§ 207D BDG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 10.10.2024
§ 207d Bewerbung
Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Tag der Ausschreibung bei der Einreichungsstelle einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche nehmen AN dem weiteren Auswahlverfahren nicht teil und die ausschreibende Stelle hat die sich bewerbende Person hievon Formlos zu verständigen.

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