§ 79I BDG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 15.07.2024
§ 79i Ausnahmebestimmung
Die §§ 79e Abs. 2 bis 5, 79f und 79g sind auf Beamte der Parlamentsdirektion und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees nicht anzuwenden.

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