§ 217 BDG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

8. Unterabschnitt Rechte
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2018
§ 217 Amtstitel
(1) Für Lehrpersonen sind folgende Amtstitel vorgesehen:
(2) Für Lehrpersonen sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:
(3) Die Wirkung der mit dem Erreichen eines höheren Besoldungsdienstalters verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder die Lehrperson freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld der Lehrperson gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

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