§ 270 BDG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1995
§ 270 Dienstverhältnis
Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Zeit des Präsenzdienstes in die provisorische Dienstzeit einzurechnen ist und
2. im § 12 Abs. 5 an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.

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