Beamte diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Betrauung (Überstellung) erfolgreich beendet.
(4) Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Beamte wieder jener Verwendung zuzuweisen, die er vor der Betrauung innehatte. Ist er im Zusammenhang mit der Betrauung in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden, so ist er bei erfolglosem Ablauf der Frist in jene Verwendungsgruppe zu überstellen, der er vor der seinerzeitigen Überstellung angehört hat. Die angeführten Maßnahmen bedürfen nicht der Zustimmung des Beamten. Der Beamte ist danach so zu behandeln, als wäre die seinerzeitige Betrauung (Überstellung) unterblieben.
In Kraft seit 01.09.1997
§ 252 Einteilung
Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind die Verwendungsgruppen A bis E, für die Beamten in handwerklicher Verwendung die Verwendungsgruppen P 1 bis P 5 vorgesehen.
In Kraft seit 01.01.1996
§ 253 Ernennung und Betrauung mit einer Funktion
(1) Ernennungen auf eine Planstelle
1. der Verwendungsgruppen E, D, C oder P 1 bis P 5 mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1994 gelegenen Tag,
2. der Verwendungsgruppen A oder B mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1997 gelegenen Tag
sind nur mehr für Beamte zulässig, die einer in Z 1 oder 2 angeführten Verwendungsgruppe angehören.
(2) Die ständige Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion ist nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 innerhalb der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung nicht mehr zulässig. Auf einen Beamten, der mit dieser Funktion bereits zuvor unbefristet betraut worden ist, sind für die Dauer seiner Ausübung dieser Funktion die Bestimmungen über die Befristung nicht anzuwenden, solange er weiterhin der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehört.
(3) Abs. 2 Satz 1 ist in Dienstbereichen, bei denen es gemäß § 41 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, nur auf Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe A 1 im Inland anzuwenden, auch wenn in diesen Dienstbereichen grundsätzlich jede Betrauung mit einer Funktion unbeschadet des § 141 befristet erfolgt.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 253a Ernennungserfordernisse
Ausbildungs- und Verwendungszeiten in der früheren Post- und Telegraphenverwaltung sind den Ausbildungs- und Verwendungszeiten im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde gleichgestellt.
In Kraft seit 01.01.2020
§ 254 Überleitung in andere Verwendungsgruppen
(1) Ein Beamter des Dienststandes, der einer der Verwendungsgruppen A bis E oder P 1 bis P 5 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst und damit in eine der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7 bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Beamte eine Bedingung beigefügt hat.
(2) Ist ein solcher Beamter nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen und ist seine Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen, so ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß er durch die schriftliche Erklärung seine Überleitung nicht in den Allgemeinen Verwaltungsdienst, sondern in den Militärischen Dienst und damit in die Verwendungsgruppe M BUO bewirkt.
(3) Die Abs. 1, 2 und 4 bis 16 sind nicht anzuwenden auf:
1. Beamte im PTA-Bereich,
2. Beamte, die die Voraussetzungen des § 231a für eine Ernennung zum Beamten des Krankenpflegedienstes erfüllen, und
3. Beamte, die im Wege eines Sondervertrages mit einer im § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 angeführten Funktion betraut sind.
(4) Gibt ein Beamter, der im Falle der Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 einzustufen wäre, eine Erklärung nach Abs. 1 ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit der betreffenden Funktion befristet betraut. Dies gilt nicht für Beamte, die einem Dienstbereich angehören, in denen es gemäß § 41 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
(5) Wäre ein Beamter im Falle seiner Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 einzustufen, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 festzustellen, welche der bisher innegehabten Funktionen
1. der Funktionsgruppe 7 oder
2. der Funktionsgruppe 8 oder
3. der Funktionsgruppe 9
der Verwendungsgruppe A 1 entsprechen.
(6) Wäre ein Beamter im Falle seiner Überleitung in die Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 einzustufen und würde ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 19
1. mit Dienstalterszulage oder
2. mit Anfall der Dienstalterszulage in spätestens zwei Jahren
gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß § 30 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen wäre.
(7) Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(8) Der Beamte wird
1. nach den Abs. 1 und 3 bis 7 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes
2. nach den Abs. 2 bis 7 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes
übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse erfüllt. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Beamte am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.
(10) Erfüllt der Beamte die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der neuen Besoldungsgruppe, so wird er nach den für ihn geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
(11) Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so sind anzuwenden:
1. im Allgemeinen Verwaltungsdienst § 139,
2. im Militärischen Dienst § 149.
(12) Der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung und die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes gelten nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung als erfüllt, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, wenn der Beamte diese Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nach den vor der Überleitung geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe erfüllt hat, der diese Verwendung zuzuordnen war.
(13) Bei Beamten, die ein sondervertragliches Dienstverhältnis zum Bund eingegangen sind und sich deswegen auf Karenzurlaub befinden, werden mit der Überleitung sowohl das sondervertragliche Dienstverhältnis als auch der Karenzurlaub beendet. Bei der Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe ist von dem Arbeitsplatz auszugehen, den der Beamte zuletzt in seinem sondervertraglichen Dienstverhältnis ausgeübt hat. Mit der Überleitung gehört der Beamte jedenfalls dem Personalstand an, dem er auf Grund seines sondervertraglichen Dienstverhältnisses angehört hat.
(14) Ist ein Beamter im Zeitpunkt der Überleitung dauernd mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe betraut, so ist für ihn vorgesehen:
(15) Die schriftliche Erklärung nach den Abs. 1und 2 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn
1. die Dienstbehörde den Beamten bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Einstufung des neuen Schemas überleitet, als dem Beamten vor Abgabe der schriftlichen Erklärung von der Dienstbehörde mitgeteilt worden ist, und
2. der Beamte innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe seiner tatsächlichen Einstufung im neuen Schema die schriftliche Erklärung widerruft.
(16) Beamte, die im Rechnungshof dauernd mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4, 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 7 oder 8 der Verwendungsgruppe A 2 betraut sind und die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 erfüllen sowie entsprechende Beamte der Parlamentsdirektion, können frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 ernannt werden. Ein Beamter, der am 1. Jänner 1998 alle Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt, ist abweichend von den Abs. 1 und 15 mit 1. Jänner 1998 in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet. Erfüllt ein Beamter erst zu einem späteren Zeitpunkt alle Voraussetzungen des ersten Satzes, so ist dieser Beamte mit dem Monatsersten in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet, der dem Tag der Erfüllung aller dieser Erfordernisse folgt. Ist dieser Tag ein Monatserster, so wird die Überleitung mit diesem Tag wirksam.
In Kraft seit 01.01.2017
§ 255 Amtstitel
(1) Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Amtstitel vorgesehen.
(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte der Allgemeinen Verwaltung folgende Amtstitel vorgesehen:
(3) Für die Beamten in handwerklicher Verwendung sind folgende Amtstitel vorgesehen:
In Kraft seit 01.09.2012
§ 256 Verwendungsbezeichnungen
(1) Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
________________
(2) § 63 Abs. 4 ist auf Beamte im PTA-Bereich mit der Abweichung anzuwenden, daß die Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels zu führen ist.
(3) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
(4) Beamte, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach § 6 WG 2001 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:
1. in den Verwendungsgruppen E, D und P 1 bis P 5: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister,
2. in den Verwendungsgruppen D und P 1 bis P 3 überdies: Offiziersstellvertreter,
3. in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant,
4. während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.
Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 257 Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten
Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten sind die §§ 155 bis 160, 160a, 182 und 183 insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist in sinngemäßer Anwendung des § 181 Abs. 2 auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 258 Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommissionen im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde
(1) Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde kommt das dem Zentralausschuss zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.
(2) Zur Durchführung von Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Beamtinnen und Beamten im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde kommt das dem Zentralausschuss zukommende Nominierungsrecht eines nebenberuflichen Mitgliedes der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.
In Kraft seit 01.01.2020
§ 259 Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind
Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014, unterliegenden Beamten, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 18.06.2015
§ 260 Einteilung
Für die Wachebeamten sind die Verwendungsgruppen W 1 und W 2 vorgesehen.
In Kraft seit 12.08.2000
§ 261 Ernennung und Betrauung mit einer Funktion
(2) Für Wachebeamte, die am 1. Jänner 1978 der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2 angehörten, gilt das Erfordernis der Anlage 1 Z 56.2 nur als erfüllt, wenn sie nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Ausbildungsvorschriften eine mindestens sechsmonatige Fachausbildung oder im Falle einer kürzeren Fachausbildung eine zu deren Besuch vorgeschriebene Sonderausbildung (Verwendung) erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) Ernennungen auf eine Planstelle der Wachebeamten sind nur mehr für Beamte zulässig, die der Verwendungsgruppe W 1 oder W 2 angehören.
(4) § 144 Abs. 2 bis 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe E 1 die Verwendungsgruppe W 1 und der Verwendungsgruppe E 2a die Verwendungsgruppe W 2 (Dienststufen 1, 2 oder 3) entspricht.
In Kraft seit 10.08.2002
§ 262 Überleitung in andere Verwendungsgruppen
(1) Ein Wachbeamter des Dienststandes kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Exekutivdienst und damit in eine der Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b oder E 2c bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Wachebeamte eine Bedingung beigefügt hat.
(2) Wäre ein Wachebeamter im Falle seiner Überleitung in die Funktionsgruppe 8, 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 einzustufen und würde ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 19 gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß § 74 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen wäre.
(3) Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(4) Der Wachebeamte wird nach den Abs. 1 bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungserfordernisse erfüllt. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Wachebeamte am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.
(6) Erfüllt der Wachebeamte die sonstigen Ernennungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes, so wird er nach den Abs. 1 bis 3 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
(7) Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist § 144 anzuwenden.
(8) Der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung und der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung gelten nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung als erfüllt, mit der der Wachebeamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, wenn der Wachebeamte diese Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nach den vor der Überleitung geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe erfüllt hat, der diese Verwendung zuzuordnen war.
(10) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes im Zeitpunkt der Überleitung dauernd mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe betraut, so ist für ihn vorgesehen:
(11) Die schriftliche Erklärung nach Abs. 1 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn
1. die Dienstbehörde den Wachebeamten bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Einstufung des neuen Schemas überleitet, als dem Wachebeamten vor Abgabe der schriftlichen Erklärung von der Dienstbehörde mitgeteilt worden ist, und
2. der Beamte innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe seiner tatsächlichen Einstufung im neuen Schema die schriftliche Erklärung widerruft.
In Kraft seit 12.08.2000
§ 263 Dienstzeit
§ 145 ist auf Wachebeamte anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1995
§ 264 Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
(1) Für Wachebeamte ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen.
(2) § 145a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Wachbeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 1 und für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b gelten.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 265 Leistungsfeststellung
Abweichend vom § 83 Abs. 1 ist eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2
1. der Dienststufe 1, wenn sie dem im § 140 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Personenkreis angehören,
2. der Dienststufe 2 und
3. der Dienststufe 3, wenn sie nicht der Dienstklasse V angehören, in jedem Kalenderjahr zulässig.
In Kraft seit 01.01.1995
§ 267 Einteilung
Für die Berufsoffiziere sind die Verwendungsgruppen H 1 und H 2 vorgesehen.
In Kraft seit 01.01.1996
§ 268 Ernennung und Betrauung mit einer Funktion
(1) Ernennungen auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen H 2 oder H 1 mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1997 gelegenen Tag sind nur mehr für Beamte zulässig, die der Verwendungsgruppe H 2 oder H 1 angehören.
(2) Die ständige Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion ist nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 für Berufsoffiziere nicht mehr zulässig. Auf einen Berufsoffizier, der mit dieser Funktion bereits zuvor unbefristet betraut worden ist, sind für die Dauer seiner Ausübung dieser Funktion die Bestimmungen über die Befristung nicht anzuwenden, solange er weiterhin Berufsoffizier ist.
(3) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 1 und die Generalstabsausbildung sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Berufsoffizieren abzuhalten. Die Zulassung zur Generalstabsausbildung sowie zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2 ist so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.
(4) Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse der zuständige Bundesminister.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 269 Überleitung in andere Verwendungsgruppen
(1) Ein Berufsoffizier des Dienststandes, der der Verwendungsgruppe H 1 oder H 2 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Dienst als Berufsmilitärperson und damit in die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M BO 2 bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Berufsoffizier eine Bedingung beigefügt hat.
(2) Gibt ein Berufsoffizier, der im Falle der Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 einzustufen wäre, eine Erklärung nach Abs. 1 ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit dieser Funktion befristet betraut.
(3) Wäre ein Berufsoffizier im Falle seiner Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 einzustufen, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 festzustellen, welche der bisher innegehabten Funktionen
1. der Funktionsgruppe 7 oder
2. der Funktionsgruppe 8 oder
3. der Funktionsgruppe 9
der Verwendungsgruppe M BO 1 entsprechen.
(4) Wäre ein Berufsoffizier im Falle seiner Überleitung in die Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder in die Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 einzustufen und würde ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 19
1. mit Dienstalterszulage oder
2. mit Anfall der Dienstalterszulage in spätestens zwei Jahren
gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß § 91 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen wäre.
(5) Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(6) Der Berufsoffizier wird nach den Abs. 1 bis 5 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe „Militärischer Dienst“ übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse erfüllt. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Berufsoffizier am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.
(8) Erfüllt die Militärperson die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der neuen Besoldungsgruppe, so wird sie nach den für sie geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
(9) Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist § 149 anzuwenden.
(10) Der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung und der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung gelten nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung als erfüllt, mit der der Berufsoffizier am Tag der Überleitung dauernd betraut war, wenn der Berufsoffizier diese Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nach den vor der Überleitung geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe erfüllt hat, der diese Verwendung zuzuordnen war.
(11) Ist eine Militärperson im Zeitpunkt der Überleitung dauernd mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe betraut, so ist für sie vorgesehen:
(12) Die schriftliche Erklärung nach Abs. 1 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn
1. die Dienstbehörde dem Berufsoffizier bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Einstufung des neuen Schemas überleitet, als dem Berufsoffizier vor Abgabe der schriftlichen Erklärung von der Dienstbehörde mitgeteilt worden ist, und
2. die Militärperson innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe ihrer tatsächlichen Einstufung im neuen Schema die schriftliche Erklärung widerruft.
(13) Bei Berufsoffizieren, die ein sondervertragliches Dienstverhältnis zum Bund eingegangen sind und sich deswegen auf Karenzurlaub befinden, werden mit der Überleitung sowohl das sondervertragliche Dienstverhältnis als auch der Karenzurlaub beendet. Bei der Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe ist von dem Arbeitsplatz auszugehen, den der Beamte zuletzt in seinem sondervertraglichen Dienstverhältnis ausgeübt hat. Mit der Überleitung gehört der Beamte jedenfalls dem Personalstand an, dem er auf Grund seines sondervertraglichen Dienstverhältnisses angehört hat.
In Kraft seit 01.09.2000
§ 270 Dienstverhältnis
Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Zeit des Präsenzdienstes in die provisorische Dienstzeit einzurechnen ist und
2. im § 12 Abs. 5 an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.
In Kraft seit 01.01.1995
§ 271 Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
(1) Für Berufsoffiziere ist der Amtstitel „Berufsoffizier“ vorgesehen.
(2) § 152 Abs. 2 bis 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 gelten.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 272 Disziplinarrecht
Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 unterliegenden Berufsoffiziere nicht anzuwenden.
In Kraft seit 18.06.2015
§ 273 Anwendungsbereich und Einteilung
(1) Die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ umfasst die Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 für die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren sowie die Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 für die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren.
(2) Nach dem 31. Dezember 2018 dürfen Ernennungen auf Planstellen der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 sowie FI 1 und FI 2 nur mehr dann vorgenommen werden, wenn die Kollegien der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien) nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge erstattet haben. Für solche Ernennungen sind die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 28 und Z 29 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) Für die in § 32 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten und für die in § 16 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland vorgesehenen Schulaufsichtsfunktionen gilt die in Abs. 2 getroffene zeitliche Begrenzung nicht. Das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren für Ernennungen zur Schulinspektorin oder zum Schulinspektor sowie zur Fachinspektorin oder zum Fachinspektor im Bereich des Minderheitenschulwesens für Kärnten oder das Burgenland richtet sich nach § 225 Abs. 3.
(4) Die Betrauung einer Lehrperson mit der Funktion Fachinspektion ist nur in den Fällen des § 32 Abs. 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten und des § 16 Abs. 1 und 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland zulässig. Der Betrauung mit der Funktion Fachinspektion hat ein Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren gemäß § 225 Abs. 3 voranzugehen.
(5) Schulinspektorinnen und Schulinspektoren der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 haben Aufgaben wahrzunehmen, die den Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements gemäß § 225 obliegen. Hierzu sind sie bei Bedarf an die Bildungsdirektion oder an eine für eine Bildungsregion zuständige Außenstelle der Bildungsdirektion zu versetzen.
(6) Wird eine Schulinspektorin oder ein Schulinspektor zur Leiterin oder zum Leiter einer Bildungsregion gemäß § 226 Abs. 2 bestellt oder wird eine Schulinspektorin oder ein Schulinspektor vorübergehend mit der Leitung einer Bildungsregion betraut (Abs. 10 und § 226 Abs. 3), so sind die §§ 226 und 227a Abs. 1 für die Dauer dieser Verwendung in der Funktion Leitung einer Bildungsregion anzuwenden. Zeiten einer vorübergehenden Betrauung mit der Leitung einer Bildungsregion sind für den Zeitraum gemäß § 226 Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.
