§ 247D BDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1997
§ 247d Freistellung
§ 160 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 ist auf Freistellungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 gewährt werden.

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