§ 192 BDG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

Pflichten
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 192 Dienstpflichten
(1) Der Lehrer ist im Rahmen einer Universitätseinrichtung zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts einschließlich der Mitwirkung AN der Betreuung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten der Studierenden verpflichtet. Er hat Prüfungen abzuhalten, den Erfolg der Teilnahme AN Lehrveranstaltungen zu beurteilen und bei Prüfungen mitzuwirken.
(2) Soweit ihm dies übertragen worden ist, hat der Lehrer in der Universitätsverwaltung mitzuarbeiten.

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