(7) Ernannten Fachinspektorinnen und Fachinspektoren sowie Bundes- und Landeslehrpersonen, die nach den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen mit der Funktion Fachinspektion betraut worden sind, obliegt es, die Fachaufsicht über die Lehrpersonen des jeweiligen Faches wahrzunehmen und sie zu beraten, ihre Fachexpertise in das Schulqualitätsmanagement einzubringen sowie das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall wahrzunehmen. Weiters obliegt ihnen die Wahrnehmung der fachbezogenen Aufgaben, die ihnen von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zusätzlich übertragen werden. Fachinspektorinnen und Fachinspektoren des Minderheitenschulwesens obliegt die Wahrnehmung der im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland vorgesehenen Aufgaben.
(8) Die Fachaufsicht über gemäß § 7c Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, von den Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten Fachinspektorinnen und Fachinspektoren richtet sich nach § 7c Religionsunterrichtsgesetz. Die Aufsicht in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht, sowie in dienstrechtlichen Angelegenheiten obliegt der Bildungsdirektion. Die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren sind für die Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes im Sinne des § 2 Abs. 1 des Religionsunterrichtsgesetzes zuständig und haben ihre Fachexpertise in das Schulqualitätsmanagement einzubringen. Abs. 4 zweiter Satz findet für diese Fachinspektorinnen und Fachinspektoren keine Anwendung.
(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Aufgaben der Fachinspektorinnen und Fachinspektoren näher durch Verordnung festzulegen.
(10) Bis zur erstmaligen Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion hat die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor eine Schulinspektorin oder einen Schulinspektor der Verwendungsgruppen SI 1 oder SI 2 oder eine mit der Funktion Schulinspektion betraute Lehrperson vorübergehend mit der Leitung der Bildungsregion zu betrauen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 274 Amtstitel
Für Schul- und Fachinspektorinnen und Schul- und Fachinspektoren sind folgende Amtstitel vorgesehen:
1. in den Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 „Schulqualitätsmanagerin“ oder „Schulqualitätsmanager“ sowie
2. in den Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 „Fachinspektorin“ oder „Fachinspektor“.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 278 Begriffsbestimmungen
(1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(2) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt, die übrigen Bundesministerien und jene Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.
(3) Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.
In Kraft seit 01.09.1999
§ 279 Mitwirkungsbefugnisse
Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte des Bundespräsidenten, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Rechnungshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 280 Datenverarbeitung
 (1) Die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
1. in einem Dienstverhältnis zum Bund,
2. in einem Dienstverhältnis zu einem in § 1 Abs. 2 VBG genannten Rechtsträger,
3. in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten, bei dem der Bund den wirtschaftlichen Aufwand zur Gänze oder zum Teil trägt und die zugehörigen administrativen Tätigkeiten selbst durchführt,
4. in einem Ausbildungsverhältnis oder freien Dienstverhältnis zu einem der in Z 1 bis Z 3 genannten Rechtsträger,
5. in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten, wobei die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer dem Bund oder einem in § 1 Abs. 2 VBG genannten Rechtsträger zur Dienstleistung überlassen wird,
6. in einem Lehrauftragsverhältnis gemäß dem Lehrbeauftragtengesetz, BGBl. Nr. 656/1987,
7. als Landeslehrperson gemäß dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, oder als Landesvertragslehrperson gemäß dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, in einem Dienstverhältnis zu einem Land, oder
8. als land- und forstwirtschaftliche Landeslehrperson gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, oder als land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrperson gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, in einem Dienstverhältnis zu einem Land
stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO zu verarbeiten, einander zu übermitteln (Übermittlung) und zu einem anderen in Abs. 2 genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Werden personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten durch einen der genannten Verantwortlichen an Dritte übermittelt, die nicht Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes sind (Übermittlung an Dritte), so ist diese Übermittlung an Dritte anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 1 muss
1. zum Zwecke der Aufrechterhaltung oder des Funktionierens der Administration des öffentlichen Dienstes,
2. zum Zwecke der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen oder der Geltendmachung der Rechte, die sich aus den dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen oder sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben, oder
3. zum Zwecke der Ausübung der in den Vorschriften gemäß Z 2 übertragenen öffentlichen Gewalt
erforderlich sein.
(3) Die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 auf Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten, wenn
1. schriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis eine Straftat begangen hat,
2. dieses Ersuchen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht und
3. die Verarbeitung zu einem der in Z 2 genannten Zwecke erforderlich ist.
Sobald das Informieren der betroffenen Person gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, hat die ersuchende zuständige Behörde dies der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Zentralstelle mitzuteilen. Die betroffene Person ist sodann direkt und schriftlich über das Ersuchen zu informieren. Sie hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Art. 12 bis 22 DSGVO sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt ihrer Information insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.
(4) Die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen haben jeweils für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 bis 39 DSGVO zu benennen und die Kontaktdaten der oder des weisungsfreien und unabhängigen Datenschutzbeauftragten den betroffenen Personen gemäß Abs. 1 und der Datenschutzbehörde mitzuteilen. Nötigenfalls können für den Wirkungsbereich eines Ressorts unter Aufteilung der Zuständigkeit mehrere Datenschutzbeauftragte benannt und ihre Kontaktdaten unter Hinweis auf die jeweilige Zuständigkeit entsprechend mitgeteilt werden.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, soweit dies zum Zwecke der Wahrnehmung der ihr oder ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder anderer in Abs. 2 Z 2 genannter Vorschriften übertragenen Mitwirkungsbefugnisse erforderlich ist, in die von Abs. 1 erfassten Datenverarbeitungssysteme direkt Einsicht zu nehmen, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, zu übermitteln und weiterzuverarbeiten sowie im Einzelfall erforderlichenfalls nicht inhaltsändernde Verarbeitungen, Übermittlungen und Weiterverarbeitungen zum Zwecke der Sicherung der Datenqualität vorzunehmen.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken in die von Abs. 1 erfassten Datenverarbeitungssysteme direkt Einsicht zu nehmen und personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, zu übermitteln und weiterzuverarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr oder ihm in gesetzlichen Vorschriften gemäß Abs. 2 Z 2 übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten hierbei verarbeitet, übermittelt oder weiterverarbeitet werden, muss ein schriftlich zu dokumentierendes wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen. Die Rechte der betroffenen Personen auf Information, Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke verhältnismäßig und notwendig ist. Der Personenbezug ist unverzüglich durch geeignete technische Mittel aufzulösen, wenn in einzelnen Phasen der Verarbeitung auch ohne Personenbezug das Auslangen gefunden werden kann. Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er nicht mehr notwendig ist. Erforderlichenfalls ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ermächtigt, im Einzelfall nicht inhaltsändernde Verarbeitungen, Übermittlungen und Weiterverarbeitungen zum Zwecke der Sicherung der Datenqualität vorzunehmen.
(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, in die von Abs. 1 erfassten Datenverarbeitungssysteme zum Zwecke der Erhebung von Adressdaten direkt Einsicht zu nehmen und nach Vorabinformation der übrigen Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen erforderlichenfalls zu verarbeiten, zu übermitteln und weiterzuverarbeiten, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der betroffenen Personen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen nicht zu erwarten ist.
(8) Dieser Paragraph gilt abweichend von § 1 für alle betroffenen Personen gemäß Abs. 1.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 280a Elektronische Personenkennzeichnung und Datenaufbewahrung
 (1) Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation im Beschäftigungskontext kann eine aus der ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992) durch bereichsspezifische Verschlüsselung abgeleitete Personenkennzeichnung und ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 EGovG der im § 280 Abs. 1 genannten betroffenen Personen verarbeitet, übermittelt und weiterverarbeitet werden.
(2) Organisationsbezogene, ausbildungsbezogene und sonstige mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehende personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffener Personen sind von einem Verantwortlichen ab der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung fünfzehn Jahre aufzubewahren. Werden die personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten darüber hinaus für eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß § 280 benötigt, so sind sie mindestens fünfzehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten mindestens fünfzehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
(3) Dienstrechtliche, arbeits- und sozialrechtliche, besoldungsrechtliche, pensionsrechtliche und haushaltsrechtliche personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffener Personen sind von einem Verantwortlichen über den Zeitpunkt der Eintragung des Todes der betroffenen Person hinaus fünfzehn Jahre aufzubewahren. Werden die personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten darüber hinaus für eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß § 280 benötigt, so sind sie mindestens fünfzehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der Eintragung des Todes der betroffenen Person ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten mindestens fünfzehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
(4) Protokolldaten über lesende Zugriffe sind Protokolldaten, die das Auslesen oder Abfragen von personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Abs. 2 und 3 protokollieren. Protokolldaten über lesende Zugriffe sind von einem Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung drei Jahre aufzubewahren. Ist es darüber hinaus in Bezug auf § 280 notwendig, lesende Protokolldaten aufzubewahren, so sind sie mindestens drei Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung ein mit den jeweiligen personenbezogenen Daten, besonderen Kategorien personenbezogener Daten oder Protokolldaten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Protokolldaten über lesende Zugriffe mindestens drei Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
(5) Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe sind alle Protokolldaten zu personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Abs. 2 und 3, die nicht unter Abs. 4 fallen. Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe sind von einem Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung sieben Jahre aufzubewahren. Ist es darüber hinaus in Bezug auf § 280 notwendig, Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe aufzubewahren, so sind sie mindestens sieben Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung oder nach der Eintragung des Todes der betroffenen Person ein mit den jeweiligen personenbezogenen Daten, besonderen Kategorien personenbezogener Daten oder Protokolldaten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe mindestens sieben Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
(6) Eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene längere Aufbewahrungspflicht oder Archivierung geht Abs. 2 bis 5 vor. Die gesetzlich vorgesehene Löschpflicht von Strafregisterauskünften gemäß den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968 und die Löschpflichten gemäß §§ 79e Abs. 2a und 109 Abs. 2 gehen der Aufbewahrungspflicht gemäß Abs. 3 vor. Die Verantwortlichen gemäß § 280 Abs. 1 und die gemeinsam Verantwortlichen gemäß § 280b Abs. 2 werden jeweils ermächtigt, im Zentralen Personenstandsregister Abfragen der eingetragenen Todesfälle und Todeserklärungen durchzuführen. Diese Abfragen sind von sämtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(7) Die Verantwortlichen gemäß § 280 Abs. 1 und die gemeinsam Verantwortlichen gemäß § 280b Abs. 2 haben jeweils gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten, der besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie der Protokolldaten zu sorgen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass bestehende Protokolldaten nicht verändert werden können. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zum Zwecke der rechtskonformen Verfahrensgestaltung, der Fehlerbehebung sowie der Datensicherheit in den von ihr oder ihm bereitgestellten oder betriebenen IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes erforderliche nicht inhaltsändernde Verarbeitungen, Übermittlungen und Weiterverarbeitungen von personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten durchzuführen. Verantwortliche gemäß § 280 Abs. 1 können für den Wirkungsbereich ihres jeweiligen Ressorts mittels Verordnung abweichend von Abs. 2 bis 5 kürzere oder längere Fristen für Aufbewahrungspflichten vorsehen, wobei die Fristen für Protokolldaten über lesende Zugriffe mindestens ein Jahr und für Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe mindestens drei Jahre betragen müssen. Gemeinsam Verantwortliche gemäß § 280b Abs. 2 haben vor Erlassung einer solchen Verordnung das Einvernehmen herzustellen.
(8) Dieser Paragraph gilt abweichend von § 1 für alle betroffenen Personen gemäß § 280 Abs. 1 und ausschließlich für personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 280 und Abs. 1.
In Kraft seit 24.12.2020
§ 280b IT-Unterstützung des Personalmanagements des Bundes und Rechte der betroffenen Personen
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Rahmen ihrer oder seiner Koordinationskompetenz für allgemeine Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler
1. die fachlich-inhaltlichen Grundlagen für die Nutzung von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes festzulegen und
2. Richtlinien für die grundsätzliche Nutzung der das Personalmanagement unterstützenden IKT-Lösungen und IT-Verfahren zu erlassen.
(2) Soweit standardisierte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes zur Anwendung gelangen, sind die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen jeweils für den Wirkungsbereich ihres Ressorts zusammen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber einer betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihr oder ihm geführten Verfahren oder den von ihr oder ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet, übermittelt oder weiterverarbeitet werden. Für Bereiche, in denen die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen jeweils mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler gemeinsam Verantwortliche sind, erfolgt die Aufteilung dieser Pflichten durch Verordnung der Bundesregierung.
(3) Auftragsverarbeiter haben insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(4) Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Die Übermittlung von Informationen an die betroffene Person hat unentgeltlich innerhalb eines Monats nach Ausübung eines der genannten Rechte nach der DSGVO direkt schriftlich, gegebenenfalls elektronisch oder in einer anderen, schriftlich dokumentierten Form zu erfolgen. Die Frist kann vor Ablauf nach begründeter Verständigung der betroffenen Person um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Geltendmachungen erforderlich ist. Macht eine betroffene Person ein gemäß Abs. 5 bis 8 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die zuständige Datenschutzbeauftragte oder der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.
(5) Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.
(6) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.
(7) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO wird in Bezug auf integrierte Datenverarbeitungssysteme für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.
(8) Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung, Übermittlung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die zuständige Datenschutzbeauftragte oder der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.
(9) Dieser Paragraph gilt abweichend von § 1 für alle betroffenen Personen gemäß § 280 Abs. 1 und ausschließlich für personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 280 und § 280a Abs. 1.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 280c
(1) Die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts ermächtigt, die personenbezogenen Daten, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten von Personen, deren Daten im Rahmen eines dienstrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Verfahrens benötigt werden, zu verarbeiten, einander zu übermitteln und weiterzuverarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung der nach dem Dienstrecht oder dem Personalvertretungsrecht jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO sowie von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln gemäß Art. 10 DSGVO darf nur verhältnismäßig und im Fall unbedingter Erforderlichkeit erfolgen. Personenbezogene Daten gemäß Art. 10 DSGVO dürfen nur schriftlich dokumentiert verarbeitet, übermittelt oder weiterverarbeitet werden und sind nach Rechtskraft der das jeweilige oder ein damit unmittelbar in Zusammenhang stehendes dienst- oder personalvertretungsrechtliches Verfahren abschließend beendenden Entscheidung nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß verfügbar zu halten und möglichst ohne Aufbereitung zu speichern.
(2) Verantwortliche, die Daten verarbeiten, die für ein dienst- oder personalvertretungsrechtliches Verfahren erforderlich sind, haben unter Einhaltung der weiteren Übermittlungsvoraussetzungen die gemäß Abs. 1 erforderlichen Daten zu übermitteln oder einer Aufforderung zur Übermittlung solcher Daten nachzukommen, sofern die Erforderlichkeit der Daten für das jeweilige Verfahren offenkundig ist oder dargelegt wird. Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte haben Daten, die gemäß StPO ermittelt wurden, unbeschadet des § 76 Abs. 4 StPO zu übermitteln.
(3) In dienstrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Verfahren richten sich die aus Art. 5, 12 bis 22 und 34 DSGVO sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung gemäß § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den jeweiligen verfahrensrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften gemäß § 280 Abs. 2 Z 2.
(4) Eine Information oder Auskunft zu einem Disziplinarverfahren kann soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen oder Straftaten unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat für die im Wirkungsbereich ihres oder seines Ressorts eingerichteten Behörden eine eigene, weisungsfreie und unabhängige Datenschutzbeauftragte oder einen eigenen, weisungsfreien und unabhängigen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten sind den Personen gemäß Abs. 1 und 2 sowie der Datenschutzbehörde mitzuteilen.
(6) Dieser Paragraph gilt abweichend von § 1 für alle Personen gemäß Abs. 1 und 2.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 281 Dienstliche Ausbildung
(1) Die Bestimmungen über die dienstliche Ausbildung sind auch auf Bundesbedienstete anzuwenden, die nicht Beamte sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten anstreben.
(2) Dies gilt auch für Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, soweit sie eine der folgenden Ausbildungen anstreben:
1. die dienstliche Ausbildung für
b) den Dienst in Unteroffiziersfunktion in den Verwendungsgruppen C oder D oder
c) die Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2, M ZO 3 oder H 2 in der Verwendung als Musikoffizier oder
2. eine sonstige dienstliche Ausbildung im Rahmen der beruflichen Bildung nach § 63 WG 2001.
(3) Landes- und Gemeindebedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn
1. sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung erfüllen,
2. die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben ist und
3. die Prüfung nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist.
(4) Durch Verordnung kann bestimmt werden,
1. daß Personen, die keine Bundesbediensteten sind und auch nicht von den Abs. 2 oder 3 erfaßt werden, zu bestimmten Grundausbildungslehrgängen zugelassen werden können und
2. welcher angemessene Kostenersatz für eine solche Teilnahme zu leisten ist.
In Kraft seit 01.01.2017
§ 283 Lehrer
(1) Auf die an der Heereslogistikschule verwendeten Lehrer sind die für Lehrer geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer anzuwenden.
