§ 154 BDG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER Unterabschnitt A BESTIMMUNGEN FÜR ALLE UNIVERSITÄTSLEHRER
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 154 Gliederung
Universitätslehrer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
a) Universitätsprofessoren,
b) Universitätsdozenten,
c) Universitätsassistenten und
d) Bundeslehrer.

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