§ 182 BDG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

Rechte
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.10.1999
§ 182 Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten
Wirkt der Universitätsassistent bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

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