(2) Als mittlere Lehranstalten im Sinne der Ernennungserfordernisse der Lehrer gelten auch die forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 284 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(4) Es treten in Kraft:
1. § 39a Abs. 1, § 49 Abs. 2 bis 8, § 50b Abs. 7, § 50d, § 63 Abs. 2, § 76 samt Überschrift, § 77 Abs. 2, § 78a samt Überschrift, § 198 Abs. 3 und 4, § 198a samt Überschrift, § 213 Abs. 1, 4 und 5, § 219 Abs. 5 und 6, § 219a samt Überschrift, § 226 samt Überschrift, § 228 samt Überschrift, § 236a und Anlage 1 Z 3.4 bis 3.8, 21a.3 lit. b, 23.1 Abs. 7, 30.2 lit. a und b, 32.2 lit. d, 33.2 lit. b, 35.2 lit. d und 36.4 bis 36.6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993,
2. Anlage 1 Z 25.4, 25.5, 26.4, 26.5, 26.6, 26.7 und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993.
(5) § 60 Abs. 2, § 160 Abs. 2 und § 194 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(6) § 163 Abs. 5 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(7) § 83 Abs. 1 Z 4 und Anlage 1 Z 1.3 lit. d, Z 2.1, Z 2.1a, Z 3.1a und Z 33.3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(8) Es treten in Kraft:
1. § 231a Abs. 1 und 3 und Anlage 1 Z 2.3 lit. g, Z 39 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. September 1992,
2. § 45 Abs. 3 und 4, § 53 Abs. 1 bis 1b, § 64, § 68, § 94 Abs. 1 bis 3, § 95 Abs. 2, § 105 Z 1, § 114 samt Überschrift, § 137 Abs. 1, § 238 Abs. 3 und 4, § 240 Abs. 4 und Anlage 1 Z 23.9, Z 24.3, Z 25.1 lit. f sublit. dd und lit. i, Z 26.1 Abs. 2 lit. c sublit. bb und lit. d und Z 26.7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994.
(9) Die §§ 139, 142 und 151, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(10) § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 4a, § 20 Abs. 1 Z 5, § 42a, § 53 Abs. 2 Z 3, der Einleitungssatz der Anlage 1 und die Anlage 1 Z 20 lit. b und Z 21.6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(12) Es treten in Kraft:
1. a) § 3 Abs. 2 bis 7, § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 3 Z 5, § 11 Abs. 1 bis 4, § 12 Abs. 3 bis 6, § 14 Abs. 3, § 22 samt Überschrift, § 29 Abs. 1, § 36 Abs. 3, die §§ 38 und 38a samt
Überschriften, die §§ 40 bis 41f samt Überschriften (mit Ausnahme des § 41a Abs. 6), § 63 Abs. 1 und 3, § 81 Abs. 1, § 81a samt Überschrift, § 82 Abs. 2 und 3, § 83 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4, § 84 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 87 Abs. 1, 3, 4 und 5, die §§ 136 bis 153 samt Überschriften, § 169 Abs. 1 Z 6, § 187 Abs. 2 Z 1, § 213a samt Überschrift, § 229 Abs. 4, § 230a Abs. 2, die §§ 233 bis 277 samt Überschriften und die §§ 279 und 280 samt Überschriften,
b) Anlage 1 Z 1 bis 17c samt Überschriften, Z 21.1 lit. a, Z 26.1 Abs. 2 lit. g, Z 30.3, der Entfall der Z 30.5, Z 31.1, Z 33.3 lit. a und b, Z 34.4, Z 35.4, Z 36.3 und die Z 45 bis 59 samt Überschriften und Anlage 2 samt Überschrift
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,
2. § 153a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1996,
3. die §§ 45a und 45b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.
(13) Optionserklärungen nach den §§ 254, 262 und 269 können rechtswirksam abgegeben werden:
1. für die Verwendungsgruppen A 3 bis A 7, E 2a, E 2b, E 2c, M BUO 1 und M BUO 2 ab 1. Jänner 1995,
2. für die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1 und für die Verwendungsgruppen A 2, E 1 und M BO 2 ab 1. Jänner 1996,
3. für die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1 ab 1. Jänner 1998.
(14) Es treten in Kraft:
1. § 34 Abs. 2 Z 2, § 39a, § 83 Abs. 2 bis 4, § 94 Abs. 2 Z 3, § 137 Abs. 4, § 220 Abs. 1 Z 2, § 228 Abs. 1, § 231a Abs. 1 Z 1 lit. c, § 238 Abs. 5, Anlage 1 Z 30.2 lit. c und d, Z 31.2 lit. d, Z 31.5 lit. e, Z 32.2 lit. c, d und e, Z 33.2 lit. e, Z 34.2 lit. e, Z 35.2 lit. e, Z 36.2 lit. e, Z 37.2 lit. e, Z 38.2 lit. e und Z 41.2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,
2. § 217 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,
3. § 78a Abs. 1, 2, 4, 5 und 5a, § 198a samt Überschrift und § 219a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994,
4. § 75 Abs. 7 bis 9, § 254 Abs. 15, § 262 Abs. 11 und § 269 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1995.
(15) Es treten in Kraft:
1. § 240a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Dezember 1994,
2. § 4a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Jänner 1994,
3. § 14 Abs. 2 und Abs. 7 Z 2, § 18, § 19, § 21 Abs. 3, § 38 Abs. 2, § 41a Abs. 4, § 41c Abs. 2, § 41e Abs. 2, § 140 Abs. 3, § 145a Überschrift und Abs. 1 bis 2a, § 151 Abs. 1 bis 3, 7 und 9, § 152 Abs. 1, § 152a Abs. 1, § 233a samt Überschrift, § 253 Abs. 3, § 256 Abs. 1, § 261 Abs. 1, § 262 Abs. 1, § 264 Überschrift und Abs. 1, 2a und 4 bis 5a, Anlage 1 Z 1.8.7 lit. f bis i, Z 2.3.5 lit. e und f, Z 3.3.2, Z 3.4.1 lit. d bis f und o, Z 3.5.2, Z 3.7.1 lit. k bis p, Z 3.7.2 lit. h und j, Z 3.7.3 lit. b bis e, Z 3.8.1 lit. h bis j, Z 3.8.2 lit. d bis f, Z 3.21 samt Überschrift, Z 3.23, Z 4.2 lit. e bis g, Z 4.16, Z 5.3 lit. e und f, Z 5.7, Z 8.10 lit. e, Z 9.4 lit. a, Z 9.6 lit. a, Z 9.7 lit. a, Z 9.8 lit. a, Z 14.10 lit. c, Z 15.5 lit. c, Z 17a, Z 33.3a, Z 51.3 und Z 59.4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 sowie der Entfall der Anlage 1 Z 4.11 mit 1. Jänner 1995.
(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten in Kraft:
1. § 19 Z 2 mit 1. Jänner 1995,
2. § 73 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Z 2 und 3, § 112 Abs. 4, § 131, § 134 Z 2, § 163 Abs. 3 bis 6, § 247a samt Überschriften und die Bezeichnungen der Unterabschnitte im 2. Abschnitt des Schlußteiles mit 1. Mai 1995.
(17) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten in Kraft:
1. § 141a Abs. 8, § 145a Abs. 2a, § 145b Abs. 7, § 152c Abs. 10, § 159, § 160 Abs. 1, § 161 Abs. 1 und 3, § 173 Abs. 4, § 176 Abs. 1, § 178 Abs. 1 und 2, § 187 Abs. 2 Z 1, § 194 Abs. 4, § 247 Abs. 5, § 247a und Anlage 1 Z 2.6.4 lit. e, Z 4.4 lit. c, Z 5.4, Z 8.14 lit. b sublit. bb (in der Fassung des Art. I Z 33k), Z 9.3 lit. b und e, Z 9.4 lit. e, Z 9.5 lit. b und e, Z 9.7 lit. e, Z 9.8 lit. b, Z 13.13, Z 13.14, Z 14.10 lit. c, Z 15.5 lit. c und die Z 51.3 und 52.3 samt Überschriften sowie die Aufhebung des § 262 Abs. 9 mit 1. Jänner 1995,
2. Anlage 1 Z 8.2, Z 8.3 lit. b, Z 8.7 lit. a, Z 8.8 lit. a, Z 8.9 lit. a, Z 8.10 lit. a, Z 8.11 lit. a und b, Z 8.12 lit. a und b, Z 8.13 lit. a, Z 9.3 lit. a, Z 9.4 lit. a, Z 9.5 lit. a, Z 9.6 lit. a, b und e und Z 9.7 lit. a und b mit 1. Jänner 1996,
3. § 39a Abs. 5, § 141b, § 160 Abs. 4, § 160a samt Überschrift, § 161 Abs. 2, § 175 Abs. 3, 5 und 6, § 175a samt Überschrift, § 176 Abs. 3, § 177 Abs. 4 und 5, § 189 Abs. 3 und 4, § 229 Abs. 1, § 231 samt Überschrift, § 246a, § 257, § 261a, § 274a samt Überschrift und Anlage 1 Z 2.23a samt Überschrift, die Z 8.14 und 8.15 samt Überschriften (in der Fassung des Art. I Z 33j), Z 9.11, Z 9.12, Z 10 samt Überschrift, Z 11.1 lit. d, Z 21.2 lit. b, Z 46.1, Z 55 samt Überschrift, Z 56.3, Z 56.4, Z 57.1 lit. d und Z 57.3 mit Überschrift sowie die Aufhebung der Überschrift „Allgemeine Bestimmungen“ vor Anlage 1 Z 8.1 und der Anlage 1 Z 11.3 und Z 57.4 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag,
4. die Aufhebung der §§ 246a und 261a mit Ablauf des 31. Dezember 1998.
(18) Es treten in Kraft:
1. § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1995,
2. § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 52, § 153a Abs. 4, § 236a samt Überschrift, § 244 Abs. 1, § 247 Abs. 1 und 2, § 247a samt Überschriften, § 247b, die Bezeichnungen der Unterabschnitte im 2. Abschnitt des Schlußteiles, § 253 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 254 Abs. 7, 9 Z 2 und Abs. 16, § 261 Abs. 3 Z 2, § 262 Abs. 3 und 5 Z 2, § 268 Abs. 1 und 2 und § 269 Abs. 5 und 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 und die Aufhebung des § 14 Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1996.
(19) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
1. Anlage 1 Z 1.4 Einleitung, Z 1.5 Einleitung, Z 1.6 Einleitung und Z 12.3 mit 1. Jänner 1996,
2. § 14 Abs. 5 mit 1. Mai 1996,
3. § 163 Abs. 3 Z 7 mit 1. Juni 1996,
4. § 236a Abs. 2 und die Aufhebung des § 207 samt Überschrift mit 1. September 1996.
(20) § 41f Abs. 1 Z 1 und § 105 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 gelten für Bescheide, die nach dem 31. Juli 1996 erlassen werden. Es treten in Kraft:
1. § 231a Abs. 1 Z 3 und Anlage 1 Z 47.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 und Anlage 1 Z 50 in der Fassung des Art. I Z 18 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Jänner 1995,
2. a) Anlage 1 Z 8.5 lit. a, Z 8.9 lit. c, Z 8.10 lit. c, Z 8.11
lit. b, Z 8.13 lit. b, Z 9.3 lit. a, Z 9.4 lit. a, Z 9.5
lit. a, Z 9.6 lit. a, Z 9.8 lit. a, Z 9.9 lit. a, Z 33.2 lit. a und Z 37.2 lit. a in der Fassung,
b) Anlage 1 Z 31.5 lit. a in der Fassung des Art. I Z 16f und
c) Anlage 1 Z 32.2 lit. a in der Fassung des Art. I Z 16g
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Jänner 1996,
3. a) § 41a Abs. 4 Z 1, § 94 Abs. 3, die Überschrift zum 9. Abschnitt des Besonderen Teiles, § 228, § 229 Abs. 1, 3, 3a, 3b und 5, § 230, § 230a, § 230b samt Überschrift, § 231 samt Überschrift, die Überschrift zum 8. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des Schlußteiles, § 249 Abs. 1, 5 und 8, § 253a samt Überschrift, § 254 Abs. 3 Z 1, § 255 Abs. 2, § 256 Abs. 1 und 2, § 258 samt Überschrift und Anlage 1
Z 30.2 lit. a, Z 30.4, Z 31.2 lit. a, Z 31.3, Z 31.5 lit. a, Z 31.7, Z 31.8, Z 32.2 lit. a, Z 32.4, Z 34.2 lit. d, Z 36.6, Z 46.3 samt Überschrift, Z 46.4 samt Überschrift, Z 46.5, Z 47.2 samt Überschrift, Z 47.3 samt Überschrift, Z 47.6 samt Überschrift, Z 48.5 samt Überschrift, Z 48.6 samt Überschrift und Z 48.7 samt Überschrift in der Fassung,
b) Anlage 1 Z 31.5 lit. a in der Fassung des Art. I Z 5c, 5e und 5i,
c) Anlage 1 Z 32.2 lit. a in der Fassung des Art. I Z 5e und 5i des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Mai 1996,
4. § 247c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Juni 1996,
5. a) § 4a Abs. 3, § 53 Abs. 1c, § 83 Abs. 4 und Anlage 1 Z 1.3.3 lit. l, Z 3.26, Z 3.28 und Z 4.14 in der Fassung,
b) Anlage 1 Z 50 in der Fassung des Art. I Z 18 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 und die Aufhebung der Anlage 1 Z 1.2.5 lit. k durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 folgenden Tag.
(22) § 16 Abs. 1, § 17 samt Überschrift, § 19, § 160a, § 168, § 175 Abs. 5 Z 1 und § 177 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 sowie die Aufhebung des § 14 Abs. 2 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft.
(23) § 17 Abs. 2 bis 6 und § 19 (ausgenommen hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das einzelne Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages nach dem 31. Juli 1997 angelobt wird, ist auf dieses Mitglied anstelle des § 17 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 § 17 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) tritt § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt.
(25) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
1. § 261a mit 9. August 1995,
2. § 269 Abs. 13 mit 1. Jänner 1996,
3. § 228 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,
4. die Überschrift vor § 14 mit 1. August 1996,
5. § 152 Abs. 1, 1a, 4 und 5, § 152a, § 247 Abs. 5, § 256 Abs. 4 Z 4, § 271 Abs. 4a und Anlage 1 Z 59.4 Abs. 2 mit 1. Jänner 1997,
6. die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 6 und 7, § 4 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 3, § 24 Abs. 5 Z 2, § 74 Abs. 4, § 81 Abs. 2, § 137 Abs. 1, 4 und 5, § 138 Abs. 3, § 143 Abs. 1 und 4, § 147 Abs. 1 und 4, § 148 Abs. 4, § 152 Abs. 12, § 229 Abs. 3a, § 231a Abs. 2, § 254 Abs. 5 und 6, § 262 Abs. 2, § 269 Abs. 3 und 4, § 271 Abs. 8, § 274a Abs. 2 und 3 und Anlage 1 Z 3.28 Abs. 3, Z 4.8 Abs. 2, Z 4.15 Abs. 3, Z 8.15 Abs. 3, Z 23.1 Abs. 7 und Z 55.2 Abs. 3 sowie die Aufhebung des § 229 Abs. 3b und 5 und des § 230b samt Überschrift mit 15. Februar 1997,
7. § 37 Abs. 3 Z 1 und 3, § 41f Abs. 1, die Überschrift vor § 43, § 47a samt Überschriften, die Überschrift vor § 48, § 48 Abs. 6, die §§ 48a bis 48f samt Überschriften, § 49 Abs. 5, § 50 Abs. 1 und 3, die §§ 50a bis 50d samt Überschriften, die Überschrift vor § 52, § 56 Abs. 4 Z 1 und 3, die §§ 75 bis 75c samt Überschriften (ausgenommen § 75 Abs. 2 Z 3), § 76 Abs. 3, § 78 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 78a Abs. 3 Z 1, § 83 Abs. 1 Z 4, § 94 Abs. 1a, 2 und 3, § 96 Z 4, § 97 Z 2 bis 4, § 105 Z 1, § 106, § 109 Abs. 2, § 114 Abs. 3, § 123 Abs. 1 und 2, § 124 Abs. 2 und 3, § 125a, § 126 Abs. 1, 3 und 4, § 128, § 137 Abs. 4, § 143 Abs. 4, § 147 Abs. 4, § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 1, § 169 Abs. 1 Z 7, § 173 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4 Z 1, § 175 Abs. 5 Z 2, § 177 Abs. 4 Z 3, § 187 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 4, § 200 Abs. 1 Z 2, § 212 Abs. 3, § 213 samt Überschrift, § 219 Abs. 5a, § 226, die §§ 241 und 241a samt Überschriften, § 243 Abs. 6, § 247d samt Überschrift und Anlage 1 Z 2.11, Z 30.3 lit. a und b, Z 31.6, Z 31.10, Z 32.3, Z 32.6 samt Überschrift, Z 33.3 lit. c und Z 35.3 lit. b sowie die Aufhebung des § 50e mit 1. Juli 1997,
8. die Überschriften vor den §§ 201 und 202, die §§ 203 bis 203m samt Überschriften, die Überschrift vor § 204, § 205 Z 4 bis 6, § 206 Abs. 4, die §§ 207 bis 207m samt Überschriften (ausgenommen § 207j Abs. 7), die Überschriften vor den §§ 208, 211, 217, 220 und 221 und § 248a samt Überschrift mit 1. September 1997,
9. Anlage 1 Z 1.2.5 lit. c und i, Z 1.3.3 lit. a, c und j und Z 1.4.4 mit 1. Jänner 1998,
10. § 75 Abs. 2 Z 3 mit dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende Land des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt.
