§ 231C BDG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 12.02.2015
§ 231c Amtstitel
(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes sind folgende Amtstitel vorgesehen:
(2) Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.

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