§ 135C BDG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 31.07.2016
§ 135c Entscheidungsfrist
1. in den Angelegenheiten des § 135a binnen drei Monaten und
2. in den Angelegenheiten der §§ 112, 118 Abs. 1 und 123 Abs. 2 binnen sechs Wochen
nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.

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