(26) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 treten in Kraft:
1. § 48f Abs. 4, § 154 Z 1 und 2, § 155, § 160 Abs. 1, § 160a Abs. 2 und 4 bis 7, § 161 Abs. 2, die Überschrift des Unterabschnittes B des 6. Abschnittes, § 161a samt Überschrift, die §§ 164 bis 169 samt Überschriften, der Unterabschnitt C des 6. Abschnittes (§§ 170, 171, 171a, 172, 172a, 172b, 172c und 173 samt Überschriften), § 176 Abs. 2 und 3, § 178 Abs. 2, § 179 samt Überschrift, § 180 Abs. 1 und 3, § 180a, § 180b samt Überschrift, § 181 Abs. 1, § 184, § 189 Abs. 4, die §§ 190 und 191, § 194 Abs. 1 und 2, § 247c, § 247e samt Überschrift, Anlage 1 Z 19, Z 20, Z 21.4, Z 21.5 und Z 21.6 sowie die Aufhebung des § 174 Abs. 3 und des § 188 samt Überschriften mit 1. Oktober 1997,
2. § 163 samt Überschrift, soweit er sich auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, mit 1. Oktober 1997, in den übrigen Fällen mit 1. März 1998.
(27) § 29 Abs. 2, § 41b Abs. 2, § 89 Abs. 3, § 100 Abs. 3, § 148 Abs. 3, § 150 Z 1, § 151 Abs. 5, § 175 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 275 Abs. 2 sowie Anlage 1 Z 9.11, Z 12.12 lit. b, Z 14.10, Z 15.5, Z 17b.2 lit. a und Z 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(28) § 230a samt Überschrift und Anlage 1 Z 30.1, 30.2, 30.4, 31, 32.1, 32.2, 32.4, 33.1, 33.2, 34.1, 34.2, 35.1, 35.2, 35.5, 36.1, 36.2, 37.1, 37.2, 38.1 und 38.2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(29) § 207n samt Überschriften, die §§ 213a bis 213d samt Überschrift, § 219 Abs. 5b und die Anlage 1 Z 1.2.5, 1.2.6, 1.3.3, 1.3.4, 1.4.7, 1.4.8, 1.5.6, 1.5.7, 1.6.6 und 1.6.7 sowie der Entfall der Anlage 1 Z 1.4.6 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 213a bis 213c samt Überschrift und § 219 Abs. 5b treten mit Ablauf des 31. August 2007 außer Kraft. Die §§ 213a bis 213c in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung sind jedoch auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin anzuwenden. § 207n samt Überschriften ist ausschließlich auf Lehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind, und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(30) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(31) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:
1. § 152c Abs. 8 und 9 mit 1. Jänner 1995,
2. § 249 Abs. 4 mit 1. Mai 1996,
3. § 159, § 161 Abs. 1 und 3, § 175 Abs. 3, § 176 Abs. 1 und 3, § 178 Abs. 2, § 194 Abs. 4, § 221 Abs. 1, § 224 und Anlage 1
Z 3.27 und Z 21.4 mit 15. Februar 1997,
4. § 38 Abs. 7, § 48f Abs. 4, § 75 Abs. 3, § 78b samt Überschrift, § 97 Z 2, § 114 Abs. 2, § 123 Abs. 2, § 125a samt Überschrift, § 126 Abs. 1 und 4 und § 128 Abs. 2 mit 1. Juli 1997,
5. § 17 Abs. 1, 3 und 4 und § 19 Abs. 1 Z 1 mit 1. August 1997,
6. § 207b Abs. 1 Z 3 und 8 lit. b, § 231a Abs. 1 Z 1, § 231b samt Überschrift, § 231c, § 250 samt Überschrift, § 251 Abs. 1 und 2 und Anlage 1 Z 39.2, Z 40.2, Z 41 bis 44, Z 46.2 samt Überschrift, Z 47.4 samt Überschrift und Z 48.8 samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 231a Abs. 4 mit 1. September 1997,
7. § 169 Abs. 1 Z 2 mit 1. Oktober 1997,
8. § 41a Abs. 4 Z 1 lit. b, § 50a Abs. 4 Z 2, § 94 Abs. 3, § 140 Abs. 3, § 145a Abs. 4 und 6, § 152 Abs. 10, § 213c Abs. 3 Z 2, § 228, § 229 Abs. 1 und 3a, § 230 Abs. 2, § 230a Abs. 6, § 231, § 249 Abs. 1 und 8, § 253a, § 254 Abs. 3, § 255 Abs. 2, § 256 Abs. 1 und 2, § 258 samt Überschrift, § 264 Abs. 6 und § 271 Abs. 7 sowie Anlage 1 Z 1.2.5 lit. k und Z 1.3.3 lit. m, Z 30.2.1 lit. b und d, Z 30.2.3 lit. b, Z 30.2.4 lit. e, Z 30.2.5 lit. e, Z 31.2.1 lit. a, c und e, Z 31.3, Z 31.5.3 lit. c, Z 31.5.4 lit. e, Z 31.5.5 lit. b und d, Z 31.5.6 lit. f, Z 31.5.7 lit. b, Z 31.7, Z 31.8 lit. c, Z 32.2.1 lit. f, Z 32.2.3 lit. f, Z 33.2.2 lit. f, Z 34.2.2 lit. f, Z 34.2.4 lit. f, Z 35.2 lit. f, Z 36.2 lit. f, Z 37.2 lit. f, Z 38.2 lit. f, Z 46.3 samt Überschrift, Z 46.4 samt Überschrift, Z 47.2 samt Überschrift und Z 47.6 samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,
9. § 39a Abs. 1, 3, 6 und 7, § 49 Abs. 3 bis 7, § 79 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 80 Abs. 4a, 5, 7a und 8, § 83 Abs. 1 Z 4, § 138 Abs. 3 Z 2, § 152 Abs. 6 Z 1 und Abs. 13, § 152a Abs. 2, § 175 Abs. 9, § 177 Abs. 6, § 194 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 241b samt Überschrift und Anlage 1 Z 1.4.4, Z 3.22 und Z 5.7 mit 1. Juli 1998,
10. § 14 Abs. 4 mit 1. September 1998,
11. § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und Anlage 1 Z 12.3 mit 1. Jänner 1999.
(32) § 20 Abs. 1 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/1999 tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats in Kraft, in dem die Kundmachung des EUB-SVG erfolgt ist.
(33) § 44 Abs. 3, § 50a Abs. 3, § 136a samt Überschrift, § 136b, § 138 Abs. 3 Z 1, § 148 Abs. 4 Z 1, § 203d Abs. 5 Z 1 und § 228a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(34) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten in Kraft:
1. § 38a Abs. 4 und 5, § 136a Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 6, § 138 Abs. 3, § 145a Abs. 7, § 148 Abs. 4 Z 2, § 228a Abs. 2 Z 2 lit. b, § 231c, § 247 Abs. 6 und Anlage 1 Z 2.2.1 bis 2.2.4 mit 1. Jänner 1999,
1a. § 254 Abs. 16 mit 1. Jänner 1998,
2. § 172 Abs. 4 mit 1. Juli 1999,
3. § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 6, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 1 und 2, § 137 Abs. 1 und 9, § 143 Abs. 1 und 7, § 147 Abs. 1 und 7, § 152 Abs. 9, § 235 Abs. 1, § 254 Abs. 5 und 6, § 262 Abs. 2, § 269 Abs. 3 und 4 und § 279, der für die Zeit ab 1. September 1999 die Bezeichnung „§ 285“ erhält, sowie Anlage 1 Z 1.12, Z 5.12, Z 8.15 Abs. 3, Z 21a.1, Z 21a.2, Z 21a.3 lit. a, Z 21a.4 lit. a, Z 22.1 lit. a, Z 22.5 lit. a, Z 22.7 lit. c, Z 23.1 Abs. 1, 3 und 4 lit. a, Z 23.5 lit. a, Z 23.8 lit. a, Z 23.9 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, Z 23.10 Abs. 1, Z 24.2 lit. b, Z 24.3 Abs. 1, Z 24.8 Abs. 1, Z 25.1 lit. f, Z 51.4 Abs. 1, Z 52.3 und Z 55.2 Abs. 3 mit 1. August 1999,
4. § 4 Abs. 2, § 153a Abs. 1, der 8. Abschnitt des Besonderen Teiles, § 234 Abs. 1, der 13. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des Schlußteiles, die Bezeichnungsänderungen der bisherigen §§ 273 bis 280 und Anlage 1 Z 24.1 Abs. 4, Z 28 Überschrift, Z 28.4 und Z 29 Überschrift und lit. c und d mit 1. September 1999,
5. § 154, § 155 Abs. 4, § 158 Abs. 2, § 160a samt Überschrift, § 166, § 170 Abs. 4 und 5, § 172a, § 172b, § 173 Abs. 3, Besonderer Teil 6. Abschnitt Überschrift zu Unterabschnitt D, § 175 Abs. 6, § 180 Abs. 1, § 180a Abs. 1, 2, 3, 5 und 6, § 180b Abs. 2, 3, 5, 8 und 9, die Aufhebung des § 180b Abs. 10 und 11, § 185 Abs. 1, § 190, § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 1, § 217 Abs. 2, § 247f samt Überschrift, Anlage 1 Z 19.1, 19.3, 20, 21.2, 21.4 und 21.6 mit 1. Oktober 1999.
Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt Anlage 1 Z 3.28 Abs. 4, Z 4.8 Abs. 2 und Z 4.15 Abs. 3 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Mit Ablauf des 30. September 1999 tritt § 180b Abs. 10 und 11 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(35) § 53 Abs. 2 Z 5, § 60 samt Überschrift, § 80 Abs. 1, § 152 samt Überschrift, § 152c Abs. 9, § 247 Abs. 6 und 7, § 256 Abs. 4 und § 271 sowie Anlage 1 Z 1.2.5 lit. c, Z 1.3.3 lit. c, Z 13.13 samt Überschrift, Z 13.14 lit. b und Z 25.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Zugleich tritt § 152a samt Überschrift in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(36) § 1 Abs. 2 und § 153a Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(37) Die §§ 79a bis 79c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999 treten mit 1. Juni 1999 in Kraft.
(38) § 83 Abs. 1 Z 4, § 228 samt Überschrift, § 229 Abs. 1, § 230 Abs. 2, § 231, § 244a samt Überschrift, § 249 Abs. 8, der 8a. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des Schlußteiles, § 254 Abs. 3 Z 1 und Anlage 1 Z 30 bis 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten § 229 Abs. 3a und § 230a Abs. 6 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft. § 249e samt Überschrift tritt ab dem Zeitpunkt außer Kraft, ab dem für die Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung Personalvertretungsorgane nach dem PVG errichtet sind. Die zu diesem Zeitpunkt aufrechten Bestellungen von Mitgliedern der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommission werden dadurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt.
(39) § 176 Abs. 2 Z 3 und Anlage 1 Z 21.4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(40) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten in Kraft:
1. § 153a Abs. 2 mit 1. September 1999,
2. § 37 Abs. 3 Z 2, § 50d Abs. 2, § 56 Abs. 4 Z 2, § 69, § 75 Abs. 3, § 75b Abs. 2, § 76 Abs. 1 Z 2, § 78 Abs. 2 Z 2 lit. c, § 78a Abs. 3 Z 2, § 136a Abs. 2 Z 1 lit. a, § 169 Abs. 5 Z 2, § 175 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 177 Abs. 4 Z 2, § 177 Abs. 5 und § 280 Abs. 1 mit 1. Jänner 2000.
(41) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:
1. § 219 Abs. 5c mit 1. September 1998,
2. § 3 Überschrift und Abs. 6 und 7, § 4 Abs. 4 und 5, § 13 Abs. 3, § 24 Abs. 5 Z 2, § 28 Abs. 1 und 3 , § 41a Abs. 1 und 4, § 41e Abs. 1, 2 und 3, § 74 Abs. 4, § 75 Abs. 2, § 81 Abs. 2, § 99 Abs. 1, § 137 Abs. 1, 4 und 5, § 138 Abs. 3, § 143 Abs. 1 und 4, § 147 Abs. 1 und 4, § 148 Abs. 4, § 152 Abs. 6, § 159, § 160 Abs. 2, § 161 Abs. 1 und 3, § 175 Abs. 3, § 176 Abs. 1 und 3, § 178 Abs. 3, § 194 Abs. 4, § 221 Abs. 1, § 224, § 229 Abs. 3, § 231a Abs. 2, § 247f Abs. 2, § 249b Abs. 4, § 254 Abs. 3, § 256 Abs. 4, § 279, § 280 Abs. 2 und 3 und Anlage 1 Z 21.4 und Z 23.1 Abs. 7 mit 1. April 2000,
3. § 207l, § 217 Abs. 2, § 269 Abs. 11, Anlage 1 Z 3.7.2, Z 3.10, Z 3.23 samt Überschrift, Z 3.28 samt Überschrift, Z 3.35, Z 4.1, Z 4.2, Z 4.3, Z 4.9, Z 4.10 samt Überschrift, Z 4.11, Z 4.15, Z 4.16, Z 5.11 samt Überschrift, Z 13.10, Z 28.3, Z 47.1, Z 47.8, Z 50, Z 51.1, Z 51.3 und Z 52.3 und die Aufhebung der Anlage 1 Z 3.25, 3.27 und 13.11 mit 1. September 2000.
Abweichend von Z 2 tritt § 279 hinsichtlich des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes mit 25. April 2000 und hinsichtlich des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes mit Ablauf des Tages in Kraft, mit dem § 13 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, außer Kraft tritt. In der Anlage 1 Z 1.2.4 lit. h treten die Worte „der Präsidialsektion U“ mit Ablauf des 31. Oktober 2000 außer Kraft.
(42) § 15, § 15a samt Überschrift, § 151 Abs. 1, § 155 Abs. 9, § 207n Abs. 1 und 4, § 213b Abs. 1, § 213c Abs. 5 und die §§ 236b und 236c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(43) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten in Kraft:
1. § 61 Abs. 2, § 213c Abs. 5 und § 236b Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 4, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 und die Aufhebung des § 207n Abs. 2 durch das angeführte Bundesgesetz mit 1. Oktober 2000,
2. § 165 Abs. 4 mit Beginn des Sommersemesters 2001,
3. § 47a, § 48 Abs. 1 bis 5, § 49 samt Überschrift, § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 76 Abs. 3, § 169 Abs. 1 Z 6, § 173 Abs. 1 Z 5, § 187 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 4 und § 236b Abs. 4 sowie die Aufhebung des § 240 samt Überschrift durch das in der Einleitung angeführte Bundesgesetz mit 1. Jänner 2002.
(45) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:
1. § 48f Abs. 4 Z 1, § 155 Abs. 5 und 5a, § 178 Abs. 1 Z 1, § 185 Abs. 2, die Überschrift zu § 189, § 189 Abs. 1 bis 4, Anlage 1
Z 21.3 und Z 21.5 mit 1. Jänner 1999,
2. § 236b Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,
3. § 207n Abs. 1 und 4 mit 1. Juni 2001,
4. § 15a Abs. 1 und Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7 mit 1. September 2001,
5. § 138 Abs. 3 Z 2, § 148 Abs. 4 Z 2, § 155 Abs. 1, § 160 Abs. 2, § 165, § 172 Abs. 1 bis 3, § 172a, § 174 Abs. 3, § 175 Abs. 10 bis 12, § 175a, § 176a, § 177 Abs. 7, § 178 Abs. 2 bis 2b und § 189 Abs. 5 mit 30. September 2001,
6. § 236b Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit diesem Tag.
Die Aufhebung des § 160 Abs. 4, des § 175 Abs. 6 und der Überschrift zu § 175a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001 tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
(46) § 213c Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(47) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten in Kraft:
1. § 275 Abs. 6a bis 6c und 7 mit 1. September 1999,
2. § 37 Abs. 3 Z 2, § 49 Abs. 5, § 50d Abs. 2, § 56 Abs. 4 Z 2, § 65 Abs. 3, § 69, § 75 Abs. 3, § 75b Überschrift und Abs. 1 und 2, § 78 Abs. 2 Z 2 lit. c, § 78a Abs. 3 Z 2, § 136a Abs. 2 Z 1 lit. a, § 169 Abs. 5 Z 2, § 175 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 177 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5, § 213c Abs. 3 Z 1 und § 236b Abs. 2 Z 4 mit 1. Jänner 2002,
3. § 74 Abs. 4, § 78c, § 78d samt Überschrift, § 160 Abs. 2, § 213b Abs. 2, § 248b samt Überschrift, § 285, Anlage 1 Z 24.1 Abs. 2 und Z 25.1 lit. c mit 1. September 2002,
4. § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b mit 1. Jänner 2003.
