§ 264 BDG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 264 Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
(1) Für Wachebeamte ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen.
(2) § 145a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Wachbeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 1 und für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b gelten.

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