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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 29.01.2020
§ 128b Jahresbericht
Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat spätestens bis 31. März eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einen Jahresbericht der Bundesdisziplinarbehörde über das vorangegangene Jahr zu übermitteln. Der Bericht hat zu enthalten
- 1. die Anzahl der im Berichtsjahr anhängig gemachten Fälle,
- 2. die Anzahl und die Art der im Berichtsjahr erfolgten verfahrensbeendenden Erledigungen,
- 3. die mit Erkenntnis festgestellten Dienstpflichtverletzungen,
- 4. die mit Erkenntnis verhängten Strafen und
- 5. die Anzahl der Freisprüche.