(48) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten in Kraft:
1. § 11 Abs. 3 Z 2, § 12 Abs. 3 Z 1, § 78d Abs. 1, § 138 Abs. 3, § 148 Abs. 4, § 153, § 194 Abs. 4 erster Satz, § 202 Abs. 3 und 4, § 203f Abs. 2 und 4, § 203g Abs. 2, § 203k Abs. 1, § 234 Abs. 4, § 248 Abs. 1, Anlage 1 Z 21a.2, Z 22, Z 23.1 (Verwendung), Z 23.2, Z 23.3, Z 23.8 sowie die Aufhebung des § 4 Abs. 4 bis 6, des § 12 Abs. 6, der Anlage 1 Z 1.19 und 12.19 samt Überschriften, Z 23.4, Z 23.1 Abs. 7 und Z 23.7 mit 1. September 2002,
2. die Abschnitts- und Unterabschnittsüberschriften im 4. Abschnitt des Allgemeinen Teiles, die §§ 23 bis 28 samt Überschriften, die Überschrift zu § 29, § 29 Abs. 1 bis 5, die §§ 30 bis 35 samt Überschriften, § 73, § 78a Abs. 6, § 144, § 169 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 173 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 186 Abs. 4, § 187 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 200 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 242 samt Überschrift sowie die Anlage 1 Z 1.13, Z 12.13 und Z 13.13 Abs. 1 lit. e mit 1. Jänner 2003,
3. § 152 Abs. 5 mit 1. Juli 2003,
4. § 152 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 und die Anlage 1 Z 12.3 lit. g bis j sowie die Aufhebung der bisherigen Anlage 1 Z 12.3 lit. g mit 1. Dezember 2002.
§ 194 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft. Mit 1. September 2004 tritt § 194 Abs. 4 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.
(49) § 142 Abs. 2 Z 1, § 145b Abs. 4a, § 145d samt Überschrift, Anlage 1 Z 1.2.4.lit. c bis lit. e, Z 1.2.4 lit. j, Z 1.2.4 lit. k, Z 1.3.6 lit. c, Entfall der Z 1.3.6 lit. d, Z 1.3.6 lit. e, Z 1.3.6 lit. h, Z 1.3.6 lit. i, Z 1.3.6 lit. j, Z 1.3.7 lit. e, Z 1.4.5 lit. k, Entfall der Z 1.4.5 lit. m, Z 1.4.6 lit. g, Z 8.2, Z 8.3, die Bezeichnungsänderungen der bisherigen Z 8.4 bis Z 8.16 und Z 8.17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2003 treten in Kraft mit 1. Jänner 2003.
(50) § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(51) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:
1. Anlage 1 Z 8.1 mit 1. Jänner 2003,
2. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. a, Z 1.2.4 lit. e bis lit. l, Z 1.3.6 lit. a, Z 1.3.6 lit. d, Z 1.3.6 lit. e, Z 1.3.6 lit. h, Z 1.4.5 lit. e und der Entfall der Z 1.3.6 lit. i und lit. j und der Z 12.3 lit. j mit 1. Mai 2003,
3. § 50a Abs. 3, § 207n Abs. 1, § 213 Abs. 2a und 4, § 213a Abs. 1, § 213b, § 219 Abs. 5b und § 248 Abs. 5 mit 1. September 2003,
4. § 20 Abs. 1 Z 4a, § 236b Abs. 1, 2, 7 und 8 und § 236c Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2004,
5. § 13 mit 31. Dezember 2016.
6. §§ 15 und 15a samt Überschriften treten mit Ablauf des 1. September 2017 außer Kraft.
Mit Ablauf des 30. April 2003 tritt Anlage 1 Z 1.3.6 lit. i in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(52) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:
1. § 4a Abs. 3 und Abs. 4 Z 2 mit 1. Juni 2002,
2. § 234 Abs. 1 und die Anlage 1 Z 1.4.8, Z 1.6.7 und Z 8.1 mit 1. Jänner 2003,
3. § 3 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 1 bis 6 samt Überschrift, § 35 Abs. 1 und 2, § 41a Abs. 1 und 4, § 41e Abs. 1 bis 3, § 83 Abs. 1 Z 4, § 99 Abs. 1, die §§ 137 Abs. 1, 4 und 5, 143 Abs. 1 und 4, 147 Abs. 1 und 4 und 194 Abs. 4, jeweils in der Fassung der Z 1, § 231a Abs. 2, § 249b Abs. 4, § 279 und § 280 Abs. 2 bis 4 mit 1. Mai 2003,
4. §§ 41 Abs. 3, 152 Abs. 2 Z 9, sowie die Anlage 1 Z 12.19, Z 13.15 samt Überschrift, Z 14.10, Z 14.11 samt Überschrift, Z 15.5, Z 15.6 samt Überschrift, Z 17b.2 und Z 17c mit 1. Dezember 2003,
5. § 20 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7, § 39a Abs. 1 Z 4 und Abs. 6, § 48f Abs. 4 Z 1, § 49 Abs. 6 und 8, § 50b Abs. 5, § 65 Abs. 1, 4 und 7 bis 10, § 66 samt Überschrift, § 71 Abs. 1, § 72 Abs. 1 bis 3, § 73 Abs. 4 und 7, § 75 Abs. 2, § 75a Abs. 2 Z 2, § 114 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 137 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Z 31 und 32, § 138 Abs. 3 Z 1 und 3 bis 5, § 141b, § 143 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Z 39 und 40, § 145a, § 147 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Z 42 und 43, § 148 Abs. 4 Z 1, § 154, § 155 Abs. 4, 5 und 10, § 158 Abs. 1 und 2, § 159, § 160 Abs. 1, § 160a Abs. 1 bis 3, § 161 Abs. 2, § 161a, § 162 Abs. 1, § 163 Abs. 2 und 4, § 165 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4, § 166 Abs. 1 und 2, § 167 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Z 9 und Abs. 3, § 170 Abs. 1, 3 und 4, § 171, § 172 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, § 172a Abs. 1, § 172c Abs. 1, § 173 Abs. 1 Z 8 und Abs. 3, § 175a, § 178 Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 und 2a, § 179 Abs. 1 und 3, § 180a Abs. 1, 2 bis 6, § 180b Abs. 2, 6 und 9, § 181 Abs. 2, § 183, § 186 Abs. 1 Z 2, Überschrift zu Unterabschnitt E des 6. Abschnittes, § 190, § 192 Abs. 1, § 193 Abs. 1 bis 3, § 194 Abs. 1, § 196 samt Überschrift, § 198 Abs. 2, § 198a, § 199, § 207n Abs. 1, § 219 Abs. 5, § 236b Abs. 9, § 236c Abs. 1 und 3, § 240a, § 245 Abs. 4, § 247 Abs. 8, § 247e Abs. 1, § 257 samt Überschrift, § 264, § 284 Abs. 29 , Anlage 1 Z 1.2.4. lit. e, Z 10.2, Z 13.13, Z 13.14 lit. b, Z 16, Z 19.1, Z 19.3, Z 20, Z 21.4, Z 21a und Z 58 sowie die Aufhebung des § 39a Abs. 7, des § 78 samt Überschrift, des § 168, des § 170 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des § 180, des § 187 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 6 und des § 200 Abs. 1 Z 4 und der Verordnung der Bundesregierung, mit der für eine Entsendung von Beamten gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 in Betracht kommenden Projekte festgelegt werden (Entsendungsverordnung), BGBl. II Nr. 438/1998, mit 1. Jänner 2004,
6. § 48f Abs. 2 Z 5 sowie der Entfall der lit. e in der Anlage 1 Z 8.5. bis Z 8.14 und Z 9.2 bis Z 9.9 sowie der Entfall von Anlage 2 Z 15 mit 1. Mai 2004.
§ 50b Abs. 5 ist auf Beamte anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren sind. Auf Personen, die mit Ablauf des 30. November 2003 bereits in einem Dienstverhältnis als Berufsmilitärperson standen, ist die Anlage 1 Z 12.19, Z 13.15, Z 14.11, Z 15.6 nicht anzuwenden.
(53) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:
1. § 15c samt Überschrift, § 75c, § 164 und § 236b Abs. 1 und 7 mit 1. Jänner 2005,
2. § 207n Abs. 2 mit 1. September 2005,
3. § 15b samt Überschrift mit 1. Jänner 2007.
(54) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 treten § 140 Abs. 3, § 256 Abs. 1 und Anlage 1 Z 8.1 und Z 8.18 mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(55) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten in Kraft:
1. § 154, § 155 Abs. 2, 4 und 5a, § 157 Abs. 2, § 158 Abs. 2, § 160a Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, § 165 Abs. 4, § 172a Abs. 3, § 176 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 1, § 180a Abs. 4, § 180b Abs. 1, § 181 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 197, § 231b Z 2 lit. b, § 235 Abs. 1, § 245 Abs. 4 sowie die Anlage 1 Z 13.13 Abs. 1 lit. d und Z 21.4 mit 1. Jänner 2004,
2. § 73 Abs. 2 Z 1 und 2 und § 256 Abs. 1 mit 1. Juli 2004,
3. § 36a samt Überschrift, § 53 Abs. 2 Z 5, die Überschrift zu § 60, § 60 Abs. 1 Z 2, Abs. 2, Abs. 3 Z 1 lit. b, Z 3 und Abs. 5, § 61 Abs. 2, § 75a Abs. 2, § 78d Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 140 Abs. 3 mit Ausnahme der den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei betreffenden Tabellenzeile, § 149 Abs. 5 2. Satz, § 161a, § 247g samt Überschrift, § 248a sowie die Anlage 1 Z 1.3.8, Z 1.12, Z 2.11 Abs. 1 samt Überschrift, Z 2.12 lit. b, Z 11.2 samt Überschrift, Z 11.3 und Z 22 bis 29 samt Überschriften mit 1. Jänner 2005,
4. die den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei betreffende Tabellenzeile im § 140 Abs. 3 und im § 256 Abs. 1 mit 1. Juli 2005.
(56) § 194 Abs. 4 erster Satz mit 1. September 2004; § 194 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft. Mit 1. September 2008 tritt § 194 Abs. 4 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.
(57) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten außer Kraft:
1. Anlage 1 Z 1.4.3 mit Ablauf des 31. Dezember 2004,
2. die den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundesgendarmerie betreffende Tabellenzeile im § 140 Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005,
3. Anlage 1 Z 23.1 Abs. 8 mit Ablauf des 31. August 2006.
(58) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:
1. § 73 Abs. 7 mit 1. Jänner 2004,
2. § 236b Abs. 5 und 7 und § 248a mit 1. Jänner 2005,
3. § 37 Abs. 3 Z 2, § 50d Abs. 2, § 56 Abs. 4 Z 2, § 65 Abs. 9, § 66 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 78a Abs. 3 Z 2, § 125b, § 169 Abs. 5 Z 2, § 266, Anlage 1 Z 1.1, Z 1.3.9, Z 1.4 bis 1.11.3, Z 2.1 bis 2.10.2, Z 2.15, Z 3.1 bis 3.10.3 , Z 4.1 bis 4.4.3, Z 5.1 bis 5.4.6, Z 6.2, Z 7.1 bis Z 7.2.2, Z 8.2 bis 8.16, Z 9.1 bis 9.9, Z 9.11, Z 12 bis 17c, Z 55.2 sowie Z 56.3 mit 1. Juli 2005,
4. Anlage 1 Z 1.3.1 mit 1. Jänner 2007.
(59) § 145c samt Überschriften und Anlage 1 Z 3.15, Z 3.17, Z 4.11, Z 4.13, Z 5.10, Z 5.13, Z 5.16, Z 9.12, Z 56.4 und Z 57.3 samt Überschriften treten mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
(60) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:
1. § 207h Abs. 5 mit 1. Jänner 2005,
2. § 151 Abs. 10 mit 1. Juli 2005,
3. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. d mit 1. September 2005,
4. § 75a Abs. 3, § 75b Abs. 5, § 78d Abs. 1 und 4, § 203h Abs. 1a sowie Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k, Z 3.7.8, Z 10.1, Z 11.1 lit. a und Z 12.3 lit. J mit 1. Jänner 2006,
5. § 66 Abs. 2 mit 1. Jänner 2007,
6. § 202 Abs. 4, § 203n samt Überschrift, § 207 Abs. 2, § 207e Abs. 3, § 207i Abs. 2 und 3, § 208 samt Überschrift, § 210 samt Überschrift, § 217 Abs. 1 und 2, § 248b Abs. 3 und Anlage 1 Z 22 bis 25 sowie der Entfall der §§ 203 Abs. 3, 207l samt Überschrift und 218 samt Überschrift mit 1. Oktober 2007.
§ 78d Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Beamtinnen und Beamten ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.
(61) § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(62) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 treten in Kraft:
1. § 73 Abs. 2 und 4 mit 1. November 2005,
2. § 78d Abs. 1 und 4 und § 102 Abs. 1a mit 1. Juli 2006,
3. § 140 Abs. 3 mit 1. Jänner 2007.
(63) Die Verordnung der Bundesregierung über die Beistellung von Dienstkleidern und Dienstabzeichen an das aktive reitende Personal der Spanischen Reitschule, BGBl. Nr. 635/1976, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(64) Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 wird aufgehoben.
(65) § 15b Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(66) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:
1. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k und Z 1.3.6 lit. i, soweit sich diese auf die Sektion IV (Schiene, Wasser und Verkehrs-Arbeitsinspektorat) bezieht, mit 6. Februar 2006,
2. § 75 Abs. 2 mit 1. September 2006,
3. § 140 Abs. 4, § 161 Abs. 1 und 3, § 175 Abs. 3, § 176 Abs. 1 und 3, § 178 Abs. 2c, § 194 Abs. 4, § 221 Abs. 1, § 224 und § 256 Abs. 3 sowie die Anlage 1 Z 1.2.4 lit. b, c, e, j, m, Z 1.2.5, Z 1.3.6 lit. a bis d, h und j und Z 1.3.7 lit. a bis c mit 1. März 2007,
4. § 56 Abs. 3 und 6, § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2, § 98 Abs. 5, § 103 Abs. 5 sowie die Aufhebung des § 241c samt Überschrift und des § 243a samt Überschrift, Anlage 1 Z 1.12, Z 2.11, Z 12.12 lit. a, Z 14.10 lit. c und Z 15.5 lit. c mit 1. Juli 2007,
5. § 4a samt Überschrift, § 75c Abs. 2 Z 2, § 78e samt Überschrift, § 153 Abs. 3, § 153b, der Entfall des § 204 Abs. 1, § 204 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 32, § 206 Abs. 1 in der Fassung des Art. 1 Z 33, § 207h Abs. 1 und 5, § 213a samt Überschrift sowie § 248 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Art. 1 Z 48 mit 1. September 2007,
6. § 203n Abs. 1 bis 3, § 208 Z 2, § 217 Abs. 1, Anlage 1 Z 22.1 Abs. 2, Z 23.2, Z 23.3, Z 25.1 Abs. 2, Z 26.5 und Z 27 Abs. 1 mit 1. Oktober 2007,
7. § 38a Abs. 1 und 3 mit 1. Jänner 2008 und
8. § 203 Abs. 2 Z 4, der Entfall des 4. Unterabschnitts des 7. Abschnitts des Besonderen Teiles mit den §§ 204 bis 206 samt Überschrift und § 248 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Art. 1 Z 49 mit 1. September 2008.
(68) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 treten in Kraft:
1. Anlage 1 Z 51.3 und 52.3 mit 1. Juli 2005,
2. § 1 Abs. 2 und 3, § 47a Z 1, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 5, § 102 Abs. 1a und 1b, § 105 Z 1, § 141 Abs. 3, § 141a Abs. 9, § 145b Abs. 8, § 152b Abs. 3, § 152c Abs. 11, § 153, § 230b samt Überschrift, § 281 Abs. 2 und alle sonstigen Änderungen der Anlage 1 sowie der Entfall des § 47a Z 2 lit. d, § 153a und § 153b mit 1. Jänner 2008,
3. Anlage 1 Z 12.3 sowie der Entfall der Z 1.3.6 lit. f mit 1. Juni 2008,
4. § 213 Abs. 2b mit 1. September 2008.
§ 49 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 ist auf ab 1. Jänner 2008 erbrachte zusätzliche Dienstleistungen nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Die Stellung von Anträgen sowie die Erlassung von Bescheiden gemäß § 213 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 ist bereits vor dem 1. September 2008 zulässig, die Bescheide werden aber frühestens mit 1. September 2008 wirksam. § 230b gilt nur für Karenzurlaube, die nach dem 31. Dezember 2007 angetreten werden.
(69) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:
1. § 73 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 mit 1. Jänner 2008,
2. § 41 Abs. 4, § 71 Abs. 6, § 73 Abs. 7, § 75a Abs. 2 Z 2, § 76 Abs. 9, § 83 Abs. 1, § 93 Abs. 1, § 95 Abs. 1 samt Überschrift, § 169 Abs. 1 Z 9, § 173 Abs. 1 Z 8, § 203 Abs. 2 Z 4, § 207m Abs. 2, § 219 Abs. 6 Z 6, § 247 Abs. 5, Anlage 1 Z 1.12, Z 2.22, Z 8.16 Abs. 1 lit. a, Z 12.12, Z 12.17, Z 13.13, Z 17.2 lit. a, Z 22.1 Abs. 1 lit. b, Z 23.1 Abs. 6, Z 55.2 Abs. 1 lit. a, Z 31.6, Z 32.3, Z 33.3, Z 33.3a und Z 59.1 lit. a sowie der Entfall des § 65 Abs. 10, des § 95 Abs. 3 und der Anlage 1 Z 2.13 und Z 2.16 mit 1. Jänner 2009 und
3. der Entfall der Anlage 1 Z 8.16 Abs. 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2011.
