§ 190 BDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Unterabschnitt E LEHRER AN UNIVERSITÄTEN
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 190 Anwendungsbereich
Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L1 anzuwenden, die ausschließlich AN Universitäten verwendet werden.

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