(70) § 75a Abs. 2 Z 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 ist auf Karenzurlaube anzuwenden, die am 1. Jänner 2009 bestehen oder danach angetreten werden. Die gemäß § 75a Abs. 2 lit. b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügte Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gilt bei diesen Karenzurlauben auch für die nach der jeweiligen Verfügung nicht mehr für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigende Zeit des Karenzurlaubes.
(71) Auf Beamte, die vor dem 1. April 2009 ein staatsgültiges Zeugnis über mindestens ein Fach gemäß Anlage 1 Z 2.13 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung erworben haben, ist Anlage 1 Z 2.13, Z 8.16 Abs. 1 lit. a und Z 13.13 Abs. 1 lit. a sublit. bb in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden. Die mit der Beamten-Aufstiegsprüfung, gemäß Anlage 1 Z 2.13 in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung, verbundenen Rechte bleiben unberührt.
(72) Für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, sind die Ernennungserfordernisse der Anlage 1 Z 13.13 Abs. 1 lit. c und d mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ernennungserfordernisses der Absolvierung des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“ jeweils die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ zu verstehen ist. Für diese Personen ist für die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe M BO 1 Anlage 1 Z 1.12 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
(73) § 1a, § 76 Abs. 10 und § 78d Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(74) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten in Kraft:
1. § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 4a Abs. 1, § 20 Abs. 1 Z 4a, § 39b, § 43a samt Überschrift, § 56 Abs. 7, § 65 Abs. 1 Z 2, § 69, § 108, § 109 Abs. 1, § 145e samt Überschrift, § 242, Anlage 1 Z 1.3.6, Anlage 1 Z 1.10.8, Anlage 1 Z 2.5.17, Anlage 1 Z 2.7.11, Anlage 1 Z 9.1, Anlage 1 Z 25.1, Anlage 1 Z 45.1 und Anlage 1 Z 47.6 sowie der Entfall des § 234 Abs. 3 Z 1 bis 5 und der Anlage 1 Z 9.9 mit 1. Jänner 2010,
2. Anlage 1 Z 8.16 mit 1. Jänner 2012,
3. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c mit 1. Juni 2009,
4. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. e, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. h, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. j, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. l, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. d, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. h und Anlage 1 Z 1.3.7 lit. g mit 1. Februar 2009,
5. § 248 Abs. 8 mit 1. September 2008.
(75) § 136b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2010 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(76) § 65 Abs. 1, 7 und 8, § 72 Abs. 1 und § 242 Abs. 2 sowie der Entfall des § 65 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(77) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten in Kraft:
1. § 39b Abs. 4, § 50b Abs. 6, § 60 Abs. 2b, § 66 Abs. 2, § 69 und § 75d samt Überschrift, § 203j Abs. 3, § 207f Abs. 2 Z 1, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. e, Anlage 1 Z 1.12, Anlage 1 Z 1.17., Anlage 1 Z 2.2, Anlage 1 Z 8.1, Anlage 1 Z 23.1 Abs. 5 lit. b sowie der Entfall von § 203f Abs. 4, § 203g samt Überschrift, § 203k samt Überschrift, § 203h Abs. 1 Z 5 und der Anlage 1 Z 1.3.6 lit. d mit 1. Jänner 2011,
2. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. e mit 1. September 2010,
3. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. m und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. j mit 1. August 2010,
4. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c mit 5. Juli 2010,
5. Anlage 1 Z 1.3.11 mit 5. März 2010.
(78) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten in Kraft:
1. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k und der Entfall der Anlage 1 Z 1.3.6 lit. i mit 1. Juni 2011,
2. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c mit 18. Juli 2011,
3. § 4 Abs. 1 Z 4, § 14, § 14a, § 20 Abs. 3a und 3b, § 41a Abs. 7, § 41c Abs. 4, § 41f Abs. 1, § 53a, § 59 Abs. 3 bis 5, § 61 Abs. 3 und 4, § 63 Abs. 5, § 88 Abs. 1 bis 4 und 10, § 92 Abs. 1, § 97 Z 3, § 97 Z 4, § 98 Abs. 3, § 101 Abs. 5, § 103 Abs. 5, § 107 Abs. 1, § 112 Abs. 3, 3a und 4, § 112 Abs. 6, § 123 Abs. 2, die Überschrift zu § 124, § 124 Abs. 1 bis 3, 5 und 13, § 128 samt Überschrift, § 128a samt Überschrift, § 131, § 134 Z 2, § 136a Abs. 1, § 136a Abs. 2, § 136b Abs. 5, § 141a Abs. 6, § 145b Abs. 5, § 151 Abs. 2, § 152c Abs. 6, § 169 Abs. 1 Z 1, § 202 Abs. 4, § 226 Abs. 1, § 233, § 233a, § 233b samt Überschrift, § 253 Abs. 2, § 268 Abs. 2, § 283 Abs. 1, Anlage 1 Z 1.5.19, Anlage 1 Z 1.5.20, Anlage 1 Z 1.6.12, Anlage 1 Z 1.6.17, Anlage 1 Z 1.6.18, Anlage 1 Z 1.7.9, Anlage 1 Z 1.8.10 bis 1.8.12, Anlage 1 Z 1.8.18, Anlage 1 Z 1.8.19, Anlage 1 Z 1.9.8, Anlage 1 Z 1.10.5, Anlage 1 Z 1.10.8, Anlage 1 Z 1.10.9, Anlage 1 Z 1.11.3 und 1.11.4, Anlage 1 Z 1.12a, Anlage 1 Z 1.16, Anlage 1 Z 2.2, Anlage 1 Z 2.3.5, Anlage 1 Z 2.4.6, Anlage 1 Z 2.4.8, Anlage 1 Z 2.4.9, Anlage 1 Z 2.5.10, Anlage 1 Z 2.5.12, Anlage 1 Z 2.5.13, Anlage 1 Z 2.5.17 bis 2.5.19, Anlage 1 Z 2.6.9, Anlage 1 Z 2.6.10, Anlage 1 Z 2.6.11, Anlage 1 Z 2.6.15 bis 2.6.17, Anlage 1 Z 2.7.7 bis Z 2.7.9, Anlage 1 Z 2.7.15, Anlage 1 Z 2.7.16 bis 2.7.20, Anlage 1 Z 2.8.8, Anlage 1 Z 2.8.9, Anlage 1 Z 2.8.11 bis 2.8.15, Anlage 1 Z 2.9.4 bis 2.9.7, Anlage 1 Z 2.10.2, Anlage 1 Z 2.10.3, Anlage 1 Z 3.2, Anlage 1 Z 3.4.2, Anlage 1 Z 3.4.3, Anlage 1 Z 3.5.3 bis 3.5.7, Anlage 1 Z 3.6.5 bis 3.6.12, Anlage 1 Z 3.7.6 bis 3.7.9, Anlage 1 Z 3.7.12 bis 3.7.14, Anlage 1 Z 3.8.5, Anlage 1 Z 3.8.6, Anlage 1 Z 3.8.10, Anlage 1 Z 3.8.11 bis 3.8.15, Anlage 1 Z 3.9.2 bis 3.9.5, Anlage 1 Z 3.10.1 bis 3.10.4, Anlage 1 Z 3.11, Anlage 1 Z 4.2.2, Anlage 1 Z 4.2.3, Anlage 1 Z 4.3.5, Anlage 1 Z 4.3.6, Anlage 1 Z 4.4.2 bis 4.4.4, Anlage 1 Z 5.2, Anlage 1 Z 5.3.3, Anlage 1 Z 5.4.3 bis 5.4.5, Anlage 1 Z 11 samt Überschrift, Anlage 1 Z 12.5 bis 12.11, Anlage 1 Z 13.2 bis 13.11, Anlage 1 Z 14.2 bis 14.10, Anlage 1 Z 15.2, Anlage 1 Z 15.3, Anlage 1 Z 15.4, Anlage 1 Z 15.5, Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 lit. b, Anlage 1 Z 24.1 und Anlage 1 Z 26.1 sowie der Entfall von Anlage 1 Z 8.16 Abs. 1 lit. b, Anlage 1 Z 10.1 letzter Satz und Anlage 1 Z 12.3 lit. a mit 1. Jänner 2012,
4. § 42 Abs. 2 und 4 mit 1. Juli 2012,
5. § 103 Abs. 3, § 128b samt Überschrift und § 243 Abs. 7 mit 1. Jänner 2013.
(79) In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten in Kraft:
1. § 38 Abs. 3 bis 5, 9 und 10, § 41a Abs. 7, § 82 Abs. 3, § 169 Abs. 1 Z 6, § 169 Abs. 3, § 173 Abs. 1 Z 5, § 173 Abs. 3, § 187 Abs. 1 Z 4, § 187 Abs. 2 Z 4, § 236b Abs. 7 und § 280b samt Überschrift mit 1. Juli 2012,
2. § 20 Abs. 7 mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag,
3. § 15c Abs. 1 und § 237 samt Überschrift mit 1. Jänner 2013.
(80) § 41 Abs. 4 Z 2, § 140 Abs. 3, § 255 Abs. 2 und § 256 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(80a) § 12 Abs. 3, die §§ 200a bis 200l samt Überschriften (6a. Abschnitt), § 221, die §§ 222 bis 224 (11. Unterabschnitt) mit Ausnahme des § 224 zweiter Satz, § 248a Abs. 1 und 2, § 248c und die Anlage 1 Z 22a bis 22c, 23.3, 24.1, 24.2, 24.3, 24.5 und 25.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt § 203n samt Überschrift außer Kraft. § 224 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit 1. September 2015 in Kraft. § 200l Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft. § 200l Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.
(81) Festlegungen der dienstlichen Aufgaben der Hochschullehrpersonen gemäß § 200e BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012, dürfen bereits ab Kundmachung des genannten Bundesgesetzes vorgenommen werden; sie werden mit 1. September 2013 wirksam.
(82) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:
1. Anlage 1 Z 2.9.8 mit 1. September 2012,
2. § 20 Abs. 1 Z 3a, §§ 65 und 66 samt Überschriften, § 73 Abs. 2 Z 1, § 73 Abs. 7, § 75a, § 75d Abs. 1 und 2, § 112 Abs. 1, § 112 Abs. 4a, § 141 Abs. 1, § 145d Abs. 1, § 152b Abs. 1, § 169 Abs. 1 Z 9, § 173 Abs. 1 Z 8, § 241a Abs. 4, Anlage 1 Z 24.1 und Anlage 1 Z 26.1 mit 1. Jänner 2013,
3. § 203c und § 207c mit 1. April 2013,
3a. § 200l Abs. 3 und Anlage 1 Z 22b und 22c mit 1. Oktober 2013,
4. § 213 Abs. 9, § 213a samt Überschrift, § 213b, § 226 Abs. 2 und § 284 Abs. 67 mit 1. September 2013,
5. § 200l Abs. 1 mit 1. Oktober 2013,
6. § 38 Abs. 7, § 48a Abs. 2 Z 2 lit. d, § 75 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 11, § 94 Abs. 2, § 95 Abs. 2, § 96, § 97, die Überschrift zu § 100, § 100 Abs. 1 bis 5, § 101 Abs. 1, 3 und 5, § 102 Abs. 1b und 2, § 103 Abs. 4, § 104 Abs. 3, § 112 Abs. 3, 3a 4, 5 und 6, § 116 Abs. 4, § 123 Abs. 2, § 125a Abs. 3, § 126 Abs. 1 und 4, § 128a samt Überschrift in der Fassung des Art. 1 Z 53, § 128b, die Überschrift zu § 129, § 129, § 131 Z 3, der 9. Abschnitt samt Überschriften, § 175 Abs. 5, § 177 Abs. 4 sowie der Entfall des § 20 Abs. 1 Z 6, der §§ 41a bis 41f samt Überschriften, des § 87 Abs. 6, des § 99 samt Überschrift, des § 119 samt Überschrift und des § 282 samt Überschrift mit 1. Jänner 2014,
7. § 75 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 10, § 128a samt Überschrift in der Fassung des Art. 1 Z 52, § 151 Abs. 2, Anlage 1 Z 1.3.7 lit. d, Anlage 1 Z 1.9.6, Anlage 1 Z 1.11.2, Anlage 1 Z 1.19 samt Überschrift, Anlage 1 Z 2.6.7, Anlage 1 Z 2.7.5, Anlage 1 Z 2.7.6, Anlage 1 Z 2.8.6, Anlage 1 Z 2.8.7, Anlage 1 Z 3.26, Anlage 1 Z 3.28, Anlage 1 Z 3.6.4, Anlage 1 Z 3.7.3, Anlage 1 Z 4.14 samt Überschrift, Anlage 1 Z 8.3, Anlage 1 Z 8.4, Anlage 1 Z 8.6 lit. b, Anlage 1 Z 8.7 lit. a, Anlage 1 Z 9.3 lit. b, Anlage 1 Z 9.6 lit. a und Anlage 1 Z 9.8 lit. a mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag.
(83) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:
1. § 236c Abs. 1 mit 2. August 2004,
2. § 20 Abs. 1 Z 3a und § 112 Abs. 1 Z 2 mit 1. Jänner 2013,
3. § 178a samt Überschrift mit 31. Dezember 2013,
4. § 14 Abs. 7, § 20 Abs. 1 Z 6, § 22a samt Überschrift, § 37 Abs. 3 Z 1, § 39b Abs. 1 Z 1, § 50c Abs. 3, § 50d Abs. 2, § 50e samt Überschrift, § 54 Abs. 3 Z 4, § 56 Abs. 4 Z 1, § 75c Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 76 Abs. 3, § 94 Abs. 3 Z 2, § 95 Abs. 2, § 103 Abs. 4 Z 2, § 105 Z 1, § 112 Abs. 6, § 125a Abs. 2, die Überschrift zu § 125b, § 125b Abs. 3, § 131 Z 3, § 135c Z 2, § 137 Abs. 10, § 169 Abs. 5 Z 1, § 213 Abs. 1 und 3, § 243 Abs. 7, § 276, Anlage 1 Z 1.1, Anlage 1 Z 2.1, Anlage 1 Z 3.1, Anlage 1 Z 4.1, Anlage 1 Z 4.12, Anlage 1 Z 12.19 lit. a, Anlage 1 Z 14.1 und Anlage 1 Z 14.10 mit 1. Jänner 2014.
§ 112 Abs. 2 sowie Anlage 1 Z 4.4.3 und Z 13.7 treten mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.
(84) Die § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 4 Z 2, § 138 Abs. 3, § 148 Abs. 3, § 176 Abs. 5 Z 1, § 178 Abs. 4 Z 1, § 236b Abs. 5 und § 236d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(85) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten in Kraft:
1. § 203a Abs. 2 Z 1, § 207i Abs. 2, Anlage 1 Z 2.7.2 und 2.7.3 und Anlage 1 Z 3.5.9, 3.5.10 und 3.5.11 sowie der Entfall von Anlage 1 Z 2.7.4 mit 1. Jänner 2014,
2. § 140 Abs.4, § 256 Abs. 3, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. b und c, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. l in der Fassung des Art. 1 Z 38, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. m, Anlage 1 Z 1.2.5, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. a in der Fassung des Art. 1 Z 40 lit. a , Anlage 1 Z 1.3.6 lit. b und c, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. j in der Fassung des Art. 1 Z 45 und Anlage 1 Z 1.3.7 lit. a, b und g mit 1. März 2014,
3. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. i und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. d mit 23. Juni 2014,
4. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. l in der Fassung des Art. 1 Z 38a und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. j in der Fassung des Art. 1 Z 45a mit 1. August 2014,
5. § 219 Abs. 5c mit 1. September 2014,
6. Anlage 1 Z 2.6.1, Anlage 1 Z 3.17 samt Überschrift, Anlage 1 Z 4.11 samt Überschrift und Anlage 1 Z 50 und 51.3 sowie der Entfall von § 234 Abs. 5, Anlage 1 Z 1.13 samt Überschrift und Anlage 1 Z 12.17. lit. b letzter Satz mit 1. Jänner 2015,
7. § 11 Abs. 3, § 146 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 148 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 und 4, § 151 Abs. 1, 2 und 4, § 152 Abs. 2 Z 6a, § 152c Abs 1 Z 2, § 281 Abs. 2 Z 1 lit. c, Anlage 1 Z 12.12 lit. b, Anlage 1 Z 14.10 lit. a, Anlage 1 Z 15.5 lit a, Anlage 1 Z 16a samt Überschrift, die Überschrift zu Anlage 1 Z 17, Anlage 1 Z 17.2 lit. b, Anlage 1 Z 17b.2 lit. a und Anlage 1 Z 17c.1 erster Satz sowie der Entfall des § 9 Abs. 3 Z 2 und § 151 Abs. 10 mit 12. Februar 2015,
8. § 213b mit 1. März 2015,
9. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. a in der Fassung des Art. 1 Z 40 lit. b mit 1. Mai 2015,
10. § 140 Abs. 3, die Einfügung der Wortfolge in Anlage 1 Z 1.3.6 lit e, Anlage 1 Z 8.7. lit. c und d mit 1. Juli 2015,
11. der Entfall der Wortfolge in Anlage 1 Z 1.3.6 lit e mit Ablauf des 30. Juni 2016,
12. § 14 Abs. 8, § 15 Abs. 3 und 4, § 15a Abs. 3, § 49 Abs. 9 Z 1, § 54 Abs. 3 Z 2, die Überschrift zu § 72, § 75d samt Überschrift, § 78c Abs. 1, § 109 Abs. 2, § 152d, § 161 Abs. 1 und 3, § 200k Abs. 1, § 221 Abs. 1 und 5, § 227 Z 2, § 243 Abs. 8, § 259, § 272, § 277, § 284 Abs. 80a, Anlage 1 Z 1.6.19, Anlage 1 Z 1.7.14, Anlage 1 Z 1.7.15 und Anlage 1 Z 37.2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
Auf Personen, die den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie des Bundes erfolgreich absolviert haben, ist Anlage 1 Z 1.13 in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung weiterhin anwendbar.
(86) Auf Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 3 sind hinsichtlich der Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen die für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 ab dem 12. Februar 2015 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wobei für das allfällige Erfordernis des Erreichens einer bestimmten Gehaltsstufe § 169e Abs. 3 GehG sinngemäß gilt.
(87) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 treten in Kraft:
1. § 140 Abs. 2 und 3 mit 12. Februar 2015,
2. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. b und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. b mit 1. September 2015,
3. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. l sublit. bb und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. j mit 1. Oktober 2015,
4. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c und g Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c mit 1. Dezember 2015,
5. § 170 Abs. 3a mit 1. Jänner 2016,
6. § 75d Abs. 1 erster Satz, § 236b Abs. 2 Z 2a und § 236d Abs. 2 Z 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(88) Anlage 1 Z 1.17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. Nr. 644/1987, erfüllt haben, ist Anlage 1 Z 1.17 – auch im Falle späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis – in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(89) § 60 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(90) § 249c tritt
1. in der Fassung des Art. 1 Z 46 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 mit 12. Februar 2015 und
2. in der Fassung des Art. 1 Z 47 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 mit 27. November 2015
in Kraft.
(91) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 treten in Kraft:
1. § 217, § 230 und § 231c mit 12. Februar 2015,
2. Anlage 1 Z 31.3 und Anlage 1 Z 31.8 lit. c mit 27. November 2015,
3. der 4. Unterabschnitt samt Überschriften und der Entfall des § 4a mit 18. Jänner 2016,
4. der Entfall der § 148 Abs. 2 Z 3, § 149 Abs. 2 Z 4 und 6, § 149 Abs. 4 bis 6, § 152 Abs. 2 Z 4 und 8, § 152c Abs. 1 Z 4, § 281 Abs. 2 Z 1 lit. a, Anlage 1 Z 15 samt Überschrift und Anlage 1 Z 17b samt Überschrift mit Ablauf des 31. Dezember 2016,
5. § 146 Abs. 1 Z 1 und 2, § 146 Abs. 2, § 148 Abs. 2 Z 2, § 149 Abs. 2 Z 5, § 152 Abs. 2 Z 3 und 7, § 152c Abs. 1 Z 3, § 152c Abs. 3, § 254 Abs. 2, Anlage 1 Z 12.13a samt Überschrift, Anlage 1 Z 12.21, Anlage 1 Z 14.9 lit. e bis o und Anlage 1 Z 17a mit 1. Jänner 2017,
6. § 13 Abs. 1, §§ 15b und 15c samt Überschriften, § 135a Abs. 1, § 151 Abs. 1, § 155 Abs. 9, § 164, § 171b, § 178b, § 191a, § 236b Abs. 1 und § 236d Abs. 1 sowie der Entfall der § 236c, § 236e und § 237 samt Überschriften mit 2. September 2017,
7. der Entfall der Anlage 1 Z 12.13 samt Überschrift mit Ablauf des 31. Dezember 2019,
8. § 4 Abs. 1b, § 20 Abs. 3b Z 2 und Abs. 4 zweiter Satz, § 61 Abs. 4, § 78d Abs. 5, § 105 Z 1, § 118 Abs. 3, § 124 Abs. 1, die Überschrift zu § 125b, § 125b Abs. 1 und 2, § 126 Abs. 4 und 5, § 135c Z 2, § 140 Abs. 1, § 236b Abs. 2 Z 1, § 236d Abs. 2 Z 1, der Einleitungssatz der Anlage 1, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. e, Anlage 1, Z 1.2.5, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. b, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. h, Anlage 1 Z 1.6.16, Anlage 1 Z 1.6.19, Anlage 1 Z 1.6.20, Anlage 1 Z 1.6.21, Anlage 1 Z 1.7.2, Anlage 1 Z 1.7.15, Anlage 1 Z 1.7.16, Anlage 1 Z 1.7.17, Anlage 1 Z 1.8.19, Anlage 1 Z 1.8.20, Anlage 1 Z 1.16, Anlage 1 Z 2.5.19, Anlage 1 Z 2.5.20, Anlage 1 Z 2.7.20, Anlage 1 Z 2.7.21, Anlage 1 Z 2.7.22, Anlage 1 Z 13.7 lit. d und Anlage 1 Z 59.3 sowie der Entfall der § 140 Abs. 2, § 266 samt Überschrift, der Anlage 1 Z 1.3.7 lit. c, der Anlage 1 Z 8.5 lit. c, der Anlage 1 Z 56.1 samt Überschrift und der Anlage 1 Z 59.1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(92) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 treten in Kraft:
1. § 200l Abs. 8 mit 1. Oktober 2013,
2. der Entfall der Anlage 1 Z 1.3.11 mit 1. Jänner 2014,
3. § 204 Abs. 1 mit 18. Jänner 2016,
4. § 200k Abs. 1, § 221 Abs. 1 und 5, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. e, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c und g mit 1. Juli 2016,
5. der Entfall der Anlage 1 Z 13.4. lit. b mit Ablauf des 31. Dezember 2016,
6. § 146 Abs. 1 und 2, § 148 Abs. 2 Z 2, § 149 Abs. 2 Z 3 und 5, § 152 Abs. 2 Z 3 und 7, § 152c Abs. 1 Z 3, § 247 Abs. 2a und 2b, § 254 Abs. 2, Anlage 1 Z 2.2, Anlage 1 Z 14, Anlage 1 Z 14.10 lit. b und c, Anlage 1 Z 17a mit 1. Jänner 2017,
7. § 125b Abs. 2, § 141a Abs. 7 und § 152c Abs. 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(93) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2017 treten in Kraft:
1. der Entfall der Anlage 1 Z 12.3 lit. b mit 30. Juni 2018,
2. § 236b Abs. 2 Z 3, § 236d Abs. 2 Z 3, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. h, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. f, Anlage 1 Z 9.4 lit. a, Anlage 1 Z 9.4 lit.c, Anlage 1 Z 12.3 lit. c, Anlage 1 Z 12.3 lit. g und Anlage 1 Z 12.4 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(94) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten in Kraft:
1. § 200l Abs. 4 bis 6 mit 1. September 2017,
2. § 8 Abs. 1, § 203 Abs. 3, § 203b Abs. 1 und 3, § 203d Abs. 2, § 203h samt Überschrift, § 203m, § 207 Abs. 2, § 207a Abs. 1 und 2 und § 207m Abs. 2 mit 1. Jänner 2018,
3. § 207a Abs. 3, die §§ 207n bis 207q, § 213e samt Überschrift und § 217 Abs. 2 mit 1. September 2018,
4. § 19 Abs. 1 Z 1, § 140 Abs. 3, § 203 Abs. 2 Z 4, § 203a Abs. 2 Z 1, § 207b samt Überschrift, § 207d, § 207e samt Überschrift, § 207f samt Überschrift, § 207g Abs. 1, § 207h samt Überschrift, § 207i samt Überschrift, § 220 Abs. 1 Z 3, § 221 Abs. 3, § 225 Abs. 3, die Überschrift zu § 248d und § 248d und § 256 Abs. 1 mit 1. Jänner 2019 und
5. § 207e Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Artikels 30 Z 22 und § 207h Abs. 2 in der Fassung des Artikels 30 Z 26 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 mit 1. Jänner 2024.
§§ 203d Abs. 3, 203i, 203j und 203l samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft, § 75 Abs. 2 Z 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft, § 200l Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft, §§ 207j und 207k treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft und § 248d Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(95) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017 treten in Kraft:
1. § 75 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 1, Anlage 1 Z 1.2.5, Anlage 1 Z 1.2.6 und Anlage 1 Z 1.3.11 mit 1. Jänner 2018,
2. § 75 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 2 mit 1. Juli 2018,
3. § 248d Abs. 4 mit 1. Jänner 2019.
(96) § 140 Abs. 3, § 141 Abs. 1a, 2, 4 und 6, § 141a Abs. 9 Z 1, Anlage 1 Z 1.2.2a, Z 1.2.2b und Z 1.2.4 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.
(97) § 48 Abs. 1, die Überschrift zu § 79e, § 79e Abs. 2, 2a, 3 und 5, § 79f Abs. 1 und 3 bis 5, § 79g Abs. 1, 4, 6 und 7, § 79h samt Überschrift, § 204 Abs. 7 sowie die §§ 280, 280a und 280b samt Überschriften in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(98) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:
1. Anlage 1 Z 26.1 lit. d in der Fassung des Art. 1 Z 80 mit 1. September 2007,
2. § 140 Abs. 5 mit 31. Juli 2016,
3. Anlage 1 Z 23.4, Anlage 1 Z 23.5, Anlage 1 Z 24.3, Anlage 1 Z 25.1 Abs. 4 lit. d und Abs. 6, Anlage 1 Z 25.4, Anlage 1 Z 26.1 lit. c sublit. bb, Anlage 1 Z 26.1 lit. d in der Fassung des Art. 1 Z 81, Anlage 1 Z 26.1 lit. e, Anlage 1 Z 26.3 lit. b, Anlage 1 Z 26.6 und Anlage 1 Z 27 Abs. 2 lit. a und b mit 1. September 2016,
4. § 60 Abs. 2 Z 5 mit 1. April 2017,
5. § 164, § 171b, § 178b und § 191a mit 2. September 2017,
6. § 75 Abs. 2 Z 2a und 2b und § 151 Abs. 3a sowie der Entfall des § 153 samt Überschriften mit 1. Jänner 2018,
7. § 3 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3, § 34, § 35 Abs. 1 und 2, § 39b Abs. 1, § 128b, § 135b Abs. 2 und 3, § 137 Abs. 1, 4 und 5, § 140 Abs. 4, § 143 Abs. 1 und 4, § 145a Abs. 3 und 4, § 147 Abs. 1 und 4, § 152 Abs. 5 bis 7, § 161 Abs. 1 und 3, § 175 Abs. 3, § 176 Abs. 1 und 3, § 178 Abs. 2c, § 194 Abs. 4, § 200k Abs. 1, § 203c, § 207c, § 221 Abs. 1 und 5, § 231a Abs. 2, § 245 Abs. 4, § 247 Abs. 7, § 249b Abs. 4, § 256 Abs. 3 und 4, § 279, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. a, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c in der Fassung des Art. 1 Z 36, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. d, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. e, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. g, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. h, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. i in der Fassung des Art. 1 Z 43, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. j in der Fassung des Art. 1 Z 45, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. l, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. a in der Fassung des Art. 1 Z 49, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c in der Fassung des Art. 1 Z 52, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. d in der Fassung des Art. 1 Z 55, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. e, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. f in der Fassung des Art. 1 Z 58, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. h, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. j, Anlage 1 Z 1.3.7 lit. a in der Fassung des Art. 1 Z 63, Anlage 1 Z 1.3.7 lit. e und Anlage 1 Z 1.3.7 lit. g sowie der Entfall der Anlage 1 Z 1.2.4 lit. m und der Anlage 1 Z 1.3.6 lit. g mit 8. Jänner 2018,
8. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. a in der Fassung des Art. 1 Z 50 mit 1. März 2018,
9. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. b und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. b mit 20. März 2018,
10. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c in der Fassung des Art. 1 Z 37 und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c in der Fassung des Art. 1 Z 53 mit 5. April 2018,
11. § 60 Abs. 2 Einleitungsteil, § 79f Abs. 5, § 79g Abs. 6 und § 280 Abs. 3 mit 25. Mai 2018,
12. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. i in der Fassung des Art. 1 Z 44, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. j in der Fassung des Art. 1 Z 46, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. d in der Fassung des Art. 1 Z 56 und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. f in der Fassung des Art. 1 Z 59 mit 1. Juli 2018,
13. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c in der Fassung des Art. 1 Z 38 und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c in der Fassung des Art. 1 Z 54 mit 1. August 2018,
14. § 236b Abs. 8 und § 248 Abs. 5 mit 1. September 2018,
15. § 207f Abs. 12, 15 und 16, § 207h Abs. 5, § 207i Abs. 1 Z 2 und § 225 Abs. 3 mit 1. Jänner 2019,
16. § 14 Abs. 4, § 17 Abs. 4 Z 1 lit. b, § 20 Abs. 4b und 5, § 59 samt Überschrift, § 73 Abs. 2 Z 1 und 2, § 76 Abs. 5, § 78d Abs. 4, § 100 Abs. 4, § 145b Abs. 6, § 200l Abs. 6, § 236b Abs. 2 Z 3, § 236d Abs. 2 Z 3, Anlage 1 Z 1.3.7 lit. a in der Fassung des Art. 1 Z 64, Anlage 1 Z 1.5.3, Anlage 1 Z 1.7.17, Anlage 1 Z 1.7.18, Anlage 1 Z 1.7.19, Anlage 1 Z 1.9.10, Anlage 1 Z 1.9.11, Anlage 1 Z 1.10.9, Anlage 1 Z 1.10.10, Anlage 1 Z 3.17, Anlage 1 Z 4.11, Anlage 1 Z 8.5 lit. b, Anlage 1 Z 9.9, Anlage 1 Z 12.13a und Anlage 1 Z 17a.2 lit. b sowie der Entfall der Anlage 1 Z 3.20 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(99) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten in Kraft:
1. § 136b Abs. 4b mit 1. Jänner 1999,
2. § 136b Abs. 4a mit 1. Jänner 2003,
3. § 203h Abs. 5 mit 1. September 2018,
4. § 36a Abs. 6, § 37 Abs. 3 Z 1, § 48 Abs. 3a und 3b, § 56 Abs. 4 Z 1, § 76 Abs. 3, § 136b Abs. 4, § 213 Abs. 1, der 8. Abschnitt des Besonderen Teils samt Überschriften, § 237, § 248d Abs. 4 und 5, der 13. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Schlussteils samt Überschriften, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. f, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. l, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. j, Anlage 1 Z 1.5.20, Anlage 1 Z 1.5.21, Anlage 1 Z 1.6.17, Anlage 1 Z 8.16, Anlage 1 Z 28 samt Überschriften, Anlage 1 Z 29 samt Überschriften sowie der Entfall der Anlage 1 Z 1.5.19 und Z 1.6.16 mit 1. Jänner 2019,
5. § 15b Abs. 6, § 15c Abs. 3, § 48 Abs. 3 Z 2, § 48f Abs. 2 Z 2, § 49 Abs. 9 Z 2, § 59 Abs. 1, 2 und Abs. 6 Z 4, § 72 Abs. 1 Z 1, § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 5 und 6, § 78c Abs. 1a, § 80 Abs. 5, § 138 Abs. 5 Z 2, § 140 Abs. 5 Z 3, § 141 Abs. 2 Z 1 und Abs. 11 Z 2, § 141a Abs. 9 Z 1, § 145b Abs. 8 Z 1, § 148 Abs. 6 Z 2, § 152b Abs. 2 Z 1, § 152c Abs. 8 und Abs. 11 Z 1, § 198 Abs. 4, § 219 Abs. 6 Z 5 und 6 sowie der Entfall von § 141 Abs. 10, § 141a Abs. 7, § 145b Abs. 6, § 152b Abs. 10, § 152c Abs. 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(100) § 50f samt Überschrift und § 213 Abs. 10 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(101) Abschnitt 2a in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.
(102) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 32/2019, treten in Kraft:
1. § 37 Abs. 3 mit 1. Jänner 2019,
2. § 68 Abs. 3 bis 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag und ab diesem Tag ist § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957, idF. des BGBl. I Nr. 22/2019, nicht anzuwenden. Ein Erholungsurlaubstag, der vor Inkrafttreten des § 68 Abs. 3 bis 5 unter Anwendung des § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957 in Verbindung mit § 33a Abs. 29 Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, einseitig bestimmt wurde, gilt als einseitig bestimmter Erholungsurlaubstag gemäß § 68 Abs. 3.
(103) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, treten § 91 Abs. 1 und 2, § 92 Abs. 1 Z 2 und 3, § 92 Abs. 2, § 94 Abs. 1 und 3, § 94 Abs. 2 Z 2, § 95 Abs. 2, der 2. Unterabschnitt des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils samt Überschriften, der 2a. Unterabschnitt des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils samt Überschriften, § 110, § 111, § 112, § 113, § 117 Abs. 2, die Überschrift des 4. Unterabschnitts des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils, § 123 Abs. 2 und 3, § 124 Abs. 1, § 125a Abs. 2, § 125b Abs. 3, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 2 und 3, § 128a samt Überschrift, § 128b samt Überschrift, § 130 Abs. 1, § 131, § 132, § 135, § 135a Abs. 1 und 3, § 152d, § 161, § 200k Abs. 1 und 2, § 221, § 231, § 243 samt Überschrift, § 249e, § 258, § 280a Abs. 6, § 280c sowie Anlage 1 Z 1.3.7, Z 1.3.11 und Z 1.3.12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(104) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, treten in Kraft:
1. § 236d Abs. 2 Z 2 und 2a mit 1. Februar 2016,
2. der Entfall der Anlage 1 Z 1.3.7 lit. h und Z 1.4.7 mit 30. Oktober 2019,
3. § 17 Abs. 4 und 6, § 45 Abs. 1 und 1a, § 69 samt Überschrift, § 200e Abs. 8, § 227 Abs. 4, der 8a. Abschnitt, § 284 Abs. 100 und Anlage 1 Z 22b Abs. 1 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
4. § 15b Abs. 4, § 15c Abs. 2, § 164, § 171b, § 178b, § 191a und § 236d Abs. 1 mit dem vierten auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten.
(105) § 68 Abs. 1a in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.
(106) § 248d Abs. 6 in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes , BGBl. I Nr. 24/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
(107) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 98/2020, treten Anlage 1 Z 1.2.4 lit. a, b, d, e, g, i, j, k und m, Z 1.2.5 lit. a, Z 1.3.6 lit. a, b, d, e, f, g, h und i sowie Z 1.3.7 lit. a, b, e und f mit 29. Jänner 2020 in Kraft.
(108) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten in Kraft:
1. § 75d Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 8 mit 1. Jänner 2019,
2. Anlage 1 Z 2.4.11 mit 1. Dezember 2019,
3. § 94 Abs. 3, § 244a samt Überschrift, die Überschrift zum 8. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Schlussteils, § 249a Abs. 1 bis 3, § 249b Abs. 1, 2 und 4, § 249c Abs. 1 und 2, § 249e, § 253a, § 256 Abs. 2, § 258 samt Überschrift, § 280c Abs. 1 bis 6, Anlage 1 Z 30.2.1 lit. d, Z 30.2.3, Z 30.2.4 lit. e, Z 30.2.5 lit. e, Z 31.2.1 lit. e, Z 31.3, Z 31.5.3 lit. c, Z 31.5.4 lit. e, Z 31.5.5 lit. d, Z 31.5.6 lit. f, Z 31.5.7 lit. b, Z 31.7, Z 31.8 lit. c, Z 32.2.1 lit. e, Z 32.2.3 lit. e, Z 33.2.2 lit. e, Z 34.2.2 lit. f, Z 34.2.4 lit. f, Z 35.2 lit. e, Z 46.3 samt Überschrift, Z 47.2 samt Überschrift und Z 47.6 samt Überschrift sowie der Entfall des § 249c Abs. 3, der Anlage 1 Z 32.2.1 lit. f, Z 32.2.3 lit. f, Z 33.2.2 lit. f und Z 35.2 lit. f mit 1. Jänner 2020,
4. § 3 Abs. 1 und 2, § 34, § 35, § 98 Abs. 1, § 100 Abs. 1, 5 und 8, § 101 Abs. 5, § 102 Abs. 3, § 104 Abs. 1 und 2, § 128b, § 135b Abs. 2 und 3, § 137 Abs. 1, 4 und 5, § 140 Abs. 4, § 143 Abs. 1 und 4, § 145a Abs. 3 und 4, § 147 Abs. 1 und 4, § 194 Abs. 4, § 203c, § 207c, § 231a Abs. 2, § 233a Abs. 1, § 245 Abs. 4, § 249b Abs. 4, § 256 Abs. 3, § 279, § 280 Abs. 5 bis 7, § 280b Abs. 1 und § 280c Abs. 4 mit 29. Jänner 2020,
5. Anlage 1 Z 1.4.12 bis Z 1.4.14, Z 1.5.6, Z 1.6.6, Z 1.6.23, Z 1.8.28 bis Z 1.8.30, Z 1.9.22, Z 1.9.23, Z 1.10.13, Z 1.10.14, Z 2.4.3, Z 2.5.20, Z 2.5.21, Z 3.7.2 und Z 3.8.3 sowie der Entfall der Z 2.3.2 und Z 2.9.3 mit 1. Juli 2020,
6. § 227b Abs. 10 mit 1. Oktober 2020,
7. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. j und Z 1.3.6 lit. h mit 12. Oktober 2020,
8. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k und der Entfall der Anlage 1 Z 1.3.6 lit. g mit 9. November 2020,
9. § 15b Abs. 3, § 75d Abs. 1, Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 7 und Abs. 3, § 76 Abs. 4 Z 2, § 78e Abs. 6 Z 1, § 222 Abs. 1 und 3, Anlage 1 Z 1.3.3, Z 1.3.6 lit. e sowie Z 23.3 Abs. 2 lit. a mit 1. Jänner 2021,
10. Anlage 1 Z 22a, Z 22b samt Überschrift und Z 22c mit 1. April 2021,
11. § 200l Abs. 2 Z 4 und § 207n Abs. 5 Z 2 bis 4 mit 1. September 2021,
12. § 9 Abs. 1, § 29 Abs. 4, § 36a Abs. 6, § 60 Abs. 2a, § 79e Abs. 2a, § 89 Abs. 3 und 4, § 112 Abs. 3 und 4, § 161 Abs. 1, § 200d Abs. 2 Z 3, die Überschrift zu § 200j, § 200j Abs. 1 und 2, § 200k Abs. 1, § 207f Abs. 8a, 9 und 10, § 207n Abs. 7, § 221 Abs. 1, § 243 Abs. 8, § 248d Abs. 1, § 280a Abs. 1 und Anlage 1 Z 1.4.5, Z 1.6.7, Z 1.6.21, Z 1.6.22, Z 1.7.3, Z 1.7.5, Z 1.7.19 bis Z 1.7.24, Z 1.8.7, Z 1.8.20 bis Z 1.8.27, Z 1.9.3, Z 1.9.11 bis Z 1.9.21, Z 1.10.3, Z 1.10.10 bis Z 1.10.12, Z 2.4.9, Z 2.4.10, Z 2.5.6, Z 2.5.22, Z 2.6.2, Z 2.6.3, Z 2.6.17 bis Z 2.6.20, Z 2.7.1, Z 2.7.22, Z 2.7.23, Z 3.5.11, Z 3.5.12, Z 3.7.14, Z 3.7.15. Z 3.8.2, Z 9.11, Z 17c.1 und Z 47.1 sowie der Entfall der Anlage 1 Z 1.11.1, Z 2.8.4 und Z 4.3.1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(109) § 248e samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(110) § 36a Abs. 1, 2 und 4 bis 7 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 136/2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(111) § 39b Abs. 2 und Anlage 1 Z 12.2 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(112) § 79e Abs. 2a, § 212a samt Überschrift sowie Anlage 1 Z 1.12 lit. b, Z 1.12a, Z 12.17 lit. b, Z 22b Abs. 1 lit. a und lit. b, Z 22c Abs. 1, Z 23.1 Abs. 2 lit. b und Z 24.1 Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(113) Im Rahmen der Sommerschule 2022 hat die Schulleitung die Übertragung der Leitung der Sommerschule an eine Lehrperson gemäß § 212a Abs. 5 spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
(114) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten in Kraft:
1. der Entfall des § 248d Abs. 1 mit 1. Jänner 2022;
2. Anlage 1 Z 1.2.4 lit a, b, d, i und l, Z 1.3.6 lit. a, b, d und i und Z 1.3.7 lit. e und g sowie der Entfall der Anlage 1 Z 1.2.4 lit. m und Z 1.3.6 lit. j mit 18. Juli 2022;
3. der Entfall des § 68 Abs. 5 mit 1. August 2022. Ein bereits vor Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, von der Beamtin oder dem Beamten einseitig bestimmter persönlicher Feiertag gemäß § 68 Abs. 5 gilt bei einer Inanspruchnahme ab dem 1. August 2022 als persönlicher Feiertag im Sinne des § 71 Abs. 4 RStDG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022;
4. Anlage 1 Z 23.5 Abs. 1 lit. a mit 1. August 2022;
5. § 19 Abs. 1, § 39a Abs. 3, § 48 Abs. 3, § 59 Abs. 7, § 73 Abs. 2 Z 1 und 2, § 75b Abs. 5, § 78a Abs. 4, § 105 Z 2, § 135a Abs. 1, § 141a Abs. 4, § 145a Abs. 6, § 145b Abs. 4, § 152c Abs. 4, § 200d Abs. 1, § 200l Abs. 5, § 207i Abs. 1, § 207j samt Überschrift, § 213e Abs. 3, § 225 Abs. 3, § 248d Abs. 2, die Überschrift zum 2a. Abschnitt des Schlussteils, § 275 samt Überschrift, § 276 samt Überschrift und Anlage 1 Z 1.2.4 lit c, h und j, Z 1.3.6 lit. c, Z 1.5.19, Z 1.6.19, Z 1.7.14, Z 1.7.22, Z 1.8.17, Z 1.8.21, Z 1.8.26, Z 1.9.10, Z 1.9.23, Z 1.9.24, Z 1.9.25, Z 1.10.14, Z 1.10.15, Z 1.11.3, Z 1.12, Z 1.12a, Z 2.3.6, Z 2.3.7, Z 2.4.11, Z 2.4.12, Z 2.5.22, Z 2.5.23, Z 2.6.8, Z 2.7.23, Z 2.7.24, Z 2.8.4, Z 2.9.3, Z 3.5.7, Z 3.5.12, Z 3.5.13, Z 3.6.1, Z 3.7.5, Z 3.8.16, Z 3.8.17, Z 3.9.5, Z 3.9.6, Z 4.3.6, Z 4.3.7, Z 5.4.6, Z 5.4.7, Z 9.4, Z 9.5, Z 9.6, Z 9.7, Z 9.8, Z 12.2 lit. a, Z 12.5.1, Z 12.6.1, Z 14.6 lit. c, d und f, Z 23.3 Abs. 1 lit. a und c, Z 23.6 Abs. 2 lit. a und Z 24.4 sowie der Entfall des § 49 Abs. 5 und des § 125b Abs. 3 sowie der Anlage 1 Z 1.3.6 lit. h, Z 1.6.8, Z 1.7.15, Z 1.7.16, Z 1.8.20, Z 2.2.1 Z 2.3.3, Z 2.5.9, Z 2.5.12, Z 2.5.17, Z 2.7.15, Z 2.8.9, Z 2.9.4, Z 2.9.5, Z 3.4.3, Z 3.5.4, Z 3.6.10, Z 3.7.13, Z 8.6 lit. c, Z 8.7 lit. c, Z 12.3 lit. c, d und e, Z 13.2 lit. b, Z 13.3 lit. b, Z 13.4 lit. d, Z 13.11 lit. b, Z 14.6 lit. g und Z 14.9 lit. h mit dem der Kundmachung folgenden Tag;
6. § 10 Abs. 5 bis 7, § 20 Abs. 1 Z 4a, § 35 samt Überschrift, § 36a Abs. 3a, § 45a Abs. 2, 4 und 5, § 50b Abs. 2, 3 und 6, § 50e Abs. 1, § 76 Abs. 1 Z 1 und Abs. 10, die Überschrift des 5. Unterabschnitts des 6. Abschnitts des Allgemeinen Teils, die Überschrift zu § 79a, § 79a Abs. 1 und 2, § 79b samt Überschrift, § 92 Abs. 2, § 94 Abs. 1, 2a und 4, § 100 Abs. 2, § 110 Abs. 2, § 117 Abs. 2, § 127 Abs. 2 und § 284 Abs. 94 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 mit 1. Jänner 2023;
7. § 5a samt Überschrift mit 1. April 2023;
8. §§ 277 bis 277c samt Überschriften mit 1. Juli 2023;
9. § 200l Abs. 5a mit 1. September 2023.
(114) § 46 Abs. 6, § 53 Abs. 1d und 1e, § 53a, § 54 Abs. 4, § 57, § 200l Abs. 2 Z 3 und § 214 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(115) Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begangen werden, ist weiterhin § 92 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 94 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingeleitet werden, ist weiterhin § 117 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(116) Für eine Bedienstete oder einen Bediensteten, die oder der vor Inkrafttreten der Anlage 1 Z 1.12 lit. c und Z 1.12a in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium gemäß § 65 Abs. 1 HG angestellt wurde, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs hat bei einer Antragstellung bis 31. Jänner 2023 rückwirkend mit 1. August 2022 zu erfolgen. Bei einer Antragstellung ab 1. Februar 2023 wird die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Anträge können bis längstens 31. Dezember 2023 eingebracht werden.
(117) § 79i, die Überschrift des 2a. Unterabschnitts des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils, § 104a Abs. 1 bis 3, § 104c Z 2, § 104f Abs. 3a und Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie § 104g Abs. 3 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2024 treten mit 15. Juli 2024 in Kraft.
(118) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten in Kraft:
1. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. i mit 17. Juli 2023;
2. Anlage 1 Z 1.3.13 mit 1. Jänner 2024;
3. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. a und d mit 1. Mai 2024;
4. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k mit 9. Juli 2024;
5. §200f Abs. 2 mit 1. September 2024;
6. § 32 Abs. 3, 5 und 6 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 32 Abs. 3, 5 und 6 ist auch auf jene Beamtinnen und Beamten, die seit 1. Jänner 2022 auf eine Leitungsfunktion, die gemäß Abschnitt II des AusG auszuschreiben ist, oder auf eine gleichwertige Leitungsfunktion in einer nachgeordneten Dienststelle ernannt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist zur Absolvierung des Management-Trainings-Programms nach Abs. 5 und 6 am 1. Jänner 2025 beginnt;
7. Anlage 1 Z 1.3.7 lit. a in der Fassung des Art. 1 Z 40 mit 1. Jänner 2025;
8. Anlage 1 Z 1.3.7 lit. a in der Fassung des Art. 1 Z 41 mit 1. Jänner 2026;
9. Anlage 1 Z 1.3.7 lit. a in der Fassung des Art. 1 Z 42 mit 1. Jänner 2027;
10. § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 5 Z 2 und 3, § 20 Abs. 3c, § 29 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 2 und 4, § 53 Abs. 2 Z 5 und Z 5a, § 53a, § 61 Abs. 5, § 66 Abs. 3 Z 1, § 78f samt Überschrift, § 79b Abs. 2, § 117 Abs. 2 Z 2, § 134a samt Überschrift, § 139 Abs. 1, § 149 Abs. 1, § 200l Abs. 2 Z 3, § 203a Abs. 1, § 203c, § 207c, § 207d, § 207f Abs. 9, § 207h Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Artikels 30 Z 26 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017, § 207n Abs. 3 Z 2 und Abs. 7, § 214, § 229 Abs. 1, § 234 Abs. 3 Z 8 lit. b, § 249b Abs. 2, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. b, Z 1.2.4 lit. c, Z 1.3.12, Z 2.21, Z 3.11, Z 3.14, Z 3.18, Z 5.8, Z 8.5 lit. b und c, Z 8.6 lit. c, Z 12.3 lit. a bis c, Z 26.1 lit. b, lit. c sublit. aa und lit. g, Z 47.7 Abs. 2, Z 48.4 und Z 48.11 lit. a sowie der Entfall der Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(119) Die Anlage 1 Z 1.17 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. Die Anlage 1 Z 1.17 in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz ist auf Personen, die bis spätestens 30. Juni 2025 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes erfüllt haben, weiter anzuwenden; dies gilt auch im Fall späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis.
(120) § 15c Abs. 1 und § 243a samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(121) § 36a Abs. 1 Z 3, § 46 samt Überschrift, § 107 Abs. 5, § 163 Abs. 6 Z 2, § 200l Abs. 2 Z 3, § 207f Abs. 6, die Überschrift zu § 214 und Anlage 1 Z 13.13 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
In Kraft seit 25.07.2025
§ 285 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit jedoch das UniStG in der Anlage 1 zitiert wird, ist es in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 anzuwenden. Soweit auf das AStG verwiesen wird, ist es in der Stammfassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2002
§ 286 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
In Kraft seit 01.09.1999
In Kraft seit 01.07.1988
In Kraft seit 01.07.1988
Art. 16
Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
In Kraft seit 26.03.2019
Art. 15
Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.
In Kraft seit 01.06.1996
Art. 25 Notifikationshinweis
Art. 25
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).
In Kraft seit 09.07.2016
Art. 4
(1) ... Beamten, die vor dem 1. Oktober 1982 eine für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit von acht Jahren aufweisen, gebührt wenn es für sie günstiger ist jenes Urlaubsausmaß, das sich für sie aus ... § 65 Abs. 1 Z 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ergibt.
(2) Abs. 1 ist auch auf jene ... Beamten anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 30. September 1982, aber vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, wenn sich für sie bezogen auf den Tag des Beginnes des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren ergibt.
In Kraft seit 01.01.1995